Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210500/2/Kü/Hu

Linz, 30.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn T S, I, A, vom 17.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.10.2006, Zl. BauR96-68-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3, 51 und 51e Abs.2 Verwaltungsstraf­gesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.10.2006, Zl. BauR96-68-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs.1 iVm § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 und § 12 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005 eine Geldstrafe von 36 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er entgegen der im § 9 des Bundesstatistikgesetz 2000 und im § 12 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005 festgelegten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung im Zuge der „Agrarstrukturerhebung 2005“ die Erteilung der Auskünfte trotz Aufforderung durch die Marktgemeinde Aurach am Hongar und zuletzt seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.5.2006 bis 15. Juni 2006 verweigert hat.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der begründend ausgeführt wird, dass im Straferkenntnis ausgeführt sei, dass keine Daten über Waldflächen, Gebäude- und Hofflächen bzw. Informationen über Pachtungen und Verpachtungen etc. vorliegen würden. Dem müsse er widersprechen, da im Einheitswertbescheid sehr wohl ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert ausgewiesen sei sowie die bebaute Fläche. Außerdem sei jede Zu- bzw. Verpachtung unverzüglich beim Finanzamt bzw. der Sozialversicherung zu melden. Er bitte diese nachvollziehbaren Gründe zu berücksichtigen und das Straferkenntnis auszusetzen.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 können, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs.1 Z1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

….

5. Befragung der Auskunftspflichtigen.

 

Nach § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 sind bei einer Befragung gemäß § 6 Abs.1 Z5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs.1 Z4 die Auskunftspflichtigen zu Folgendem verpflichtet:

1.       zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2.      

 

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft  betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005 sind statische Einheiten:

1.      land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;

2.      Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;

3.      Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, 10 Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen- oder Reb-, Forst- und Baumschulflächen sowie mit Gewächshäusern (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);

4.      Forstbetriebe mit mindestens 3 Hektar Waldfläche;

5.      Viehhaltungsbetriebe mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel aller Art, Betriebe mit ausschließlicher Geflügelhaltung ab 100 Stück.

 

Nach § 12 Abs.1 leg.cit. besteht bei den Befragungen Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß §§ 4 und 9, soweit diese nicht durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten ermittelt werden können.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

.......

5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1521).

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z 1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z 2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwenigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe hiezu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln – im Fall des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat – unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 85/18/0186).

 

Zum gegenständlichen Tatvorwurf ist festzuhalten, dass dieser keinerlei Ausführungen hinsichtlich des Tatortes (wo der Beschuldigte hätte handeln sollen) getroffen wurden. Aus dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses geht auch in keiner Weise hervor, warum der Betrieb des Bw als statistische Einheit im Sinne des § 2 der Verordnung des Bundesministers für LFUW betreffend die Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2005 zu bewerten ist. Zur eindeutigen Konkretisierung des Tatvorwurfes wären daher Angaben zur Größe und Art des Betriebes des Bw erforderlich gewesen, um die bestehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften annehmen zu können. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 44a VStG, zumal der Tatvorwurf weder ein Tatort nennt noch in Bezug auf die Person des Bw soweit konkretisiert ist, dass dieser geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Da hinsichtlich des vorgeworfenen Tatzeitraums Verfolgungsverjährung eingetreten ist, konnte vom Unabhängigen Verwaltungssenat eine Spruchänderung nicht erfolgen.  

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

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