Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222096/20/Bm/Sta

Linz, 02.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H D, U, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Juli 2006, Zl. Ge96-27-2006, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 30.11.2006 und 19.12.2006 durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

"1. Sie haben in der Zeit von Ende Jänner bis 25. Juli 2006 im Standort Grundstück Nr. , KG. S, selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen von ihnen zum Zwecke der Weitergabe an andere erworbene Pkw zum Verkauf angeboten und dabei eine auf Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete gewerbsmäßige Tätigkeit ausgeübt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.

 

2. Sie haben in der Zeit von Ende Jänner 2006 bis 25. Juli 2006 im Standort Grundstück Nr. , KG. S, von anderen erworbene Pkw zum Zwecke des Verkaufes abgestellt, sohin einen regelmäßig zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmten Kfz-Verkaufsplatz betrieben. Der Verkaufsplatz auf unbefestigtem Grund ist grundsätzlich geeignet, nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen sowie durch Zu- und Abfahren der Pkw und Kundenverkehr Nachbarn durch Lärm im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO 1994 zu belästigen.

 

3. Die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat:

zu 1.: "§ 366 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.1 GewO 1994

zu 2.: § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 GewO 1994."

4. Die Verwaltungsstrafnorm zu 1. und 2. zu lauten hat:

"§ 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994".

 

II.                  Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen je 10 Stunden, herabgesetzt werden.

 

III.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf je
7 Euro, gesamt 14 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag  zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

Zu III.: §§ 64 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Juli 2006, Ge96-27-2006, wurde über den Berufungswerber jeweils eine Geldstrafe von 350 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, in zwei Fällen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 und § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben in der Zeit von Ende Jänner 2006 bis jetzt bzw. bis vor kurzem auf ihrem Grundstück Nr. , KG. S, bis zu 10 (zehn) Pkw's zum Zwecke des Verkaufes abgestellt:

1.      VW-Passat CS rot, zuletzt zugelassen mit dem Kennzeichen , letzter Zulassungsbesitzer waren Sie selbst, der PKW wurde am 30.05.2006 abgemeldet,

2.      Peugeot 309 GRD rot

3.      Nissan 100 NX, schwarz, zuletzt zugelassen mit dem Kennzeichen  auf W S aus G, das Fahrzeug wurde am 14.11.2006 abgemeldet

4.      Ford Sierra BFG, schwarz, zuletzt zugelassen mit dem Kennzeichen
auf H F, das Fahrzeug wurde am 22.09.2005 abgemeldet; hinter der Windschutzscheibe befand sich die Telefonnummer 0

5.      VW Passat Kombi, grau; hinter der Windschutzscheibe befand sich die Telefonnummer 0

6.      VW Golf, dunkelblau, zuletzt zugelassen mit dem Kennzeichen  auf D A, das Fahrzeug wurde am 06.12.2004 abgemeldet; hinter der Windschutzscheibe befand sich das Schild "zu verkaufen VW Golf 3, BJ 1994 PD 55, neu überprüft, Tel. 0

7.      Opel Kadett 1.3 rot; hinter der Windschutzscheibe befand sich die Telefonnummer 0 und der Hinweis "20 €"

8.      Fiat Tempra weiß 1.9 TD; hinter der Windschutzscheibe befand sich ein Schild in einer Folie ein Blatt mit Aufschrift "Turbo Diesel Alle ok 500 € 0"

9.      Toyota Supra 30.0 turbo, schwarz

10. Opel Kadett blau

 

Einige der oben genannten Pkw's befanden sich schon vor dem Februar 2006 auf dem Grundstück, einige sind neu hinzugekommen, einige der im Herbst 2005 und Winter 2005/2006 abgestellten Pkw waren nicht mehr auf dem Grundstück. Insgesamt hat sich die Zahl der Pkw's gegenüber der im Oktober gemachten Feststellung vermehrt.

Die ständige Änderung und vor allem die große Anzahl der auf Ihrem Grundstück abgestellten Fahrzeuge sowie der Umstand, dass in einigen dieser Pkw's eine Telefonnummer zu finden ist und in einigen sogar der Hinweis, dass diese Pkw zu einem bestimmten Preis zu verkaufen sind, lässt einwandfrei daraus schließen, dass diese Pkw's bzw. die Mehrzahl dieser Pkw's zum Zwecke des Weiterverkaufes dort abgestellt worden sind.

Bei einer neuerlichen Überprüfung am 19. Juli 2006 waren die Pkw's VW Passat, letztes Kennzeichen  (Pkt 1), Opel Kadett (Pkt 7) und Toyota Supra 30.0 turbo (Pkt 9.) entfernt, dafür waren ein blauer Ford und ein weißer Citroen dazugekommen. Es herrscht dort also ein ständiger Betrieb.

1.      Sie haben für diesen Handel mit gebrauchten Pkw's keine Gewerbeberechtigung besessen.

2.      Der Abstellplatz der Pkw's stellt, da die Pkw's zum Weiterverkauf bestimmt sind, eine gewerbliche Betriebsanlage dar und war, weil durch das ständige Abstellen und Wegfahren des Pkw's eine Belästigung der Nachbarn damit verbunden war, genehmigungspflichtig.  Für diesen Verkaufsplatz hat jedoch keine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung bestanden."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem VW Passat  um ein abgemeldetes Fahrzeug handle, das zum Eigengebrauch bestimmt sei und eventuell verkauft werde. Der VW Passat Kombi grau sei ein Geschenk gewesen und werde ebenfalls verkauft. Der Toyota Supra 3 l Turbo stehe seit November 2002 auf dem Grundstück und sei ebenfalls dort zu verkaufen. Der Nissan 100 NX sei ein Geschenk von Herrn W S. Mit Pkw werde nicht gehandelt, es sei nicht verboten, eigene Autos zu verkaufen bzw. geschenkte Autos als Schrott für Ersatzteillager um ein Trinkgeld abzugeben. Es liege auch keine gewerbliche Betriebsanlage vor, sondern würden nur zum Teil Autos verkauft werden. Zum Teil werden die Autos zwischengelagert. Es würden Autos auf Kommission zum Weiterverkauf übernommen werden. Wenn ein geschenktes Auto verkauft werde, stelle das keinen Handel dar. Der Handel habe zwei Seiten: Ein- und Verkauf.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2006, bei der der Berufungswerber und ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren und gehört wurde. Als Zeugen einvernommen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht wurde Herr W S und Frau M A. Eine weitere Verhandlung wurde am 19.12.2006 durchgeführt, bei der der Zeuge H F ebenfalls unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber ist Eigentümer des Grundstückes Nr. , KG. S, und werden auf diesem Grundstück vom Berufungswerber nicht zugelassene jedoch fahrbereite Pkw abgestellt. Die Pkw werden vom Berufungswerber zum Teil entgeltlich (mit Kaufvertrag, wenngleich unter Festsetzung eines geringen Preises) und zum Teil unentgeltlich (Schenkung) erworben und zum Verkauf angeboten. Im vorgeworfenen Tatzeitraum wurde unter anderem ein Opel Kadett, ein Fiat Tempra und ein Toyota Supra abgestellt und hinter der Windschutzscheibe ein Schild mit der Telefonnummer des Berufungswerbers und dem jeweiligen Verkaufspreis angebracht. Vom Berufungswerber wurde in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass der Toyota Supra von ihm um 800 Euro verkauft worden ist. Nach Aussage des Berufungswerbers stellt das Grundstück einen geeigneten Platz zum Abstellen der Pkw dar, weil es von der Straße einsehbar ist und damit Kunden angezogen werden. Das in Rede stehende Grundstück, auf dem die Pkw abgestellt werden, ist unbefestigt und befinden sich im Nahbereich Nachbarn.

Gleichzeitig werden auf dem oben bezeichneten Grundstück nicht fahrbereite PKW mit der Absicht abgestellt, diese zu einem späteren Zeitpunkt verschrotten zu lassen bzw. als Ersatzteillager zu verwenden.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf die Aussagen der Zeugen H F und W S. Der Zeuge F stellte in offener Darstellung dar, dass der Berufungswerber von ihm 2 Pkw, nämlich einen Ford Sierra und einen Mazda 323, übernommen hat. Hinsichtlich des Ford Sierra ist mit dem Berufungswerber ein Kaufvertrag mit der Festsetzung eines Verkaufspreises von einem Euro abgeschlossen worden; der Mazda 323 wurde durch Schenkung übergeben. Ein Schenkungsvertrag liegt nicht vor. Nach Aussage des Zeugen F wurde der Mazda 323 mittlerweile von Herrn D weiterverkauft. Ebenso wurde vom Zeugen S ausgesagt, dass er dem Berufungswerber einen Pkw Nissan 100 NX übergeben habe, über welchen nach Übergabe ein Kaufvertrag ohne Festsetzung eines Preises abgeschlossen wurde.

Keine Zweifel bestehen darüber, dass die Pkw zum Verkauf angeboten bzw. auch tatsächlich verkauft wurden. Dies ergibt sich zum einen aus den im Akt befindlichen Fotoaufnahmen über die abgestellten Pkw und zum anderen aus der Aussage des Berufungswerber, wonach der im Tatvorwurf enthaltene Toyota Supra um 800 Euro weiterverkauft wurde und der Aussage des Zeugen F zum Mazda 323. Zudem gesteht der Berufungswerber ein, das Grundstück zum Abstellen der Pkw deshalb gewählt zu haben, weil die Lage geeignet ist, Kunden anzuziehen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Zu I.:

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 5 Abs.1 dürfen, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzung auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

Nach Abs.2 sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs.1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

 

Da das Handelsgewerbe nicht als reglementiertes Gewerbe im § 94 angeführt ist, stellt das Handelsgewerbe ein freies Gewerbe dar.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

 

Handel im Sinne der Gewerbeordnung ist die auf den Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit, wobei bereits dem Erwerb der Ware, der Zweck, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben, zugrunde liegen muss (VwGH 15.9.1987, 86/04/0035). Unbestritten, dass der Berufungswerber die Tätigkeit selbstständig und regelmäßig ausgeübt hat. Auch war die Tätigkeit darauf gerichtet, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Im Grunde des vorliegenden Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass die Pkw zum dem Zweck erworben wurden, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben. Dies ergibt sich zum einen aus der Zeugenaussage und zum anderen aus den im Akt befindlichen Fotos, wonach zum Teil an dem im Tatzeitraum auf dem Grundstück befindlichen Pkw Schilder mit der Angabe des Verkaufspreises und der Telefonnummer des Berufungswerbers angebracht waren. Das wird vom Berufungswerber auch soweit zugestanden, als er selbst angibt PKW (vgl. die Aussage des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung zum Verkauf des Toyota Supra) verkauft zu haben bzw. diese zum Verkauf anzubieten.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, die Pkw unentgeltlich erworben zu haben und damit keine Handelstätigkeit vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, dass der allgemeine Sprachgebrauch mit Erwerb nicht unbedingt Entgeltlichkeit verbindet. Darüber hinaus wurde von den Zeugen auch bestätigt, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, wenngleich der festgesetzte Preis lediglich Symbolcharakter hat.

Daraus kann aber auch die Absicht geschlossen werden, dass die Pkw zum Zwecke der Weitergabe an andere erworben wurden, da ein rechtsgültiger Verkauf der Pkw nur dann möglich ist, wenn diese rechtmäßig erworben werden.

 

Die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwände sind daher nicht geeignet, das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungs­über­tretung verneinen zu können.

 

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiters anzunehmen, sofern dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelingt. Ein entsprechendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht. Der Berufungswerber hat daher auch die Verwaltungsübertretung subjektiv zu verantworten.

 

Zu II.:

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage
(§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Der gegenständliche Verkaufsplatz ist eindeutig als gewerbliche Betriebsanlage zu qualifizieren. Für die Annahme einer örtlich gebundenen Einrichtung im Sinne des
§ 74 Abs.1 ist das Vorhandensein einer eigenen Baulichkeit nicht unbedingt erforderlich. So können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Einrichtungen im Freien, wie Lagerplätze, Abfalldeponien, gewerbliche Betriebsanlagen sein. Daraus kann auch abgeleitet werden, dass durch das regelmäßige Abstellen von Pkw zum Zwecke der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dieser Abstellplatz bzw. Verkaufsplatz auch als Betriebsanlage zu qualifizieren ist und folglich den Bestimmungen über Betriebsanlagen unterliegt.

Zur Frage der Genehmigungspflicht ist auszuführen, dass diese durch die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z1 bis 5 des § 74 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen begründet wird. Die Frage, ob von der konkreten geplanten oder bereits errichteten Betriebsanlage solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgehen, ist nicht im Strafverfahren, sondern im Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist für die Beurteilung der Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Betriebsanlage allein entscheidend, ob die Anlage geeignet ist, die in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Der Betrieb der gegenständlichen Anlage ist zweifellos geeignet, die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen gefährden zu können. Insbesondere ist durch das Abstellen auf unbefestigtem Grund eine Gefährdung des Grundwasser nicht auszuschließen. Ebenso ist das Betreiben eines Verkaufsplatzes geeignet, Nachbarn durch Lärm, hervorgerufen durch Kundenverkehr bzw. Abstellen der zu verkaufenden Pkw, zu belästigen.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

Auch hat der Berufungswerber die Tat in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Die Spruchkonkretisierung erfolgte im Grunde des § 440 VStG innerhalb der Verjährungsfrist.

 

Zur Strafbemessung zu I. und II. wird ausgeführt:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG ist bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Normen soll eine geordnete Gewerbeausübung, die auch einen fairen Wettbewerb gewährleisten soll, garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse der Nachbarn vor Lärmbeeinträchtigungen bzw. vor Beeinträchtigungen des Grundwassers. Eben diese geschützten Interessen hat der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt.

Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens ist von grob fahrlässiger Handlungsweise auszugehen.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Angaben von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.000 Euro ausgegangen.

 

Dieser Schätzung ist der Berufungswerber erstmalig in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten und gab bekannt, dass er über kein Einkommen verfügt, Schulden in der Höhe von 20.000 Euro zu haben sowie Sorgepflichten für zwei Kinder bestünden.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien.

Da Verwaltungsstrafen nicht dazu führen sollen, dass Sorgepflichten beeinträchtigt werden könnten, erscheint es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates vertretbar und geboten, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Auf Grund der Ausführungen hinsichtlich des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat und mangels Vorliegens weiterer Strafmilderungsgründe war aber von einer darüber hinausgehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafen abzusehen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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