Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251275/3/Lg/RSt

Linz, 06.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der V S, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. C H, P, 42 F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 11. August 2005, Zl. SV96-5-2005. wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Der (Straf-)Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S L I GmbH mit dem Sitz in 42 F, L und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu vertreten habe, dass diese Gesellschaft am 23. Februar 2005 den nigerianischen Staatsbürger O R als Reinigungskraft beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe wird ausgeführt, strafmildernde und straferschwerende Gründe lägen nicht vor.

 

In der Berufung wird die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Die Beschäftigung für einige wenige Stunden in Vertretung der regulären Putzfrau – Frau R – wird ausdrücklich eingestanden. Die Anmeldung bei der GKK sei nachträglich erfolgt. Die Bw habe sich auf die Aussage des Ausländers, er dürfe in Österreich arbeiten, wegen des geringen Beschäftigungsumfangs verlassen bzw. habe sie bei einem infolge des Zeitdrucks kurzen Blick in das Visum übersehen, dass dieses nur zur (selbständigen) Kunstausübung berechtigt habe. Daher bleibe die Tat hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gesetzliche Mindestgeldstrafe (§ 28 Abs.1 Zi.1 lit.a. erster Strafsatz AuslBG idF BGBl. I 2002/68) verhängt. Die nachträgliche Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse wirkt nicht mildernd. Im Hinblick auf das geständige Verhalten der Bw, der Kürze der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Beschäftigungsdauer und unter Berücksichtigung des (gleichwohl vorwerfbaren) Irrtums über die Tatbestandsmäßigkeit ihres Verhaltens erscheint die Anwendung des § 20 VStG und die volle Ausnützung des so gewonnenen Strafrahmens vertretbar. Das Vertrauen auf die Angabe eines Ausländers über seine Arbeitsberechtigung in Verbindung mit dem Unterlassen einer adäquaten Überprüfung dieser Behauptung stellt jedoch kein geringfügiges Verschulden dar, wie auch die Tatfolgen im Hinblick auf den Schutzzweck des AuslBG (Verhinderung eines ungehemmten Einströmens ausländischer Arbeitskräfte) nicht unbedeutend sind, weshalb eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausscheidet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 29.01.2009, Zl. 2007/09/0281-9 (vormals 2007/09/0067)

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