Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251425/23/Kü/Hu

Linz, 06.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F S, B, W, vom 30.5.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Mai 2006, Sich96-242-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am  17. Jänner 2007  zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind  400  Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Mai 2006, Sich96-242-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden, verhängt, weil er die chinesische Staatsangehörige X F, geb. …, am 15.11.2005 im von der „Z GmbH“ betriebenen Chinarestaurant „P“ in K, D, als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt hat, obwohl ihm für diese ausländische Arbeitnehmerin weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) ausgestellt wurde und die Ausländerin auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder eines Befreiungsscheines (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG) war.

 

Die Tat wurde ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z GmbH mit Sitz in K und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl aus der Anzeige wie auch aus den Stellungnahmen des Zollamtes Wels eindeutig und unzweifelhaft hervorgehe, dass Frau X F während der Kontrolle am 15.11.2005 von den Kontrollorganen dabei angetroffen worden sei, wie sie Tische an Gäste zugeteilt und auch kassiert habe und sich in der Folge immer wieder hinter der Bar aufgehalten habe. Sie sei dabei mit dunklen Hausschuhen bekleidet gewesen. Dieser Sachverhaltsdarstellung würde im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine maßgebliche Beweiskraft beigemessen. Hingegen hätte der Bw zu keiner Zeit nur annähernd plausibel und glaubhaft darlegen können, weshalb Frau F (gemeint wohl: X) überhaupt nach Kremsmünster gekommen sei, woher er diese kenne und weshalb sie sich eindeutig in Bereichen aufgehalten habe, die sicherlich nicht für Lokalgäste zugänglich seien. In seiner Aussage habe der Bw gesagt, dass Frau F nach K gekommen sei und er ihr zu Essen gegeben habe. Später habe er gesagt, dass es sich um eine Bekannte handle und zuletzt habe er versucht, die Tätigkeit von Frau F als Ausdruck der chinesischen Mentalität darzustellen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch ein Chinarestaurant überwiegend von Europäern zum Zweck der Einnahme von Mahlzeiten aufgesucht werde und die für die Gäste vorgesehenen Bereiche wohl nicht als klassischer Treffpunkt von anderen Personen chinesischer Abstammung zu betrachten seien.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG sei von der Bezirksverwaltungsbehörde eine nach diesem Gesetz unberechtigte Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen, wenn Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen (gemeint wohl: Arbeitsstellen) eines Unternehmens angetroffen würden, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich seien und der Beschäftiger nicht glaubhaft mache, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliege. Ein solcher nur annähernd glaubhafter und plausibler Nachweis liege nicht vor. Dem Einwand, das Zuteilen von Tischen sei keine kapitalbringende Tätigkeit, müsse entgegengehalten werden, dass dies ohnehin nur einen Teil der von Frau F ausgeübten festgestellten Tätigkeit ausmache und dieses allein durchaus eine Entlastung des Personals darstelle und somit zu einem Kosten- und Wettbewerbsvorteil führe.

 

Bei der Strafbemessung würde die relativ kurze Dauer der unerlaubten Beschäftigung als mildernd gewertet. Als erschwerend sei hingegen die einschlägige Verwaltungsvorstrafe zu bewerten gewesen. Da der Bw zu seinen Einkommensverhältnissen keine Angaben gemacht habe, würde für die Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 2.500 Euro ausgegangen.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Vertreter des Bw Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe schuld- und unrechtangemessen herabzusetzen.

 

Im Spruch würde der Vorwurf formuliert, der Bw hätte Frau X F als gastgewerbliche Hilfskraft beschäftigt. Dabei habe der Bw bereits in der Rechtfertigung konkret ausgeführt, dass das „Zuteilen von Tischen“ keine gewerbliche Hilfstätigkeit sei. Erst nach Erhalt dieser Rechtfertigung hätten Beamte des Zollamtes eine Stellungnahme vorgelegt, in der die ursprüngliche Schilderung um den Vorwurf erweitert worden sei, Frau X F habe während der Kontrolle Speisen und Getränke kassiert. Dieser Vorwurf sei händisch beigefügt, dies durch handschriftliche Streichung des ursprünglichen Textes vom 9.2.2006.

 

Wirklichkeitsfremd erscheine der von der Behörde nunmehr erhobene Vorwurf, der Bw hätte Frau X F quasi als Zahlkellner beschäftigt und ihr somit die Kassa anvertraut. Vorsichtigerweise weise er darauf hin, seit Bestand seines Betriebes immer nur allein kassiert zu haben. Wenn das Kontrollorgan – das übrigens in der ersten Anzeige von einer Kassiertätigkeit kein Wort gesagt habe –  dennoch Frau X F beim Kassieren beobachtet haben solle, so sei es unverständlich, warum die Beamten nicht sofort eingeschritten seien und den Beweis durch Feststellungen der Personalien der Gäste abgesichert hätten.

 

In logischer Fortsetzung dieser Ausführungen bringe er vor, die Behörde habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt. Sie gehe nämlich einfach von einer unberechtigt vorgenommenen Aufnahme einer Person in eine Arbeitnehmerliste aus und knüpfe daran die Schlussfolgerung, damit seien die Gesetzesübertretungen, wie sie im Spruch aufgezählt seien, auch bewiesen. Tatsächlich hätte die Behörde nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lediglich rechtlich zu prüfen gehabt, ob Frau X F eine gastgewerbliche Hilfstätigkeit in seinem Lokal ausgeübt habe oder nicht. Da lediglich konkret von einer Zuteilung von Tischen gesprochen worden sei, könne dies nicht in rechtlicher Würdigung unter die angezogenen Gesetzesstellen subsumiert werden. Wäre sich die Behörde so sicher gewesen, so hätte der Vorwurf des Kassierens durch Frau X F unter Beweis gestellt werden müssen, was nicht geschehen sei, vielmehr sei dieser Vorwurf erst im Nachhinein erhoben und nicht konkretisiert worden. Darüber hinaus stehe dieser Vorwurf mit jeglicher Lebenserfahrung im Widerspruch und verbleibe somit lediglich der Vorwurf, Frau X F hätte Tische zugeteilt, der für sich alleine nicht geeignet sei, einen strafbaren Tatbestand zu begründen.

 

Vorsichtigerweise bekämpfe der Bw auch die Höhe der verhängten Strafe, da der von der Behörde inkriminierte Zeitraum derartig minimal sei, dass die verhängte Strafe dazu in keinem nachvollziehbaren Verhältnis stehe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 6. Juni 2006 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 17. Jänner 2007, an welcher der Vertreter des Bw sowie Vertreter des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr teilgenommen haben und die Zollorgane, von denen die Kontrolle durchgeführt wurde, als Zeugen einvernommen wurden. Der Bw hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z GmbH mit Sitz in D in K. Von dieser GmbH wird am selben Standort das Chinarestaurant P betrieben.

 

Am 15. November 2005 wurde das Restaurant des Bw von zwei Organen des Zollamtes Linz auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kontrolliert. Nach Betreten des Lokales ging die chinesische Staatsangehörige X F auf die beiden Zollorgane zu und wollten diesen einen Platz zuweisen. Beim Betreten des Lokals durch die Zollorgane ist Frau X hinter der Bar gestanden. Die Chinesin wurde daraufhin um ihren Ausweis gefragt, welchen sie sodann aus ihrer Handtasche, die hinter der Bar gestanden ist, geholt hat.

 

Frau X gab gegenüber den Zollorganen bekannt, dass sie am heutigen Tage mit dem Zug aus Wien gekommen ist. Eine Zugfahrkarte konnte sie allerdings nicht vorweisen. Auch während der Kontrolle hat Frau X ankommenden Gästen einen Platz im Lokal zugewiesen. Diese Tätigkeit wurde ihr sodann vom anwesenden Bw untersagt. Der Bw verweigerte den Zollorganen die Aufnahme einer Niederschrift. Er hat den Zollorganen gegenüber angegeben, dass er mit ihnen nicht spricht.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Chinesin mit einer Hose und einem Sweatshirt bekleidet und hatte Hausschuhe an. Neben Frau X war im Lokal eine weitere Servicekraft anwesend.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der beiden vernommenen Zollorganen. Beide geben übereinstimmend an, dass die Chinesin ihnen selbst bzw. auch anderen ankommenden Gästen Plätze im Lokal zugewiesen hat. Daher erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat äußerst unwahrscheinlich, dass die Chinesin nur zu Besuch beim Bw gewesen ist, da es sicherlich nicht üblich ist, dass ein Besucher in einem Gastlokal aktiv wird und ankommenden Gästen Plätze zuweist. Vielmehr wird ein während der Öffnungszeiten anwesender Besuch des Restaurantbetreibers erfahrungsgemäß selbst an einem Tisch sitzen und wird der Betreiber des Lokals, nur dann wenn es ihm der Lokalbetrieb gestattet, mit seinem Besuch sprechen können.

Eine Feststellung darüber, dass von der Chinesin auch kassiert worden ist, ist aufgrund der diesbezüglich nicht übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zollorgane nicht möglich. Ebenso war nicht festzustellen, dass die Chinesin bei anderen Kellnertätigkeiten wie etwa dem Servieren von Getränken oder Speisen angetroffen wurde.

 

Der Verantwortung des Bw, dass die Chinesin am Kontrolltag mit dem Zug aus Wien gekommen ist, ist insofern wenig Glauben zu schenken, da zum Beweis für diese Aussage zumindest die Fahrkarte vorgezeigt werden müsste, was allerdings nachweislich nicht geschehen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

5.2. Rechtlich gesehen stellen auch kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigungen der Bewilligungspflicht unterworfene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG dar.

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 3.11.2004, Zl. 2001/18/0129).

 

Beim Betreten des Lokales wurde den beiden Zollorganen von der chinesischen Staatsangehörigen Plätze zugewiesen. Auch anderen Gästen des Lokals wurde von der Chinesin ein Platz angeboten. Dies stellen jedenfalls Tätigkeiten dar, welche nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließlich vom Personal eines Gastlokales durchgeführt werden. Außerdem ist zu beachten, dass sich die Chinesin zum Zeitpunkt des Betretens des Lokales durch die Zollorgane, hinter der Bar aufgehalten hat. Sie hat auch ihre Handtasche hinter der Bar verwahrt und von dort ihren Ausweis geholt. Vom Bw wurde gegenüber den Zollorganen diese Situation nicht näher erläutert, sondern die Anwesenheit der Chinesin mit einem Besuch erklärt. Dies erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat aus den bereits oben dargestellten Gründen äußerst unglaubwürdig. Es ist aufgrund der festgestellten Handlungen der Chinesin im Lokal sehr wohl davon auszugehen, dass diese als Kellnerin im Lokal gearbeitet hat und deshalb einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nachgegangen ist, welche der Bewilligungspflicht unterliegt. Hinweise darauf, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Vom Berufungswerber wurden zu diesem Thema im Zuge der Kontrolle keine Angaben gemacht bzw. hat der Bw im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme der Unentgeltlichkeit widerlegen würde. Eine fehlende Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts ändert an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts, gilt doch im Zweifel angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob der Bw der Ausländerin demnach zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass die Ausländerin unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (vgl. VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0228).

 

Da arbeitsmarktrechtliche Papiere für die Beschäftigung der Chinesin vom Bw nicht vorgelegt wurden, ist daher der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Wie bereits ausgeführt, hat der Bw Rechtfertigungsangaben sowohl bei der Kontrolle als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung unterlassen, weshalb im gesamten Verfahren keine Argumente gefunden werden konnten, die einen Beitrag zur subjektiven Entlastung des Bw leisten würden. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist diesem daher nicht gelungen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.I/Nr. 136/2004 zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro zu verhängen ist, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 bis 10.000 Euro. Der Bw wurde bereits einmal wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft (VwSen-251211). Im gegenständlichen Fall wurde daher bereits von der Erstinstanz die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt, wobei anzumerken ist, dass die genannte einschlägige Vorstrafe nicht als straferschwerend zu werten ist, zumal durch diese bereits die Strafdrohung bestimmt ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der der Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohnehin die nicht unterschreitbare gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum