Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251436/2/Lg/RSt

Linz, 02.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII.°Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die Berufung des S G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Mai 2006, Zl. 0052022/2005, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben; die Geldstrafen werden auf zweimal je 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zweimal je 67 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf zweimal je 200 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 28 Abs.1 Zi.1 lit.a. AuslBG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.500 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 84 Stunden verhängt, weil er am 11.11.2005 zwei ausländische Staatsangehörige als Kellnerinnen beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend wird angeführt, dass im Hinblick auf eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe vom 25.5.2005 (rechtskräftig ab 30.6.2005) eine strafsatzbegründende Wiederholungstat handle (Strafrahmen gemäß § 28 Abs.1 Zi.1 lit.a. AuslBG: 2.000 Euro bis 10.000 Euro). Es sei von einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro und vom Nichtvorliegen von Sorgepflichten auszugehen.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass der Bw aufgrund seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lage um eine Herabsetzung der Strafhöhe "und um eine Mindesthöhe" ersuche.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die Kürze des im Spruch des im angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Tatzeitraumes, erscheint es vertretbar, die Geldstrafen auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß (§ 28 Abs.1 Zi.1 lit.a. AuslBG i.d.F. BGBl I 2005/104) herabzusetzen. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung wurde in der Berufung wurde nicht begehrt und wäre auch nicht begründbar: Die möglicherweise schlechten finanziellen Verhältnisse rechtfertigen eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens nicht. Überwiegende Milderungsgründe (§ 20 VStG) sind nicht ersichtlich und bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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