Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400865/6/BMa/Ps

Linz, 24.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Beschwerde des L S, p vertreten durch WKG W-K-G Rechtsanwälte GmbH, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 6. Dezember 2006, Zl. Sich40-3381-2006, und Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1 und 83 Abs.2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs.2 Z2, Z3 und Z4 FPG iVm § 80 Abs.5 FPG iVm § 57 AVG 1991 angeordnet.

 

1.2. Begründend wird im genannten Bescheid nach Darstellung der Rechtsgrundlagen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2006 in Wien mit gefälschten Reisedokumenten betreten worden war, sei er am 28. August 2006 vom Landespolizeikommando Wien, Landeskriminalamt KD1, wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Reise- und Ausweispapiere), weiters der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden angezeigt worden.

Am 24. November 2006 sei er gemäß dem Rückübernahmeabkommen von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden, nachdem er von Österreich kommend illegal nach Deutschland gereist sei und sich illegal in Deutschland aufgehalten habe. Von der Bundesrepublik Deutschland sei über ihn ein für sämtliche Schengenstaaten gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches bis 3. Juli 2009 schengenweit ausgeschrieben sei.

Zu dem am 24. November 2006 eingebrachten Asylantrag habe der Beschwerdeführer u.a. angeführt, er sei am 29. April 1955 in Belgrad geboren und Staatsangehöriger von Serbien. Dokumente zur Bestätigung seiner Identität hätten von ihm nicht vorgelegt werden können.

Der Beschwerdeführer habe sich bereits unter 25 völlig verschiedenen Identitäten in Deutschland ausgewiesen und es bestehe ein gültiges Aufenthaltsverbot für die Schengener Staaten. Auf Grund eines gefälschten Reisedokuments habe nachvollzogen werden können, dass der Beschwerdeführer von Ungarn kommend nach Österreich und weiter nach Deutschland gereist sei. In Deutschland habe er kein Asylbegehren eingebracht und er sei gemäß dem Rücknahmeabkommen nach Österreich rücküberstellt worden. Er habe angegeben, mittellos zu sein, keine Bezugsperson in der Europäischen Union zu haben und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln finanzieren zu können. Er sei auf staatliche Unterstützung angewiesen. Über einen anderen ordentlichen Wohnsitz als die ihm zugewiesene bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West verfüge er nicht.

Nach seinen eigenen Angaben habe er bereits im April 1991 in Deutschland ein Asylbegehren gestellt, in der Folge aber zurückgezogen. Er sei am 8. Februar 2000 nach Belgrad zurückgekehrt. Im Juni 2002 sei er wiederum mit gefälschten Papieren nach Polen gereist, nach etwa 45 Tagen Aufenthalt in Polen sei er nach Frankfurt gereist, wo er sich bis November 2002 illegal aufgehalten habe. In Aschaffenburg seien seine gefälschten Papiere festgestellt worden, worauf er nach Serbien ausgewiesen und abgeschoben worden sei. In seinem Heimatland habe er bei Demonstrationen teilgenommen, worauf er festgenommen und sich bis Juni 2003 in Haft befunden habe. Nach seiner Haftentlassung habe er versucht, in Serbien einen Reisepass zu erlangen, was ihm jedoch nicht geglückt sei. Im April 2004 habe er wiederum versucht, mit gefälschten Papieren illegal nach Italien zu reisen. Bei der Ausreise sei er allerdings ertappt worden und in Mazedonien zu drei Monaten Haft verurteilt worden. Am 13. Juli 2006 sei er wieder illegal mit gefälschten Dokumenten über Ungarn in die Europäische Union eingereist. In Serbien habe er nämlich keinen Anspruch auf Sozialleistungen, deshalb könne er dort nicht leben.

 

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, habe am 28. November 2006 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs.3 Z4 Asylgesetz 2005 habe der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 erhalten. Gleichgehend sei die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über das eingeleitete Ausweisungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden.

 

Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich sei, halte er sich unberechtigt im Bundesgebiet auf. Er sei auch nicht im Besitz eines Nationalreisedokuments.

 

1.3. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, allein auf Grund der Aussage, nicht nach Serbien zurückkehren zu wollen, weil er dort keine Sozialleistungen erhalte, müsse davon ausgegangen werden, dass er bestrebt sei, sich in westlichen europäischen Mitgliedstaaten aufzuhalten, um soziale Leistungen beziehen zu können. Dies werde auch dadurch untermauert, dass er bereits mehrfach ohne zwingende politische Fluchtgründe mit gefälschten Dokumenten illegal in westliche europäische Staaten eingereist sei, um sich dort aufzuhalten. Er sei unter 25 verschiedenen Identitäten in Europa bekannt.

 

Auf Grund des geschilderten Sachverhalts und seines bisherigen Verhaltens sei zu befürchten, er werde sich dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen. Überdies sei gegen ihn bereits ein Ausweisungsverfahren gemäß § 10 Asylgesetz eingeleitet worden. Seine Anhaltung in Schubhaft sei deshalb zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung seiner Abschiebung unbedingt erforderlich.

 

Sein Verhalten in der Europäischen Union und seine illegalen Reisen würden zeigen, dass er örtlich nicht gebunden sei. Er sei flexibel in seiner Lebensgestaltung und habe keine Bezugspersonen in Österreich. Vor Verhängung der Schubhaft sei ihm mitgeteilt worden, dass einerseits die Zurückweisung seines Asylantrags beabsichtigt sei sowie andererseits Konsultationen gemäß dem Dubliner-Abkommen geführt würden und ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei. Deshalb erscheine die Annahme gerechtfertigt, er werde sich noch vor einem durchsetzbaren Abschluss seines Asyl- und Ausweisungsverfahrens durch ein Abtauchen in die Illegalität einem weiteren Zugriff durch die Fremdenpolizeibehörde zu entziehen versuchen. Eine Verhängung der Schubhaft anstelle gelinderer Mittel sei daher gerechtfertigt.

 

2.1. Gegen die Verhängung der Schubhaft richtet sich die vorliegende Schubhaftbeschwerde vom 17. Jänner 2007, die am 22. Jänner 2007 beim Oö. Verwaltungssenat einlangte.

 

Darin erhebt der Beschwerdeführer zwar keinerlei Einwendungen gegen die Darstellungen im bekämpften Bescheid, er macht jedoch Begründungsmängel für die Anordnung der Schubhaft geltend. Die belangte Behörde hätte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Art. 1 Abs.3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankert sei, berücksichtigen und gelindere Mittel iSd § 77 FPG anwenden müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit diesen bei der Anordnung der Schubhaft auseinanderzusetzen. Der Zweck hätte auch auf andere Weise, wie zum Beispiel durch die bloße Verpflichtung zur Unterkunftnahme in einem bestimmten Ort, verbunden mit dem Auftrag zur täglichen Meldung bei der Behörde, ausgereicht.

Auch ökonomische Erwägungen würden für eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer ihm zugewiesenen Unterkunft sprechen.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer haftuntauglich. Auch aus diesem Grund hätte die Anordnung der Schubhaft unterbleiben müssen. Eine Untersuchung durch den Polizeiarzt am 15. Dezember 2006 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer an Diabetes leide. Zum Beweis dafür wurde ein Diabetes-Befund und ein Kurzbericht des Landeskrankenhauses Steyr vorgelegt.

 

Es wurden daher die Anträge gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Sich40-3381-2006 für rechtswidrig zu erklären und die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.

 

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt mittels Fax übermittelt und in ihrem Vorlageschreiben die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

 

Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erst in Österreich ein Asylbegehren geäußert habe, nachdem festgestellt worden sei, dass er über Ungarn eingereist sei, um einer Überstellung nach Ungarn zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe, er wolle lediglich versorgt werden. Das Vorbringen, wegen vorliegender Diabetes könne der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft angehalten werden, deshalb sei eine Anwendung eines gelinderen Mittels nötig gewesen, sei nicht nachvollziehbar, weil die in Schubhaft befindlichen Personen im polizeilichen Anhaltezentrum rund um die Uhr betreut, versorgt und medizinisch untersucht würden. Die medizinische Obsorge sei um ein Vielfaches besser als in einer privaten oder betreuten Unterkunft.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

Aus dem übermittelten Akt, insbesondere der Kopie der Externen Asylwerberinformation ergibt sich, dass das erstinstanzliche Asylverfahren am 17. Jänner 2007 mit der Zurückweisung seines Antrags gem. § 5 AsylG und seiner Ausweisung gem. § 10 AsylG abgeschlossen wurde.

Am 22. Jänner 2007 wurden von dem Polizeianhaltezentrum Steyr über Anforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Kopien von ärztlichen Unterlagen und der ärztliche Befund nach Prüfung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2006 per Fax übermittelt.

Weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 83 Abs.2 Z1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem im bekämpften Bescheid dargestellten, vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Sachverhalt aus, der sich überdies widerspruchsfrei aus den vorliegenden Unterlagen ergibt.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs.1 FPG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. § 83 Abs.4 FPG).

 

Der Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2006 in Oberösterreich festgenommen und wird seitdem in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung in Schubhaft ist damit zulässig.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs.2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs.3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides um einen Asylwerber im Sinne des § 76 Abs.2 FPG gehandelt hat. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Rechtsmittelfrist des negativen Asylbescheides noch nicht abgelaufen, sodass diesem derzeit noch keine Rechtskraft zukommt und der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses als Asylwerber einzustufen ist.

 

Gemäß § 27 Abs.1 AsylG 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn

1.   im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs.3 Z4 oder 5 erfolgt und

2.   das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat einzustellen (§ 24 Abs.2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war.

 

Nach § 28 Abs.2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

 

Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2006 gemäß § 29 Abs.3 Z4 AsylG mitgeteilt, dass mit der Bundesrepublik Deutschland Konsultationen gemäß dem Dubliner-Abkommen geführt würden, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides das Ausweisungsverfahren als eingeleitet anzusehen gewesen war.

Es lagen also die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs.2 Z2 bzw. 4 FPG vor.

 

4.4. Aus der „Kann-Bestimmung“ des § 76 Abs.2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Beschwerdeführers gelegen sein, die erwarten lassen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren gemäß § 76 Abs.2 FPG entziehen werde.

Wie die belangte Behörde zutreffend im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer durch mehrfache illegale Grenzübertritte schon in der Vergangenheit bewiesen, dass er sehr wohl bereit ist, sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen – im gegenständlichen Fall der Abschiebung nach Ungarn – durch Untertauchen in die Illegalität zu entziehen. Es kommt ihm offenbar darauf an, in einem wirtschaftlich attraktiven Staat der Europäischen Union zu leben, was allein schon aus der Nichtangabe entsprechender Asylgründe bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Schärding am 24. November 2006 ersichtlich wird. Insbesondere ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Ungarn vor seiner Einreise nach Österreich keinen Asylantrag gestellt hat und dieses Rechtsinstrument für ihn erst aktuell wurde, als er durch die bevorstehende Abschiebung nach Ungarn seine wirtschaftlichen Interessen gefährdet sah. Nachdem dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass am 17. Jänner 2007 sein Asylantrag gemäß § 5 zurückgewiesen wurde und mit gleichem Datum seine Ausweisung verfügt wurde, kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wiederum in die Illegalität abtauchen wird.

 

4.5. Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Auch vor Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 FPG hat die Fremdenbehörde auf § 77 Abs.5 FPG Bedacht zu nehmen und darf die Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf anordnen.

 

Die belangte Behörde ist im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass gelindere Mittel nicht in Betracht zu ziehen sind. So ist der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial integriert, verfügt hier über keinen Wohnsitz  oder über Barmittel zur Bestreitung seines Unterhalts. Deshalb ist zu befürchten, er werde sich durch Abtauchen in die Anonymität dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere seiner Abschiebung aus Österreich, entziehen. Aus seinem Gesamtverhalten, dem wiederholten illegalen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, der Annahme von 25 verschiedenen Identitäten, der Stellung eines Asylantrags nachdem in seinem mitgeführten, gefälschten Reisepass die Einreise über Ungarn ersichtlich geworden war und damit mit einer Abschiebung nach Ungarn zu rechnen war, ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer gerade darauf ankommt, in einem wirtschaftlich attraktiven Staat zu verbleiben. Nachdem ihm am 17. Jänner 2007 auch mitgeteilt worden war, sein Asylantrag sei zurückgewiesen und er sei ausgewiesen worden, ist deshalb auch die Annahme weiterhin gerechtfertigt, er werde sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen.

 

4.6. Die Schubhaft ist auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um diese zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit notwendig.

 

Die Anführung einer (behaupteten) Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der Erkrankung an Diabetes vermag an der Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso wenig zu ändern wie die in der Beschwerde angesprochenen wirtschaftlichen Aspekte.

Eine Erkrankung des Beschwerdeführers ist im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeitsprüfung der Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 FPG nicht zu prüfen, sondern allenfalls geeignet, im Rahmen der Prüfung der Haftfähigkeit im PAZ Steyr berücksichtigt zu werden. Die durchgeführte Überprüfung bei Antritt der Schubhaft hat die Haftfähigkeit unter Anordnung regelmäßiger ärztlicher Kontrollen ergeben. Diese wurden im PAZ Steyr auch dokumentiert.

 

4.7. Gemäß § 80 Abs.1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf gemäß Abs.2 leg.cit solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf, außer in den Fällen der Abs.3 und 4, insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Gemäß Abs.5 des § 80 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es liege auch ein Fall des Abs.4 Z1 bis 3 vor.

Im konkreten Fall wurde die Schubhaft am 6. Dezember 2006 gemäß § 76 Abs.2 FPG verhängt. Die Rechtsmittelfrist des negativen Asylbescheids vom 17. Jänner 2007 ist zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses noch nicht abgelaufen. Damit ist die Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig. Seine Anhaltung erfolgt innerhalb des (zeitlichen) Rahmens des § 80 FPG.

 

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft nicht mehr realisierbar ist, daher ist auch deren weitere Aufrechterhaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig.

 

4.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs.2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs.3 AVG).

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 und 220,30 Euro) nach den Pauschbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 23,80 Euro angefallen.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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