Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521502/22/Br/Ps

Linz, 29.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D K, geb., O, G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L, Dr. W, Mag. O u. Dr. N, G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30. November 2006, Zl. VerkR21-87-2006-Lw/Ec, nach der am 22. Jänner 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG, § 7 Abs.1, 3, 4 u. 6, § 24 Abs.3 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006; 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. In Bestätigung des Mandatsbescheids der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 07.04.2006, VerkR21-87-2006, wurde nach dem Ermittlungsverfahren dem Berufungswerber

a)    die ihm am 09.01.2004 unter bis 07.12.2007 befristet erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tage der Abnahme des Führerscheines, das ist vom 31.03.2006 bis einschließlich 30.09.2007, entzogen.

Gleichzeitig wurde angeordnet, dass er sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung und einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe, wobei die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet und

 

b)    das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab Zustellung des Bescheides bis 30.09.2007 verboten.

 

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurde die Entscheidung auf §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z.1, 26 Abs.2 und 29 Abs.4 des Führerscheingesetzes (FSG), sowie § 17 Abs.1 Z2 FSG-GV und § 24 Abs.3 FSG hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnungen und § 32 Abs.1 FSG hinsichtlich des Lenkverbotes, sowie §§ 3 und 64 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging vor dem Hintergrund des Ergebnisses der auch im Verwaltungsstrafverfahren (VerkR96-1401-2006-Lw/Ec) vorgenommenen Beweiserhebung und deren Würdigung von der Lenkeigenschaft des Berufungswerbers aus, hinsichtlich derer eine Atemluftuntersuchung trotz Verdachtes einer Alkoholbeeinträchtigung verweigert wurde (Bestrafung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960).

Dies wurde als bestimmte und vorübergehend die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 und Abs.3 FSG gewertet.

Dem Berufungswerber war die Lenkberechtigung wegen Alkodelikten schon früher, nämlich vom 29.03.1999 bis 26.4.1999, vom 10.1.2000 bis 24.5.2005, vom 20.5.2001 bis 20.5.2002 und vom 20.5.2002 bis 20.5.2003 entzogen worden.

 

2. Der Berufungswerber tritt dem angefochtenen Straferkenntnis fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit folgenden Ausführungen entgegen: 

"Gegen den Bescheid der BH Steyr-Land vom 20.11.2006, meinen Rechtsvertretern zugestellt am 06.12.2006, somit fristgerecht, erhebe ich nachstehende

 

B e r u f u n g

an den UVS Oberösterreich.

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Anfechtungsgründe werden falsche Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht.

 

I) Sachverhalt:

 

1)  Im bekämpften Bescheid wird davon ausgegangen, dass ich am 31.03.2006 gegen 18:40 Uhr den Pkw im Gemeindegebiet von T auf der B von S in Richtung G und in weitere Folge am Güterweg P bis vor das Wohnhaus L, T, gelenkt hätte, wobei ich mich am 31.03.2006 um 19:02 Uhr in der PI Ternberg geweigert hätte die Atemluft von einem hiezu besonders- geschulten und von der Behörde  ermächtigen  Sicherheitswacheorgan  auf  Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass ich mich in einem alkoholbeeinträchtigtem Zustand befunden hätte.

 

2)   In  meinen  Vorstellungen  gegen  die  Entscheidungen  der Erstbehörde (Entzug der Lenkberechtigung sowie gemäß § 32 Abs 1 FSG) habe ich  mich damit verantwortet, dass ich den Alkotest nicht  verweigert  habe.   Ein  derartiger  wurde   dreimal durchgeführt, jedes mal mit einem verwertbaren Ergebnis. Erst weitere Messungen habe ich abgelehnt.

Die Aufforderung zum Alkotest als solche stammt mit gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang. Das Fahrzeug hatte ich gar nicht gelenkt, sondern viel mehr meine Lebensgefährtin   E W. Für das zuletzt genannte Vorbringen habe ich umfassende Beweisangebote gestellt.

 

3) Zu den eingeholten Zeugenaussagen, die sämtliche in meinem Sinne  abgelegt  wurden,   wurde  seitens  der  Erstbehörde folgendermaßen Stellung bezogen, dass nämlich der Zeuge Rev. Insp.  G,  PI Ternberg,  angegeben hätte,  ich hätte ihm gegenüber persönlich zugestanden, das Fahrzeug gelenkt zu haben, sowie, dass der Zeuge A B ausgesagt hätte, er hätte mich eindeutig als Fahrzeuglenker identifizieren können. Diesen Aussagen wird Glauben geschenkt und Gewicht beigemessen, die restlichen Zeugenaussagen werden als unglaubwürdig bei Seite gewischt.

 

II) Dies ist unrichtig.

 

1) Die Angaben des Zeugen B wären nachhaltiger zu würdigen gewesen, sind diese doch in sich widersprüchlich und bei objektiver Betrachtung unrichtig:

*   So  hat  er  angegeben  {niederschriftliche  Einvernehme  vom 15.09.2006), er hätte, hinter mir herfahrend, an der Kreuzung zur B ein Polizeiauto wahrgenommen, das offensichtlich auf die B einfahren wollte.

*   Dies   steht   in   unauflöslichen   Widerspruch   zu   den zeugenschaftlichen Angaben des Rev. Insp. M B, PI Ternberg  (niederschriftliche  Einvernehme  vom  27.05.2006), wonach er sich gemeinsam mit seinem Kollegen RI G erst nach Anruf des Zeugen B auf der Polizeiinspektion von der Dienststelle auf der T zur B gelenkt hätte. Das Dienstfahrzeug sei bei einer Busbucht kurz nach der E abgestellt worden. Keine Rede davon, dass das von meiner Lebensgefährtin E W gelenkte Fahrzeug zu irgendeinem Zeitpunkt an den beiden Beamten vorbeigekommen wäre. Tatsächlich haben mich diese erst im Haus L angetroffen.

*   Der Zeuge B hat weiters angegeben, er wäre zu dem Zeitpunkt, als ich angeblich als Lenker aus dem Fahrzeug vor dem Haus L ausgestiegen wäre, ca. 100 m entfernt gewesen und hätte absolut freie Sicht gehabt.

Dies ist unrichtig. Zum Vorfallszeitpunkt hat es stark geregnet. Eine freie Sicht hat auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse, wenn man von der Standposition, die vom Zeugen B angegeben wird, nicht bestanden.

* Des weiteren wird vom Zeugen angegeben, ich hätte das Fahrzeug „schräg  zur  Fahrerseite",  nämlich  gesehen  vom  Zeugen B aus, abgeparkt.

Dies ist unrichtig. Ein derartiges Abstellen des Fahrzeugs ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich. Vielmehr wurde dies von meiner Lebensgefährtin E W gerade, nämlich in einem 90° Winkel von der Fahrbahn aus gesehen, abgestellt.

*   All dieses legt den zwingenden Schluss nahe, dass vom Zeugen B  die  tatsächliche  Gegebenheit  nicht  richtig wiedergegeben wurde. Die Durchführung der von mir beantragten Beweismittel wird dies abklären.

2) Auch die Angaben des Zeugen Rev. Insp. F G, PI Ternberg, sind nicht gänzlich richtig.

*   Dass ich zuvor  - vor der Anhaltung und dem Alkotest - etwas getrunken  hatte,  ist  schon  richtig.  Dem  Beifahrer  ist derartiges jedoch nicht verwehrt. Im übrigens wurde ja das Fahrzeug  von  Frau  W  gelenkt,  die  selbst  nicht alkoholisiert war.

*   Ich habe nicht angegeben, beim B in S 5 Gespritzte konsumiert zu haben,  sondern vielmehr gesagt,  bei meinem Bruder H S in T Alkohol konsumiert zu haben. Dies wird von ihm im Zeuge seiner Einvernahme auch bestätigt.

*   Ob nun der Fahrzeugschlüssel noch in der Zündung des PKW gesteckt  sein  soll,  ist  unerheblich,  wäre  jedoch nicht ungewöhnlich.  Das Fahrzeug hat sich in meinem Nahbereich befunden,  ich  hatte  ständige  Sicht  darauf.  Von  einem potenziellen Diebstahl war daher nicht auszugehen.

*   Richtig ist, dass  ich eine Blutabnahme vorgeschlagen habe und zu dieser auch bereit gewesen wäre. Ich war nur nicht mehr zu weiteren Alkomattestungen bereit,  da bereits dreimal ein verwertbares Ergebnis erbracht worden ist.

 

3)   Es  haben  daher  berechtigte  Anhaltspunkte  dahingehend bestanden, dass

a)  ich einerseits - auf Grund der übereinstimmenden Aussagen einerseits meiner Person, andererseits der Zeugen H S, E W, B K, L K und S S - das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt nicht gelenkt   habe,   sondern  dieses  vielmehr  von  meiner Lebensgefährtin E W gelenkt wurde,

b) von mir der Alkomattest nicht verweigert wurde,  sondern vielmehr drei Messungen durchgeführt wurden, die auch ein verwertbares   Messergebnis   gebracht   haben   (rechtliche Konsequenz:   zu  weiteren  Messungen  konnte  ich  nicht verpflichtet werden).

 

4)  Es hätte daher in meinen Sinne entschieden werden müssen. Allerdings wurde evidentermaßen nicht im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten, sondern eindeutig zu dessen Lasten und zu meinem Nachteil entschieden. Hierin liegt - noch ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass völlig verfehlte Peststellungen getroffen wurden  -  eine  wesentliche Mangelhaftigkeit  des  Verfahrens begründet, indem grundsätzliche rechtsstaatliche Zusicherungen verletzt wurden.

 

III) Zum Beweis meiner Verantwortung beantrage ich auch im Berufungsverfahren Ladung und Einvernahme nachstehender Personen als Zeugen:

*      H S, L, T,

*      E W, O, G,

*      S S, P, S,

*      F K, E, L (kann bestätigen, dass das Fahrzeug von Fraus W gelenkt wurde; hat diesbezüglich eigene Wahrnehmungen gemacht),

*      B K, S, T,

*      L K, S, T.

 

Des weiteren beantrage ich zur Abklärung der örtlichen Verhältnisse und zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug nicht wie vom Zeugen B angegeben schräg abgestellt wurde und dass von seiner Position aus eine freie Sicht auf den Aussteigevorgang der im Fahrzeug vormals sitzenden Personen gegeben war, was zu meiner Entlastung beitragen wird, die Abhaltung eines Ortsaugenscheins unter vorheriger Verständigung meiner Person sowie meiner Rechtsvertreter vom Termin des selben.

 

Schließlich wird die Beischaffung des Aktes VerkR96-1401-2006-Lw/Scr der BH Steyr-Land beantragt.

 

IV. Ich stelle daher nachstehende

 

B e r u f u n g s a n t r ä g e

 

a) Meiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Erstbehörde die umgehende Ausfolgung der Lenkberechtigung (abgenommener Führerschein) aufzutragen;

b) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben   und   das   eingeleitete  Verwaltungsverfahren (Entziehung der Lenkberechtigung, Verfügung nach § 32 Abs 1 FSG) aufzuheben.

 

D K "

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Das Beweisverfahren war mit der die Vorfrage indizierenden Berufungsentscheidung zum Verwaltungsstrafverfahren (VwSen-161856/21/Br) zu verbinden, sodass beide Berufungsfälle im Rahmen einer Verhandlung bei weitgehend gleichem Beweisthema durchzuführen waren. Der unabhängige Verwaltungssenat ist im Entzugsverfahren der Lenkberechtigung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes. Zur Einsicht vorgelegt wurden eine Luftaufnahme unter Feststellung der Entfernung von der B bis zum Haus L, ebenfalls wurden die vor der Berufungsverhandlung aufgenommenen Fotos mit Blick auf die Stellposition des lt. Anzeige vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges erörtert (Beilagen 1. bis 4). Der beantragte Ortsaugenschein konnte demnach einvernehmlich unterbleiben.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden schließlich der Aufforderer A. B und der Anzeigeleger GI F. G, sowie die vom Berufungswerber beantragten Zeugen, B K, F K, L K, S S, E K und H S zeugenschaftlich einvernommen. Der persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmende Berufungswerber wurde als Beschuldigter zum Tatvorwurf befragt.

Auch die Behörde erster Instanz nahm durch den zuständigen Sachbearbeiter an der Berufungsverhandlung teil.

 

4. Die Berufungsbehörde geht von nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

4.1. Aus dem im vorgelegten Verfahrensakt – konkret dem Führerscheinakt – beigefügten Messstreifen des Atemluftmessgerätes der Marke "Dräger Alkotest 7110 A", Seriennr. ARLM-0119, Probenummern 563 u. 564, geht hervor, dass die erste Messung um 18:59 Uhr mit einem Ergebnis von 0,86 mg/l und um 19:00 Uhr eine zweite Messung mit einem Ergebnis von 0,96 mg/l erfolgte. Wegen einer zu großen Probendifferenz waren diese Messungen jedoch nicht verwertbar. Daher wurde um 19:04 Uhr ein weiterer Versuch auf Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes gestartet, welcher um 19:04 Uhr zu einem Ergebnis von 0,89 mg/l führte und um 19:06 Uhr, mit nur 1,1 Liter, ein zu geringes Blasvolumen erzielt wurde. Um 19:18 Uhr wurde schließlich der Test mangels weiterer Mitwirkungsbereitschaft abgebrochen.

Dies wird vom Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung im Ergebnis mit der Anzeige und seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren inhaltsgleich geschildert.

Der Berufungswerber bestreitet dies im Ergebnis auch gar nicht, sondern vermeint lediglich zu einer weiteren Beatmung des Atemluftmessgerätes mangels Lenkeigenschaft nicht verpflichtet gewesen zu sein. 

Die Lenkeigenschaft bestreitet der Berufungswerber erst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mit Nachdruck und unter Benennung mehrerer Zeugen aus seinem Bekanntenkreis, welche alle bei der fraglichen Fahrt rein zufällig seine Ehefrau am Steuer und den Berufungswerber am Beifahrersitz wahrgenommen haben wollen. Vor dem Haus des H. S in der L kam es auf Grund der Anzeige des Zeugen B wg. des Verdachtes einer Alkofahrt seitens des Berufungswerbers zur Konfrontation mit den Polizeibeamten der PI Ternberg. Dabei machte der Berufungswerber weder vor dem Haus, noch in der Folge auf dem Posten der PI Ternberg einen Hinweis nicht der Lenker gewesen zu sein. Vielmehr ließ er daran etwa durch Angaben über den Zweck der Fahrt und den in S getätigten Alkoholkonsum keinen Zweifel offen. Erst mit dem am 14.4.2006 bei der Behörde erster Instanz durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Schriftsatz stellte er unter Bekanntgabe seiner Ehefrau und des Schwagers S als Zeugen die Lenkeigenschaft bei der damaligen Fahrt in Abrede. Dies mit der Begründung, dass er bei der Amtshandlung nicht ausdrücklich zur Lenkeigenschaft gefragt worden wäre.

Dem steht jedoch die Wahrnehmung des Zeugen B gegenüber. Dieser erklärte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung völlig im Einklang mit seinen diesbezüglichen Erstangaben, dass ihm dieses Fahrzeug schon ab S durch eine sehr unsichere und in Schlangenlinie verlaufende Fahrweise aufgefallen sei. Schon durch den Rückspiegel als auch durch das Heckfenster des Vorderfahrzeuges habe er die Statur eines Mannes als Lenker erkennen können, wobei dieser sich alleine im Fahrzeug befunden habe. Aus diesem Grunde habe er vom Auto aus per Handy die Polizei verständigt, wobei er vorerst mit der Bezirksleitzentrale verbunden wurde und von dieser eine Verbindung zur PI Ternberg erfolgte. Kurz bevor der Berufungswerber nach links in die L einbog, sah der Zeuge das Polizeifahrzeug von der E kommend in Richtung S – also in die falsche Richtung – abbiegend. Er hielt folglich sein Fahrzeug rechts der B in einer Bucht an und verständigte neuerlich die Polizei über die Position des angezeigten Fahrzeuges. Von seiner Position aus konnte er in der Folge den Berufungswerber aus dem Fahrzeug auf der Fahrerseite aussteigen sehen. Das Fahrzeug war etwa im rechten Winkel zur Hausfront L und parallel zur Straße abgestellt. Die Beobachtungsentfernung ergibt sich gemäß dem aus dem System DORIS beigeschafften Luftbild ziemlich exakt mit 65 m. Wenn der Zeuge seine Beobachtungsentfernung auf 100 m oder etwas mehr einschätzte, vermag dies seine Glaubwürdigkeit keineswegs erschüttern.

In der Folge setzte er im Einvernehmen mit der Polizei seine Fahrt wieder fort.

Nach Eintreffen des Meldungslegers beim Haus L wurde der Berufungswerber bei seinem Fahrzeug angetroffen. Er wurde mit dem Gegenstand des Einschreitens konfrontiert, wobei er sinngemäß erwiderte, "welches Arschloch ihn denn da angezeigt hätte."

Da beim Berufungswerber deutliche Alkoholisierungssymptome feststellbar waren, wurde er noch vor Ort zur Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und zur Atemluftuntersuchung auf dem Posten aufgefordert. Während er die Herausgabe der Schlüssel verweigerte, begab er sich aber freiwillig mit dem Dienstfahrzeug zur Polizeiinspektion Ternberg. Dort wurden die oben angeführten Messergebnisse – jedoch kein verwertbares Messpaar – erzielt. Als Alkoholkonsum räumte der Berufungswerber fünf "Gespritzte Rotwein" ein, welche er in S beim B konsumiert hätte.

 

4.2. Die Berufungsbehörde gelangt vor dem Hintergrund seines durchgeführten Beweisverfahrens ebenfalls zu keiner anderen Schlussfolgerung als die Behörde erster Instanz. So sind einerseits die Darstellungen des Zeugen B von Anbeginn an in sich stimmig und widerspruchsfrei geblieben. Dem Zeugen kann insbesondere nicht zugesonnen werden, den ihm gänzlich unbekannten Berufungswerber gleichsam völlig willkürlich und tatsachenwidrig belasten zu wollen. Wenn dem Zeugen die unsichere Fahrweise aufgefallen ist, so ist dies einerseits im Lichte des Ergebnisses der – wenn auch nicht verwertbaren – Atemluftuntersuchung mit fast zwei Promille eine logische Konsequenz einer präsumtiv schwerwiegenden physischen Beeinträchtigung eines derart in Erscheinung tretenden Fahrzeuglenkers. Andererseits ist bei einer solchen Wahrnehmung die Verständigung der Polizei im Sinne der Verkehrshygiene eine logische und auf Zivilcourage schließen lassende und im Sinne der Verkehrssicherheit durchaus sachgerechte Verhaltensweise. Wenn nun der Zeuge den Lenker des angezeigten Fahrzeuges in weiterer Folge wohl selektiv beobachtete und von der Fahrerseite aus dem Fahrzeug aussteigen sah, folgt dies einer völlig plausiblen Logik. Wenn der Zeuge die Abstellposition im Bereich der ersten straßenseitigen Fenster bezeichnete, ist dies mit dem Ergebnis der Besichtigung der Örtlichkeit in Einklang zu bringen. Vor allem gewährleistet die unstrittige leichte Schrägstellung des Pkw nach links einerseits die Möglichkeit ohne zu reversieren nach links wieder wegzufahren und jedenfalls eine freie Sicht auf die Fahrerseite von der B aus. Dies wird auf dem vom bezeichneten Standort von B von h. aufgenommenen Lichtbild deutlich. Bei Tageslicht ist aus dieser Entfernung eine 178 cm große männliche Person von einer Frau wohl nur unschwer zu unterscheiden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Zeuge B bereits während seiner Nachfahrt einen Mann als Lenker ausnehmen konnte. Auch dies ist lebensnahe, weil während der Nachfahrt in normalem Sicherheitsabstand in den Konturen, der Frisur und der Sitzhöhe in aller Regel ein Mann von einer Frau unterscheidbar ist. Der Berufungswerber trug bei der Berufungsverhandlung kurzes Haar, was ein doch recht deutliches Unterscheidungskriterium auch in der Frisur seiner in der Gestalt deutlich zierlicheren Frau darstellt.

Wenn der Berufungswerber offenkundig erst nach anwaltlicher Erörterung der Sach- u. Rechtslage seine Frau als Lenkerin bei der fraglichen Fahrt namhaft machte, ist damit keineswegs die Wahrnehmung des Zeugen B zu erschüttern. Vielmehr erweisen sich die zur Erschütterung der Aussagen des Zeugen B gemachten Darstellungen nicht nur als unlogisch, sondern teilweise als lebensfremd und offenkundig unrichtig. So konnten einerseits vom Zeugen GI G wohl Pflanzen im Fahrzeug aber nicht auf der Hutablage festgestellt werden. Dass ein Transportgut von Topfpflanzen auf der Hutablage einem Polizeibeamten wohl in Erinnerung geblieben wäre, kann ebenso angenommen werden, wie ein angeblich starker Regen bei der Amtshandlung. Beides verneinte aber der Zeuge. Es wäre darüber hinaus als geradezu grob fahrlässig zu bezeichnen, Topfpflanzen just auf der Hutablage zu transportieren, von wo sie schon bei einer normalen Betriebsbremsung mit Sicherheit nach vorne bzw. zu Boden und aus den Töpfen geschleudert würden. Da auch der Zeuge B weder von Regen zur fraglichen Zeit und von keiner Sichtbehinderung durch die Heckscheibe zu berichten wusste, muss die Darstellung und Verantwortung des Berufungswerbers als unglaubwürdig gewürdigt werden.

Der vom Berufungswerber und seinen Zeugen vermeintlich um 18.30 Uhr bestehende starke Regen konnte auch von der A C (Flugwetterdienst) zumindest auf den Raum H nicht bestätigt werden. Dort war es zwischen 16.20 Uhr und bis knapp nach 20.00 Uhr niederschlagsfrei, während vorher und ab 20.00 Uhr teilweise starke Schauer niedergingen.

Wenn insbesondere die nunmehrige Ehefrau des Berufungswerbers, Frau E K (vorher W), ihre Lenkeigenschaft  und auch deren Bruder H S auf diesen Zeitpunkt hin bestätigten, müssen diese Aussagen als klare Gefälligkeits- bzw. Falschaussagen qualifiziert werden.

Diesbezüglich war eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Ein Indiz der mangelnden Glaubwürdigkeit der Ehefrau und des Schwagers S ist, dass diesen Zeugen die Abwesenheit des Berufungswerbers zwischen 18.40 Uhr bis etwa 20.00 Uhr nicht auffiel. Während der Zeuge S zufällig beim Fenster hinausgeblickt haben wollte als angeblich seine Schwester mit dem Fahrzeug im Beisein des Berufungswerbers vor das Haus fuhr, fiel ihm in der Folge dessen "nachrichtenlose Abwesenheit" aber nicht mehr auf. Dies lässt sich wohl nur so erklären, dass die Ankunft des Zeugen und das Einschreiten der Polizei vor dem Haus offenbar gar nicht bemerkt wurde. 

Das am schwersten wiegende Argument gegen die Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Berufungswerbers ist die Tatsache, dass dieser nicht selbst die nunmehr vorgetragene Lenkeigenschaft sofort aufgeklärt hätte. Ist es doch völlig lebensfremd vor dem Hintergrund der schon auf dem Posten klar auf den Tisch liegenden Anschuldigungen zur Lenkeigenschaft durch den Anzeiger und den Meldungsleger sich diesbezüglich darüber auszuschweigen. Die Erklärung des Berufungswerbers, "nach der Lenkeigenschaft nicht gefragt worden zu sein", überzeugt überhaupt nicht.

Nach der Umstellung der Sommerzeit am 26.3.2006 ist um 18.40 Uhr noch von Tageslichtverhältnissen auszugehen.

Nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber, wenn der Zeuge S. S die Ehefrau des Berufungswerbers um 18.00 Uhr des 31.3.2006 von einem Einkaufsmarkt in S als Lenkerin des Fahrzeuges gesehen haben will. Abgesehen davon, dass die Erinnerung an eine solche Belanglosigkeit wohl nur realistisch ist, wenn man jemand hiervon – wie hier laut Zeugen eine Woche später geschehen – von einem solchen Ereignis konkret in Kenntnis gesetzt wird. Aber insbesondere vermag die Zeitspanne von immerhin 40 Minuten für eine Wegstrecke von nur 13 km die Wahrnehmung des Zeugen B zwischen S und T bis 18.40 Uhr schon in der zeitlichen Divergenz nicht zu widerlegen. In der Aussage vor der Behörde erster Instanz bezeichnet S die Begegnung bei der Ausfahrt B sogar mit 17.30 Uhr.

Wenn schließlich die Mutter des Berufungswerbers die Lenkeigenschaft ihrer Schwiegertochter um ca. 20.30 Uhr im Zuge der Anlieferung der Blumen in L zu bestätigen vermochte, lässt dies wohl keinerlei Rückschluss auf die Lenkeigenschaft zum Zeitpunkt vor der Amtshandlung und der dazwischen liegenden Abnahme des Führerscheines zu.

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass sich die Verantwortung des Berufungswerbers als lebensfremd und unglaubwürdig erweist, während die Angaben des Anzeigers in Verbindung mit den Wahrnehmungen des Polizeibeamten den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar beurteilt werden können. Den Aussagen der von ihm zu seiner Lenkverantwortung namhaft gemachten Zeugen, abgesehen von den Wahrnehmungen seiner Mutter, haftet in deren Übereinstimmung im Detail der dringende Verdacht einer vorherigen Absprache an. Insbesondere die Darstellung des S. S, der eine Woche später nach der angeblichen Begegnung bei der Einfahrt zum B über diesen Umstand vom Berufungswerber vorerst ohne Nennung des Grundes angesprochen worden sein will, spricht als völlig lebensfremd für sich. Wer fragt jemanden nach einer zufälligen Begegnung im Auto nach einer Woche und nennt dafür nicht den Grund? Wenn sich dieser Zeuge an den 31. März etwa deshalb genau zu erinnern glaubte, weil er für seine Nachbarin damals Holzbrikkets gekauft habe, wobei er diese erst am Samstag hätte kaufen sollen, so mutet dieses Detailwissen geradezu als Rekonstruktion völliger Belanglosigkeiten an, welche sich kaum jemand merken würde. Erst über Nachfragen und Vorhalt durch den Verhandlungsleiter vermochte sich der Zeuge dann zu erinnern, dass er die Anfrage vom Berufungswerber wohl doch mit dem Führerscheinentzug begründet bekommen hätte.

Als widersprüchlich erweist sich schließlich auch noch die Darstellung des Zeugen H. S, wenn dieser von einem Alkoholkonsum in seinem Haus am Nachmittag beim Kartenspielen spricht, während der Berufungswerber diesen gegenüber der Polizei beim B angab. Auch die angebliche Trinkmenge ist mit den erzielten Einzelergebnissen der Atemluftuntersuchung bei weitem nicht in Einklang zu bringen.

Hinsichtlich der diametral auseinanderlaufenden Zeugenaussagen zur Lenkeigenschaft war eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wg. des dringenden Verdachtes falscher Beweisaussagen und diesbezüglicher Anstiftung durch den Berufungswerber zu erstatten.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

§ 7. (1) FSG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

     ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

     1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

     ...

     (5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

     ...

     § 24. (1)  FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

     ..."

     § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 lautet (auszugsweise):

     (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht ...

     ...

     b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht;

     ..."

 

5.1. Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es bei der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs.3 Z1 FSG 1997 (....GELENKT ODER IN BETRIEB GENOMMEN UND HIEBEI...) für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache auch entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an, sodass die Kraftfahrbehörde, wenn

das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges bestritten wird, diese Frage selbstständig zu prüfen und zu beurteilen hat (VwGH 20.2.2001, 2000/11/0319 mit Hinweis auf VwGH 23.5.2000, 2000/11/0065).

Mit Blick darauf bedurfte es des umfangreichen Beweisverfahrens betreffend die erst im Zuge der Verfahrenseinleitung durch die Behörde erster Instanz geänderte Verantwortung durch die Bestreitung der Lenkeigenschaft.

Diesbezüglich ist im Rahmen beider konzentriert durchgeführten  öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen die tatsächliche Lenkeigenschaft des Berufungswerbers – so wie auch im erstinstanzlichen Verfahren – nachgewiesen worden.

    

     Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden, wobei der erwiesene Sachverhalt unmittelbar auch im Rahmen dieses Verfahrens festgestellt wurde  (Bindung an das h. rechtskräftige Erkenntnis VwSen-161856/21/Br/Ps v. 23.1.2007, vgl. dazu VwGH vom 24.10.2000, 99/11/0376, mwN).

   

     Im Hinblick auf den Umstand, dass der Berufungswerber nunmehr wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs.2 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 einerseits rechtskräftig bestraft ist, andererseits hinsichtlich der Verweigerungshandlung stehenden Fahrt auch von seiner Lenkereigenschaft auszugehen war, liegt für die Berufungsbehörde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG vor. Aus der dzt. nicht gegebenen Verkehrszuverlässigkeit folgt iSd § 32 Abs.1 FSG zwingend auch ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge.

 

     Zur Dauer der Entziehungszeit bringt die Berufung nichts Konkretes vor. Im Hinblick darauf, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers innerhalb von zehn Jahren bereits vor diesem Vorfall viermal wegen Alkoholdelikten entzogen worden war und in Anbetracht der besonderen Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte, die zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen, bestehen keine Bedenken gegen die Prognoseannahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 18 Monaten, d.h. einer noch bis zum 30.9.2007 Andauer dieser Annahme (VwGH 20.6.2006, mit Hinweis auf VwGH 27.2.2004, Zl. 2002/11/0036 u. insb. VwGH 24. April 2001, Zl. 2001/11/0101).

Nach § 7 Abs.6 FSG sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs.3 Z6 lit.b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

 

5.2. Nach § 24 Abs.3 FSG sind bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

     Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Entzug nach einer Alkofahrt um einen typischen Anwendungsfall von "Gefahr im Verzug" iSd § 64 Abs.2 AVG, weshalb die Behörde erster Instanz der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.04.2007, Zl.: 2007/11/0048-3

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