Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390176/2/Ste VwSen-390177/2/Ste VwSen-390178/2/Ste

Linz, 22.02.2007

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Anträge des H H, 44 S, R, auf Beigebung eines Verteidigers be­schlossen:

 

 

       Die Anträge auf Beigebung eines Verteidigers in den sich aus der nach­folgenden Tabelle ergebenden Berufungsverfahren gegen Strafer­kennt­nisse des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg werden als un­be­gründet abgewiesen.

 

Geschäftszahl beim Oö. Verwaltungssenat

Datum des Strafer­kenntnisses

Geschäftszahl

Fernmeldebüro

Datum Ihres Antrags

VwSen-390176

5. Februar 2007

BMVIT-635.540/0017/07

16. Februar 2007

VwSen-390177

6. Februar 2007

102176-JD/06

16. Februar 2007

VwSen-390178

6. Februar 2007

101707-JD/06

16. Februar 2007

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit den sich aus der im Spruch ersichtlichen Tabelle ergebenden Straferkennt­nissen des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg wurde der Antragsteller jeweils als zur Ver­tretung nach außen berufenes Organ der Suntimes Int. Ltd. bestraft, weil er ua. (kurz zusammengefasst) es im Wesentlichen zu verantworten hätte, dass durch dieses Unternehmen SMS ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers versendet wurden und durch das Unternehmen als Dienstleister nicht sichergestellt wurde, dass die Be­werbung der verwendeten Mehrwertnummer eine korrekte Kurzbe­schreibung des Dienstinhalts sowie eine Angabe über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt deutlich erkennbar enthalten hätten.

 

Gegen den Antragsteller wurden deswegen jeweils Verwaltungsstrafen in der Höhe von 100 bis höchstens 500 Euro verhängt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 wurde auf einem Briefpapier der „Suntimes Int.Ltd.“, unterzeichnet offenbar von xx, die Beigabe eines Verteidigers für die genannten Verfahren beantragt.

 

Im Akt und in den Verwaltungsakten mehrerer parallel geführter Verfahren finden sich Angaben und Unterlage zur finanziellen Situation (Vermögensbekenntnisse) von H H, doch fehlt jede Begründung zur Frage, weshalb dem Antragsteller die Betrauung eines Rechtsanwalts nicht möglich wäre, noch lässt sich aus dem Antrag entnehmen, dass angesichts des Inhalts des ihm vorgeworfenen Verhaltens eine Verteidigung in zumutbarer Weise nicht durch ihn selbst zu bewältigen wäre.

 

 

2.1. § 51a Abs. 1 VStG lautet: Ist der Beschuldigte außerstande ohne Beeinträchti­gung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwal­tungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach dem Gesetz ist damit einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten, ander­erseits und zusätzlich dazu notwendig, dass die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Vertei­digung erforderlich ist. Für die zweite Voraussetzung ist nach der Judikatur auf die Komplexität des Falles abzustellen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind nach der Rechtsprechung besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen.

 

2.2. Derartige Gründe sind in den hier zu beurteilenden Fällen nicht gegeben. So­wohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine Schwierigkeiten erwarten. Besondere Gründe in der Person des Beschuldigten wurden von ihm nicht genannt und können auch vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erblickt werden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafen, die sich jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen, führt – auch unter Be­rücksichtigung der offenbar angespannten finanziellen Lage des Berufungswerbers – zu keinem anderen Ergebnis. In seinen Anträgen vermochte der Antragsteller auch selbst nicht darzutun, inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte.

 

Da es damit schon an der – kumulativ notwendigen – Voraussetzung der Erforder­lichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf die Interessen einer zweckentsprechenden Verteidigung mangelt, konnte auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden und waren die Anträge als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

Beschlagwortung:

nur Verfahrenshilfe

 

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