Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161847/6/Bi/Se

Linz, 20.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn KR J P, L, vertreten durch RA Mag. P R, L, vom 6. Dezember 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17. November 2006, VerkR96-7059-1-2006/Her, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Februar 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch km 11,2 auf km 11,4 abgeändert wird.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von jeweils 26 Euro, gesamt 52 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) jeweils §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 130 Euro (je 3 Tagen EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P W WgesmbH und somit als der gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 21. August 2006 um 13.33 Uhr in Sattledt an der B138 Pyhrnpass Straße auf Höhe von km 11,2 links im Sinne der Kilometrierung, einsehbar für Fahrzeuglenker in Fahrtrichtung Wels,

1)     die Werbung "H 120.000 Artikel zum Dauertiefpreis"

2)     die Ankündigung "H über die A8 direkt nach Wels/West"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahr­bahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 26 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. Februar 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw durchgeführt. Der Bw selbst und die Vertreterin der Erstinstanz waren entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsent­scheidung wurde verzichtet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe zwar Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben, jedoch in der nächsten Stellungnahme die Rechtslage betreffend die Werbung "H 220.00 Artikel zum Dauertiefpreis" zugestanden und den Strafbetrag angewiesen. Die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von 130 Euro samt Kostenfolge wäre daher nicht erforderlich gewesen.

Die Ankündigung "H über die A8 direkt nach Wels/West" sei bereits im Verfahren VerkR96-11156-2005 der BH Wels-Land abgehandelt worden und eine mehrfache Bestrafung sei unzulässig. Er habe die Werbung weder ausgetauscht noch verändert, die Anbringung der Werbung sei ein einmaliger Akt gewesen, der nicht mehrfach bestraft werden dürfe, zumal bei unmittelbarer zeitlicher Aufeinander­folge ein fortgesetztes Delikt gegeben sei. Das Belassen der Werbung erfülle keinen neuen Straftatbestand.

Die wörtliche Interpretation des § 84 Abs.2 StVO gehe von unzulässiger Werbung nur außerhalb des Ortsgebietes aus, die Bestrafung verstoße gegen § 1 VStG. Auslegung im Wege der Analogie sei unzulässig. Die Werbetafeln stünden im Ortsgebiet von Sattledt, was schon an den auf den Fotos erkennbaren Ortstafeln ersichtlich sei. Diesbezüglich beantrage er einen Ortsaugenschein.

Die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 sei nicht mehr zeitgemäß und die unterschiedliche Zulässigkeit innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes verfassungs­rechtlich unzulässig. Eine Differenzierung der Werbeeindrücke für einen Kraftfahrer im Ballungsraum Linz, Wels, Steyr sei unmöglich. Bei großen Durchzugs­straßen seien meist 70 km/h innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes erlaubt und ein Kraftfahrer ohnehin ständig mit Werbung konfrontiert, sodass er letztlich abstumpfe. Gewerbe­betriebe seien meist außerhalb von Ortsgebieten und für diese wäre Eigenwerbung zulässig, Fremdwerbung unzulässig, was verfassungswidrig sei. Der Zweck der Norm des § 84 Abs.2 StVO stamme aus den 60iger Jahren und sei völlig überholt, ein anderer Zweck als eine Ablenkung der Autofahrer und eine Unfall­wahrschein­lichkeit zu verhindern, dürfe mit der Bestimmung nicht erreicht werden. Die Erstinstanz hätte einen Ortsaugenschein zum einen wegen der Frage der 100 m-Entfernung von der B138, zum anderen zur Frage einer möglichen Ablenkung durchführen müssen. Der ständige Verweis auf ein Judikat des VwGH aus dem Jahr 1984 ohne entsprechende ausführliche Begründung sei nicht nachvollziehbar. Die Frage, zu welchem Straßennetz eine Straße gehöre, die außerhalb des Ortsgebietes liege, werde nicht beantwortet. Die ggst. Werbung könne den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen, weshalb auch keine Bestrafung erfolgen dürfe. Zur Strafbemessung führt der Bw aus, das den Strafzweck aus 1963 umfassende Risiko sei noch nie eingetreten und die Übertretungen hätten auch keine nachteiligen Folgen gehabt. Die Geldstrafe sei daher unangemessen hoch. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu die Anwendung des § 21 VStG.

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere die im Akt befindlichen Fotos, aus denen sich ergibt, dass die zur Last gelegte Ankündigung "H über die A8 direkt nach Wels/West" bereits Gegenstand eines beim UVS anhängig gewesenen Berufungsverfahrens war, im dessen Rahmen von erkennenden Mitglied ein Ortsaugenschein am 22. Juni 2006 bei km 11.2 bzw. 11.4 der B138 durchgeführt worden war und das mit Erkenntnis vom 5. Juli 2006, VwSen-161216/12/Bi/Ps, entschieden wurde. Im Rahmen des schrift­lichen Parteiengehörs hat der Rechtsvertreter des Bw telefonisch auf die erneute Durchführung eines Ortsaugenscheins verzichtet. Am 16. Februar 2007 wurde im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der rechts­freundliche Vertreter des Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Strafer­kenntnis berücksichtigt.

 

Beim Ortsaugenschein am 22. Juni 2006 wurde anhand der im Akt VwSen-161216 befindlichen Fotos, die zwei nebeneinander stehende Werbetafeln zeigen, von denen eine die dem Bw damals zur Last gelegten Werbungen trägt, der Standort der im Spruch des damaligen Straferkenntnisses genannten Werbung gesucht und die auf den Fotos - auch denen vom 21. August 2006 - ersichtliche Situation an der B138 auf Höhe km 11,4 vorgefunden. Die B138 ist eine Freiland­straße, von der bei km 11,4 links im Sinne der Kilometrierung eine unbe­nannte Verbindungsstraße zur Schul­straße abzweigt, die in der Feldstraße ihre Fortsetzung findet. Die Schulstraße, die Feldstraße und die Verbindungsstraße befinden sich im Ortsgebiet Sattledt; das Ortsende ist in der Verbindungsstraße der StVO entsprechend vor der Einmündung in die B138 angebracht. Noch innerhalb des Ortsgebietes Sattledt steht die auf den Fotos links ersichtliche Werbetafel links im Sinne der Kilometrierung, die Werbung war für Straßenbenützer der B138 in Fahrtrichtung Wels abzulesen. Am 22. Juni 2006 war ua. die im Punkt 1) des damaligen und im Punkt 2) des ggst. Straferkennt-nisses angeführte Ankündigung "H" mit Sicherheit weniger als 100 m von der B138 entfernt angebracht. Dieselbe Situation ergibt sich aus den nunmehrigen Fotos vom 21. August 2006. Die Werbung ist von der Verbindungsstraße abgewandt und nur von der B138 in Fahrtrichtung Wels und innerhalb des Ortsgebietes von der Schulstraße in Fahrtrichtung Zentrum Sattledt aus sicht- und lesbar. Km 11,4 der B138 liegt nicht im "Ballungsraum" zwischen Linz, Wels und Steyr, sondern am südwest­lichen Ortsende von Sattledt in einer 70-km/h-Beschränkung.      

 

In der Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass 130 Euro am 21. November 2006 an die Erstinstanz bezahlt wurden, wobei der Rechtsvertreter dazu erklärt hat, die 130 Euro bezögen sich auf die geklebte Werbung "H 220.000 Artikel zum Dauertief­preis". Hinsichtlich der fix darüber angebrachten Ankündigung wurde unzulässige Mehrfachbestrafung eingewendet. Im Übrigen handle es sich ohnehin um eine einzige Werbung.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneterweise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb des Ortsgebietes  Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 6. Juni 1984, 84/03/0016, und dem ausdrück­lichen Hinweis, es bestehe kein Grund, von der darin vertretenen Rechts­ansicht abzugehen, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, es sei bei der Beurteilung des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf allen Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festgelegt habe, die Werbung bzw. Ankündigung falle, abzustellen. Es komme auf die Ent­fernung der Werbung vom Straßenrand einer Straße, welche außerhalb des Orts­gebietes liege, an.

Auch in dem neueren VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Fall befand sich der Anbringungsort der Werbung einerseits an einer Straßen­stelle, welche in einem Bereich lag, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehörte, andererseits aber in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt war.

 

Dass im ggst. Fall die Werbung in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahr­bahnrand der B138 positioniert war, sich aber innerhalb des Ortgebietes Sattledt befand, und zwar in annähernd rechtem Winkel zur B138 links im Sinne der Kilometrierung auf Höhe des km 11,4, sodass für die diesen Straßenzug benutzen­den Lenker die einzelnen Werbungen in Fahrtrichtung Wels bzw. Autobahn­auffahrten Sattledt einzusehen waren, ließ sich beim Ortsaugenschein ebenso wie  aus den der Anzeige beigelegten Fotos eindeutig und zweifelsfrei ersehen. Damit liegt aber jeweils ein gleich gelagerter Fall wie in den beiden oben angeführten Erkennt­nissen des VwGH vor. Nach den Fotos von 21. August 2006 ist inzwischen die nicht dem Unternehmen des Bw zuzuordnende Werbetafel verschwunden.

 

Aus seinen Argumenten von einer veralteten gesetzlichen Bestimmung, einem hinfälligen Schutzzweck, der durch Dauerberieselung mit Werbung erfolgten Abstumpfung der Fahrzeuglenker, die mit 70 km/h Durchzugsstraßen befahren ohne unterscheiden zu können, ob sie sich im Ortsgebiet oder auf einer Freilandstraße befinden, uä vermag der Bw aber keine auf die konkreten Tatvorwürfe bezogene Rechtfertigung abzuleiten. Dass die Kunden der GesmbH solche verkehrsgünstig gelegene Stand­orte, noch dazu im Bereich einer Geschwin­dig­keitsbeschränkung auf 70 km/h, die eine längere "Lesezeit" ermöglicht, bevorzugen, liegt auf der Hand, was aber nichts daran ändert, dass der 100-m-Bereich an Freilandstraßen für Werbungen aus­scheidet und die ggst. Werbefläche Kunden nicht zur Auswahl steht.

 

Im Rahmen des beim UVS Oö. anhängig gewesenen Ver­waltungs­strafverfahrens VwSen-107109, das dem Bw in bester Erinnerung sein müsste, vertrat das (überdies auch für die Verfahren VwSen-108297 bis VwSen-108303 und VwSen-108544 bis VwSen-108546) zuständige Mitglied eine zur Judikatur des VwGH konträre Rechtsansicht - die Entscheidung wurde mit Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bekämpft und mit Erkenntnis des VwGH vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, wegen Rechts­widrigkeit des Inhalts aufgehoben - während das im gleich gelagerten Verfahren VwSen-107147 zuständige Mitglied unter Zitierung des VwGH-Erkenntnisses vom 6. Juni 1984, 1984/03/0016, angefoch­ten mit Bescheidbeschwerde, die mit VwGH-Erkenntnis vom 23. November 2001, 2000/02/0338, als unbegründet abge­­wiesen wurde, die vom VwGH letztlich beibe­haltene Rechtsansicht vertrat. Betreffend das Verfahren VwSen-107109 wurden vom Verfassungs­gerichts­hof mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2002, SlgNr.16773, die Anträge des UVS Oö. auf Aufhebung der Wortfolgen "Werbungen und" und "und Ankündigungen" in § 84 Abs.2 StVO abgewiesen und der Eventual­antrag, der VfGH möge aussprechen, "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Geset­zes­­bestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachver­halte keine Strafbar­keit begründen" bzw. "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrens­gegenständliche Sachverhalt vom Verbots­umfang nicht erfasst ist", zurückge­wiesen und dazu ausgeführt, Gegenstand der Beurteilung durch den VfGH sei im Verfahren gemäß Art.40 B-VG die angefochtene gesetzliche Vorschrift an sich, nicht aber der Inhalt der dazu ergangenen Recht­sprechung des VwGH oder der dazu bestehenden Rechtsan­­sichten einzelner mit der Anwendung dieser Norm befasster Verwaltungs­behörden und es sei auch nicht über die Richtigkeit der vom VwGH vertretenen Auslegung der angefochtenen Gesetzes­stelle abzusprechen. Der Vorwurf des UVS, die Recht­sprechung des VwGH zu § 84 Abs.2 StVO überschreite den Wortlaut des Gesetzes oder verstoße gegen das Analogieverbot, gehe insofern ins Leere, als jede wenn auch analoge oder überschießende Anwendung des Gesetzes im jeweiligen Einzel­fall der Vollstreckung zuzurechnen sei, somit jedenfalls nicht zur Verfassungswidrig­keit des Gesetzes führen könne. Dem einzelnen Rechts­unterworfenen bleibe aber unbenommen, nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungs­gerichtshof Beschwerde nach Art.144 B-VG zu erheben.

Der Ersatz­bescheid des UVS Oö. vom 27. Jänner 2003 wurde mittels Bescheid­beschwerde beim VfGH angefochten - die Ablehnung wurde dem Bw am 31. Oktober 2003 zugestellt und die Ablehnung gemäß § 33a VwGG durch den VwGH am 13. Februar 2004, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Verhandlung am 16. Februar 2007 erklärt, sein Mandant habe das Erkenntnis VwSen-161216 nicht in Beschwerde gezogen und auch beim EGMR sei kein Rechtsmittel erhoben worden.

 

Aus all diesen Überlegungen besteht kein Zweifel, dass der ggst. Sachverhalt nach der Judikatur des VwGH unter die Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO zu subsumieren ist - obwohl sich eine wie oben beschrieben positionierte Werbung tatsächlich nicht "außerhalb von Ortsge­bieten" gemäß dem Wortlaut der Gesetzes­­­bestimmung, sondern gerade im Ortsgebiet befindet - weil nicht auf den Standort der Werbung in Bezug auf ein Ortsgebiet, sondern vielmehr auf die Position der Werbung in Bezug auf die (Freiland)Straße, auf der Verkehrsteilnehmer (mögli­cher­­weise dadurch) abgelenkt werden können, abzustellen ist.

 

Zum konkreten Berufungsvorbringen ist zu sagen, dass die Frage, ob die Differen­zierung Innenwerbung - Fremdwerbung (noch) aktuell und sachlich gerecht­fertigt ist, hier nicht zu klären ist, weil feststeht, dass der nächstgelegene Standort der Firma H sich in ca. 10 km Entfernung zur genannten Werbung befindet. Die Argumentation des Bw ist allerdings insofern widersprüchlich, als er sogar von einer "Abstumpfung" von Verkehrsteilnehmern gegenüber "Werbereizen" ausgeht - was indirekt die Frage aufwirft, ob er selbst annimmt, dass diese Werbungen überhaupt jemand registriert - andererseits aber Werbung trotz der oben zusammen­gefassten verwaltungsbehördlichen Erfahrungen weiterhin anbringt bzw. belässt - was die Frage erlaubt, ob er nicht den Sinn der Werbung letztlich nur im Entgelt für die Anbringung bzw. Belassung sieht und damit kein Raum für Argumente nach der StVO bleibt. Seine Behauptung, § 84 Abs.2 StVO sei im Hinblick auf ihren Schutzzweck "veraltet", vermag der UVS nicht zu teilen. In welchem Ausmaß ein Fahrzeuglenker Reizüberflutungen "aushält", ist nicht Sache des Bw, dessen Arbeitgeber letztlich mit gut sichtbar angebrachter Werbung Geld verdient, wobei wohl nicht die Rücksicht­nahme auf eventuell reizüberflutete Verkehrsteilnehmer im Vordergrund steht.  

 

Zum Argument des Bw, er habe die Ankündigung seit dem Verfahren VerkR96-11156-2005 der BH Wels-Land (= VwSen-161216 des UVS) nicht geändert, dürfte nach den Fotos vom 21. August 2006 der Wahrheit entsprechen. Da jedoch nicht die Anbringung, das Montieren oder das Aufkleben von Werbung explizit unter den Tatbestand des § 84 Abs.2 StVO fällt, sondern jegliche Werbungen und Ankündi­gungen im 100 m-Bereich von Freiland­straßen den Straftatbestand erfüllen, ist die unveränderte Belassung des inkriminierten Zustandes insofern als neuerliche Erfüllung des Tatbestandes zu sehen, als dem Bw mit Rechtskraft der Berufungsent­scheidung vom 5. Juli 2006, VwSen-161216, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klar sein musste. Das Belassen der unter Strafe gestellten Ankündigung erforderte daher einen neuerlichen Tatentschluss und spricht für vorsätzliche Begehung. Bis zum ggst. Tatzeitpunkt am 21. August 2006 war dem Bw die Entfernung der Werbung zuzumuten, sodass er als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher für Werbung zuständige handelsrechtliche Geschäftsführer der genannten GesmbH mit der unveränderten Belassung der Ankündigung und bloßer Auswechslung der darunter platzierten Werbung im Gegensatz zum genannten Erkenntnis mangels entsprechender straßenpoli­zeilicher Bewilligung ohne jeden Zweifel beide im Spruch genannten - hinsichtlich Tatort aufgrund der im Foto ersichtlichen örtlichen Lage, die sich beim Ortsaugenschein als km 11,4 heraus­stellte, leicht abgeändert - Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch die Glaub­haftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG angesichts seiner (oben dargelegten) Vorgeschichte nicht gelungen ist.

 

Die Bezahlung des Strafbetrages nach Erhebung des Einspruchs aber vor Zustellung des Straferkenntnisses und Einbringung der Berufung befreit die Erstinstanz nicht von der Entscheidung über den Einspruch. Die erneute Tatanlastung im Straferkenntnis war somit ebenso rechtlich einwandfrei wie die damit verbundene Kostenentscheidung. Im Übrigen wird die bezahlte Geldstrafe ohnehin im Rahmen des Vollzugs angerechnet.    

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 99 Abs.3 StVO 1960 einen Straf­rahmen bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe, vorsieht.

 

Die Erstinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Oktober 2006 - von diesem unwidersprochen - mit 2.000 Euro monatlich netto bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten geschätzt und die immerhin 30 ein­schlägigen Vormerkungen aus den Jahren 2003 bis 2006 als erschwerend gewertet.

Die verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und halten general- sowie vor allem späzialpräventiven Überlegungen stand. Zugutezuhalten ist dem Bw, dass die Vormer­kungen in Verbindung mit seiner eben mit diesem Risiko verbundenen beruflichen Tätigkeit als für Werbung zuständiger Geschäftsführer eines Werbeunter­nehmens zu sehen sind und er außer den "Werbe­vormer­kungen" keine anderen aufweist. Dass niemand durch die Werbung abgelenkt wurde, kann konkret nicht gesagt werden und ist auch angesichts der Missachtung des Verbotes des § 84 Abs.2 StVO irrelevant, sodass eine Wertung als Milderungsgrund ausscheidet.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG waren schon aufgrund der dem Bw bestens bekannten Judikatur der beiden Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht gegeben, zumal von geringfügigem Verschulden keine Rede sein kann, selbst wenn die Übertretung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätte. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Werbung im 100 m Bereich einer Freilandstraße, Werbetafel im Ortsgebiet

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 20.06.2007, Zl.: B 559/07-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25.04.2008, Zl.: 2007/02/0223-8

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