Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161920/9/Bi/Se

Linz, 20.02.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI H P P, L, vertreten durch Herrn Dr. R W,L, vom 19. Dezember 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. November 2006, VerkR96-16178-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Februar 2007 (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. Juni 2004, 9.45 Uhr, in Linz, (als Lenker des) Pkw ........ mit einem Verkehrs­unfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Februar 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Dr. W und der Zeugin E P durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sicher keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und daher auch keinen solchen bemerkt, obwohl er sich beim Rückwärtseinparken sogar von seiner Gattin einweisen habe lassen. Als beide die Parklücke für zu klein befunden hätten, habe er aus halber Position ausgeparkt und einen anderen Parkplatz gewählt. Der auf den Fotos ersichtliche Schaden korrespondiere weder in der Höhe noch in der Farbe der Lackabriebe. Am anderen Pkw seien weiße Spuren ersichtlich, sein Pkw sei dunkelblau. Allein aufgrund der anonymen Mitteilung könne nicht er beschuldigt werden, den Schaden an diesem Pkw verursacht zu haben. Das von der Erstinstanz eingeholte Gutachten sei als Beweis­mittel ungeeignet. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt, die im Akt befindlichen Originalfotos eingesehen und erörtert und E P zeugen­schaft­lich einvernommen wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sach­schaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständi­gen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Grundlage für das ggst. Verwaltungsstrafverfahren war die Anzeige vom 29. Juni 2004 des Geschädigten D K , der angab, sein Pkw ........., der tatsächlich Kratzer und weiße Lackabriebe im Bereich der linken hinteren Stoßstangenecke aufwies, sei nach einer anonymen Mitteilung, die er auf seinem Fahrzeug vorge­funden habe, vom Lenker des Pkw ...... an diesem Tag um 9.45 Uhr in Linz, beim Einparken beschädigt worden und der Lenker habe Fahrerflucht begangen. 

Der Bw, Zulassungsbesitzer den Pkw ......, bestätigte, er habe zum genannten Zeitpunkt in einer ihm namentlich nicht bekannten Straße in der Umgebung der Stockhofstraße rückwärts einparken wollen, jedoch festgestellt, dass die Parklücke zu klein gewesen sei und sich daher einen anderen Parkplatz gesucht. Laut Anzeige des Meldungslegers GI W Ü , VUK, der von den beiden beschädigten Fahrzeugen Fotos unter Verwendung einer Messlatte angefertigt hat, sei die Anstoßhöhe ident.

Die handschriftliche Mitteilung eines "61jährigen Linzers" ist der Anzeige beigelegt. Daraus geht hervor, dass der Lenker des Pkw ...... den Pkw ........am 29. Juni 2004, 9.45 Uhr, vor dem Haus  bei einem Einparkversuch links hinten "gerammt" habe.

 

Die Gattin des Bw, E P , hat bei ihrer Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie ausgestiegen sei, um den Bw einzu­weisen. Allerdings sei in halber Einparkposition schon erkennbar gewesen, dass die Parklücke zu klein sei, was sie ihrem Gatten gesagt habe. Daraufhin hätten beide einen anderen Parkplatz gesucht. Von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in Form einer Streifung der beiden Pkw habe sie nichts bemerkt und ihr sei auch niemand aufgefallen, der in der Nähe gestanden sei und sie beobachtet habe.

 

Auf den im Akt befindlichen Fotos ist zu sehen, dass beim Pkw K , einem hellgrauen Mercedes, ein heller Lackabrieb und Kratzer nicht nur an der linken hinteren Stoßstangenecke sondern auch darüber zwischen Stoßstange und dem Bereich unterhalb der linken hinteren Beleuchtungseinheit zu sehen sind. Nach der angelegten Messlatte auf den Fotos ist die Höhe des Schadens im Bereich von 60 bis 70 cm zu lokalisieren. Insbesondere handelt es sich beim Schaden oberhalb der Stoßstangen­kante, also bei ca. 65 bis 70 cm Höhe, um einen nicht vorstehenden Karosserieteil. 

Der Pkw des Bw, ein dunkelblauer Rover, weist zwar eine helle Schleifspur von über 40 cm Länge auf der Stoßstange im rechten hinteren Bereich vor dem Radkasten auf, die aber nach der Messlatte in einer Höhe von 50 bis 60 cm liegt.

Der Bw hat dazu erklärt, der Pkw sei damals ca. 6 Jahre alt gewesen und habe Vorschäden aufgewiesen. 

 

Aus der Sicht des UVS korrespondieren die beiden Beschädigungen in keiner Weise, nämlich weder der Höhe nach noch in der Farbe, zumal zwar beim Pkw des Bw ein heller Abrieb zusehen ist, aber der Abrieb am PKW K  nach logischen Überlegungen dunkelblau sein müsste, wenn eine Streifung zwischen den beiden Fahrzeugen erfolgt sein soll. Tatsächlich sind die Schleifspuren aber heller als der Pkw selbst.

Die Zeugin P war in ihren Ausführungen glaubwürdig, wobei auch angesichts der völligen bisherigen Unbescholtenheit und des persönlichen Eindrucks des Bw in der Verhandlung nicht anzunehmen ist, dass er, wäre ihm ein solcher Anstoß tatsächlich passiert, dafür nicht auch persönlich die Verantwortung übernehmen würde.

Eine Befragung des anonymen Zeugen ist nicht möglich, wäre aber insofern erforderlich, weil nur dadurch zu klären wäre, von welchem Blickwinkel der Zeuge den Vorfall beobachtet haben könnte und ob er eventuell aus dem aufgegebenen Einpark­versuch des Bw den Schluss gezogen hat, dass der von ihm möglicherweise danach bemerkte Schaden am geparkten Pkw bei diesem Versuch entstanden ist oder ob er tatsächlich gesehen hat, dass der geparkte Pkw "gerammt" wurde.

Da im Hinblick auf eine tatsächliche ursächliche Beteiligung des Bw an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden eine konkrete Aussage nicht möglich ist, war wegen Nichterweisbarkeit des Tatvorwurfs spruchgemäß zu entscheiden, wobei natur­gemäß Verfahrenskosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Verursachung eines Verkehrsunfalls nicht erweisbar => Einstellung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum