Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161980/5/Bi/Se

Linz, 22.02.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D P, B, vom 16. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 27. Dezember 2006, VerkR96-23872-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit von Über­tretungen des KFG 1967 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

    Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 15. Dezember 2006 gegen die wegen insgesamt vier Verwaltungsübertretungen gemäß EGVO 3820/85 und 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 ergangene Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei am 30. November 2006 zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist demnach am 14. Dezember 2006 abgelaufen, sodass der am 15. Dezember 2006 zur Post gegebene Einspruch verspätet sei.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht er habe den Bescheid entgegen­genommen, sondern sein Opa, weil er zu diesem Zeitpunkt im Ausland gewesen sei. Er ersuche um Strafmilderung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Rückschein der Strafverfügung geht hervor, dass das Schreiben am 30. November 2006 übernommen wurde, wobei dieser mit "P" unterschrieben ist. Der Einspruch wurde laut Poststempel tatsächlich am 15. Dezember 2006 zur Post gegeben. Der Bw hat in der Berufung Bestätigungen seines Arbeitgebers, eines slowenischen Transportunternehmens, vorgelegt, die Abwesenheiten im Dezember 2006 und Jänner 2007 dokumentieren.

Mit Schreiben des UVS vom 7. Februar 2007 wurde ihm diese Unterlagen bzw. Umstände zur Kenntnis gebracht, worauf er telefonisch erklärte, er sei bei seinem Opa gemeldet, der für ihn die Post übernehme, weil er als Fernfahrer arbeite und oft unterwegs sei, sodass er zB. bei Rückkehr am Wochenende nicht in der Lage sei, eventuell hinterlegte Briefsendungen vom Postamt abzuholen. So sei es auch beim ggst. Brief gewesen. Er sei am 30. November 2006, einem Donnerstag, unter­wegs gewesen und sein Opa habe den Rückschein unterschrieben. Er habe sofort nach seiner Rückkehr den Brief erhalten und binnen zwei Wochen den Einspruch zur Post gegeben.

Tatsächlich unterscheidet sich die Unterschrift auf dem Rückschein von denen auf den Rechtsmitteln offensichtlich.

Der Bw hat eine Bestätigung seines Arbeitgebers in Form eines Tagebuchs über eine Fahrt vom 24. November bis 1. Dezember 2006 nach England und zurück vorgelegt, aus der sich ersehen lässt, dass er am 30. November 2006 auf der Strecke von Hockenheim nach Maribor unterwegs war. Die Unterschrift des Fahrers entspricht der Unterschrift des Bw auf den Rechtsmitteln. Am Wahrheitsgehalt der Unterlagen ist nicht zu zweifeln, wobei auch die Übernahme der Post durch den Großvater des Bw glaubwürdig ist, weil sie tatsächlich den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass die "Zustellung" des Einspruchs nicht am 30. November 2006 anzunehmen ist, sondern frühestens am 1. Dezember 2006 - der Bw ist laut Tagebuch um 16.44 Uhr zur Firma zurückgekehrt. Ausgehend vom 1. Dezember 2006 war die Postaufgabe des Einspruchs am 15. Dezember 2006 fristgerecht und damit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Erstinstanz obliegt damit nun die inhaltliche Entscheidung über den Einspruch.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch rechtzeitig => Aufhebung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum