Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130516/2/SR/Ri

Linz, 09.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des E R,
G, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. November 2006, GZ. 9330-387233, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. November 2006, GZ 93310-387233, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
8. Mai 2006, GZ 933-10-387233, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein vom Bw am 16. Mai 2006 persönlich übernommen worden sei. Die Einspruchsfrist, welche gemäß § 49 Abs. 1 VStG zwei Wochen betrage, habe mit Ablauf des 30. Mai 2006 geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am 1. Juni 2006 nachweislich zur Post gegeben worden. Deshalb sei dieser als verspätet zurückgewiesen worden.

 

  2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 15. November 2006 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 29. November 2006 - und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

 

Begründend bringt der Bw vor, dass er den Einspruch bereits am frühen Morgen des 27. Mai 2006 geschrieben, jedoch leider kein Postamt offen gehabt habe. Anschließend sei er nach Polen gereist und habe aufgrund einer Erkrankung erst am 31. Mai 2006 die Rückreise antreten können. 

 

Die verspätete Erhebung des Rechtsmittels wird nicht bestritten. Erschließbar wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, AZ 93310-387233.

 

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

 

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Mai 2006, GZ 933-10-0387233, wurde dem Bw eine Verwaltungsübertretung nach dem
Oö. Parkgebührengesetz zur Last gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Berufungswerber ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung Einspruch erheben kann.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw laut vorliegendem Zustellnachweis am 16. Mai 2006 persönlich zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 27. Mai 2006, welches der Behörde erster Instanz per Post (Poststempel: 1. Juni 2006) übermittelt wurde, erhob der Bw, ohne auf die Verspätung Bezug zu nehmen - Einspruch gegen diese Strafverfügung.

 

Im Einspruch führte der Bw aus, dass er das "schwere Verbrechen" nicht begangen habe und es sich möglicherweise um eine Verwechslung handeln würde. Falls die belangte Behörde anderer Meinung sei, werde er die Volksanwaltschaft und Zeitungen informieren. 

 

Da die Einspruchsfrist mit Ablauf des 30. Mai 2006 abgelaufen war, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. November 2006, GZ 933/10-387233, den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

In der Berufungsschrift ist der Bw mit keinem Wort auf die Feststellungen der Behörde erster Instanz (persönliche Übernahme der Strafverfügung - eigenhändige Bestätigung am Rückschein - Versäumung der Einspruchsfrist) eingegangen. Er hat lediglich ausgeführt, warum er den Einspruch nicht rechtzeitig zur Post bringen konnte.

 

3.2. Aus dem im Vorlageakt einliegenden Rückschein ergibt sich eindeutig, dass der Bw die gegenständliche Strafverfügung am 16. Mai 2006 eigenhändig übernommen und die Übernahme auf dem Rückschein mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

 

Weder die eigenhändige Übernahme der Strafverfügung noch die Einbringung des Einspruches am 1. Juni 2006 werden vom Bw bestritten.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Nach § 32 Abs. 1 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittlung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die o.a. Strafverfügung am 16. Mai 2006 zu eigenen Handen zugestellt und von ihm persönlich übernommen. 

 

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 30. Mai 2006. Der erst am 1. Juni 2006 postalisch eingebrachte Einspruch erweist sich sohin als verspätet.

 

Aufgrund des klaren und eindeutigen Sachverhaltes hat die Behörde erster Instanz keine weiteren Ermittlungen gepflogen und den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. 

 

In der Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid hat der Bw weder die Zustellung in Frage gestellt, noch Gründe für die verspätete Einbringung des Rechtsmittels geltend gemacht.  

 

Aus der Aktenlage lassen sich Zustellmängel nicht erkennen und es ist daher von einer gesetzeskonformen Zustellung auszugehen.

 

4.3. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

 

4.4. Wie dargelegt, hat der Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung verspätet eingebracht. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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