Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150453/2/Lg/Hue

Linz, 15.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M A A, D-53 B, E, vertreten durch Rechtsanwalt K O G, D-53 B, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 30. Mai 2006, Zl. BauR96-49-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass der Gemeindename "O" gestrichen und durch den Ortsnamen "Reichersberg" ersetzt wird.

 

II.   Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen BN zu vertreten habe, dass er am 3. September 2005 um 9.29 Uhr die maut­pflichtige I A bei km 65 im Gemeindegebiet von O benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Kfz lediglich eine abgelaufene Mautvignette mit der Nr. 09746548 und der Lochung 29/06 aufgeklebt gewesen sei.

 

2. In der Berufung wird zum Verfahrensgegenstand vorgebracht, dass er nicht zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert und insbesondere auch nicht auf die Möglichkeit der Bezahlung mittels EC-Karte hingewiesen worden sei. Dies könne ein namentlich genannter Zeuge bestätigen. Vielmehr hätte sich das Gespräch in der Feststellung des Bw erschöpft, er führe nicht so viel Bargeld mit. Letztlich sei die Kumulation der gegenständlichen Strafe mit einer Strafe wegen Fahrunfähigkeit wegen Übermüdung bedenklich, da beide Verwaltungsübertretungen Ausdruck ein und desselben Delikts seien.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö vom 23. September 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine abgelaufene Mautvignette der Nr. 09746548 mit der Lochung 29/06 aufgeklebt gewesen. Die Bezahlung der angebotenen Ersatzmaut sei abgelehnt worden. In der Anzeige finden sich noch folgende Aussagen des Bw: "Er gestehe, dass er übermüdet ist und deswegen gerade den Pannenstreifen befahren hatte. Er wisse auch, dass er gerade einen Sekundenschlaf gehabt hatte, aber es ginge schon wieder. Er müsse unbedingt weiter fahren, denn er wolle möglichst bald nach Hause. Die von ihm verwendete Autobahnvignette sei eine Jahresvignette und ha" (sic!).

In der Anzeige finden sich zudem Angaben über weitere erfolgte Anzeigen gegen den Bw wegen anderer Verwaltungsübertretungen.

 

Nach der Strafverfügung vom 27. September 2005 brachte der Bw vor, dass er als Libanese mit den örtlichen Rechtsbestimmungen nur sehr mangelhaft vertraut sei. Zu der Verwaltungsübertretung sei es gekommen, weil der Bw vermeint hätte, mit der "Einlösung" einer 10-Tages-Vignette sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt "gelöst" zu haben. Die Ersatzmaut sei nicht angeboten und nicht auf die "strafbefreiende Nachzahlung" hingewiesen worden, obwohl sowohl die juristische Unerfahrenheit des Bw als auch dessen eingeschränkte Deutschkenntnisse den Polizeibeamten offenkundig hätte sein müssen.

 

Anlässlich einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Meldungslegerin am 25. Jänner 2006 sagte diese aus, dass die Deutschkenntnisse des Bw nicht wesentlich beschränkt gewesen seien und eine Verständigung mühelos erfolgen hatte können. Es sei sehr wohl eine Ersatzmaut über 120 Euro angeboten worden. Der Bw habe jedoch abgelehnt, obwohl er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass eine Anzeige wesentlich teurer kommen würde. Dieser Umstand der abgelehnten Bezahlung sei auch in der Anzeige angeführt worden. Die Einspruchsangaben würden auch in diesem Punkt nicht der Wahrheit entsprechen, weshalb die Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalten bleibe.

 

Dazu äußerte der Bw am 15. Februar 2006, dass es richtig sei, dass die Polizeibeamten erklärt hätten, dass an Ort und Stelle 120 Euro zu zahlen seien. Der Bw habe daraufhin erklärt, diesen hohen Bargeldbetrag nicht zur Verfügung zu haben. Weiters sei darüber diskutiert worden, dass er sich in einem Irrtum befunden habe, da die Maut ja bezahlt worden und er davon ausgegangen sei, dass damit die "Gesamtprämie" für die Fahrt abgegolten sei. Er habe auf dem PKW vom Vorbesitzer noch eine "Mautmarke" gehabt, die auf der Hinfahrt überklebt worden sei, als der Bw bei "Eintritt" die Maut entrichtet habe. So sei zu verstehen, dass die Polizeibeamten von einer Weigerung ausgegangen seien grundsätzlich zu zahlen. Wenn der Bw auf die Möglichkeit hingewiesen worden wäre, bei einem Bankinstitut den Bargeldbetrag zu beschaffen, hätte der Bw dies getan, wenngleich er sich aufgrund seines Irrtums als unschuldig empfunden habe.

Der Abschluss dieser Stellungnahme bildet die Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG („Ersatzmaut“) bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker und zur Tatzeit am Tatort am Kfz keine gültige Vignette angebracht war.

 

Der Bw bringt jedoch in der Berufung vor, dass er nicht zu einer Ersatzmautzahlung aufgefordert worden sei, um sich wenige Zeilen später selber zu widersprechen indem er angibt, dass sich das Gespräch – hier kann nur ein Bezug zum Ersatzmautangebot gemeint sein – in der Feststellung des Bw erschöpft habe, nicht genug Bargeld bei sich zu führen. Dieser Widerspruch in der Argumentation findet sich auch im früheren Schriftverkehr des Bw: Während in einer Stellungnahme des Bw vom 19. Dezember 2005 bestritten wurde, eine "Belehrung" gem. § 19 Abs. 2 der Mautordnung (gemeint wohl: BStMG) erhalten zu haben und auf die Möglichkeit der strafbefreienden "Nachzahlung" nicht hingewiesen worden zu sein, behauptete der Bw mittels Schreiben vom 15. Februar 2006 genau das Gegenteil (vgl. darin die Formulierung "Es ist richtig, daß die Polizeibeamten erklärten, daß Herr Al Khatib einen Beitrag an Ort und Stelle von 120,00 € zu zahlen habe"). Die vorgeschriebene Hinweispflicht (gemeint wohl: auf ein Ersatzmautangebot) sei nach Ansicht des Bw schon deshalb angezeigt gewesen, da er nur eine eingeschränkte Kenntnis der deutschen Sprache habe.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der jeweils widersprüchlichen Behauptungen setzt der Bw offenbar voraus, dass das Angebot zur Leistung der Ersatzmaut Strafbarkeitsvoraussetzung ist. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend: Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG) in mehreren Erkenntnissen (vgl. u.a. Zl. 97/06/0242 v. 18.12.1997 und Zl. 98/06/0105 v. 9.9.1999) festgestellt, dass der Strafaufhebungsgrund des § 13 Abs. 3 BStFG die tatsächliche Entrichtung der Ersatzmaut voraussetzt, nicht jedoch die Aufforderung dazu. "Die erfolglose Aufforderung (ist) nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit; die Tat wird vielmehr auch dann nicht straflos, wenn die zuvor genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein".

Gestützt auf die im Vergleich zum BStFG größere Detailgenauigkeit der Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) über die Vorgangsweise der Organe im Zusammenhang mit dem Ersatzmautangebot (dies trifft insbesondere auch auf die einschlägigen Passagen der als Verordnung einzustufenden Mautordnung zu) vertrat Wessely, ZVR 07/08, 2004, Seiten 229ff, 232, – entgegen der Rechtsprechung des VwGH zum BStFG – die Auffassung, dass ein Rechtsanspruch auf die Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut besteht und verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der Mautprellerei ohne vorhergehende Aufforderung nicht in Betracht kommt. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist dieser Auffassung aus pragmatischen Gründen gefolgt (vgl. u.a. VwSen-150253/7/Lg/Hue/Hu v. 19.7.2005), ohne die durch diese Auslegung bedingten, die Vollzugspraxis belastenden Auslegungsprobleme zu übersehen – so etwa war unklar, unter welchen genauen Voraussetzungen von einem wirksamen Ersatzmautangebot auszugehen ist.

Mit der Novelle zum BStMG, BGBl. I Nr. 26/2006, wurden nicht nur die Bestimmungen über die Durchführung eines Ersatzmautangebotes abgeändert, sondern auch ausdrücklich festgehalten: "Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht" (§ 19 Abs. 6). Die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, Seite 5, führen dazu aus: "Mit der Änderung des § 19 wird klargestellt, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt". Dies bedeutet (arg. "klargestellt"), dass in den EB davon ausgegangen wird, dass die einschlägigen Regelungen des BStMG bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 26/2006 nicht anders auszulegen waren, als die entsprechenden Regelungen des BStFG und zwar nach der maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH. Aufgrund dieser gewissermaßen authentischen Interpretation des Gesetzgebers geht der Unabhängige Verwaltungssenat nunmehr ebenfalls davon aus, dass die in der Novelle BGBl. I Nr. 26/2006 explizit gemachte Rechtslage auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich vor Inkrafttreten dieser Novelle ereignet haben, somit auch im gegenständlichen Fall das Ersatzmautangebot keine Voraussetzung der Strafbarkeit ist.

Die diesbezüglichen Vorbringen des Bw gehen deshalb ins Leere, weshalb auch die diesbezügliche Einvernahme des namentlich genannten Zeugen entbehrlich war.

 

Der Bw geht von der Auffassung aus, dass die Kumulation der Strafen (für mehrere am Tattag festgestellte Verwaltungsübertretungen) bedenklich sei. Dem ist mit § 22 Abs. 1 VStG zu erwidern, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat zudem nicht klar geworden, inwiefern Verstöße gegen die Angurtpflicht und Fahren mit Übermüdung "Ausdruck ein und desselben Delikts" insbesondere des Delikts der Mautprellerei sein sollen. Falls der Bw gegen die Bestimmungen des § 22 VStG – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken hegt, ist er auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu verweisen.

 

Dem Einwand der Unkenntnis der Regelungen über die ordnungsgemäße Mautentrichtung ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt vieler Zl. 97/06/0224 vom 18.12.1997) entgegenzuhalten, wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er sich zur Klärung bzw. Ausräumung seiner Vermutungen, Annahmen, Zweifel und Spekulationen über Art und Weise der ordnungsgemäßen Mautentrichtung bzw. der konkreten Gültigkeitsdauer einer 10-Tages-Vignette vor dem Befahren einer Mautstrecke nicht (ausreichend) kundig gemacht hat. Die diesbezüglichen Einwände entlasten den Bw deshalb nicht.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, vor Benützung einer Mautstrecke eine gültige Mautvignette ordnungsgemäß aufzukleben und er sich über die gesetzlichen Bestimmungen des BStMG nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Vor allem ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig zu veranschlagen. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; damit entfällt die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weist u.a. als Tatort irrtümlicherweise die Ortsbezeichnung "O" auf. Da im Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung die korrekte Gemeindebezeichnung "R" angegeben ist, war eine Korrektur des Spruches des bekämpften Bescheides erforderlich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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