Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150536/2/Lg/Hue

Linz, 15.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J J, D-36 O, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23. Oktober 2006, Zl. BauR96-64-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen FD zu vertreten habe, dass er am 1. Mai 2006, 13.22 Uhr, in der Gemeinde S, A bei km 75 an der Staatsgrenze Suben, eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei eine Mautvignette nicht mit dem Originalkleber angebracht gewesen, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert werde.

 

2. In der Berufung bemängelte der Bw, dass die Erstbehörde auf dessen Darstellung nicht im geringsten eingegangen sei und auch die Frage "Was hätte ich anders tun sollen?" nicht beantwortet habe. Für die Richtigkeit des Dargestellten könnten Beweise vorgelegt werden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 1. Mai 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz die Jahresvignette offensichtlich mit Klebefolie angebracht gewesen sei.

 

Nach Strafverfügung vom 5. Mai 2006 brachte der Bw vor, dass am gegenständlichen Kfz die Windschutzscheibe "gesprungen" gewesen sei und er von der Polizei im Jänner 2006 die Auflage bekommen habe, die Scheibe wechseln zu lassen. Aus diesem Grund sei die Vignette dergestalt angebracht worden, dass sie auf die neue Scheibe "übertragen" werden könne. Das gegenständliche Kfz sei Ende Mai durch ein anderes ersetzt und die Jahresvignette an nunmehr an diesem neuen Kfz angebracht worden. Eine Vignette für das Jahr 2006 sei gekauft worden. Abschließend stellte der Bw die Frage: "Was hätte ich anders tun sollen?".

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht auch aufgrund der Angaben des Bw fest, dass die beanstandete Mautvignette auf die Windschutzscheibe nicht ordnungsgemäß (i.S.d. Aufklebens mit dem originären Vignettenkleber) angebracht und später auf ein anderes Kfz umgeklebt wurde. Dieser Vorgang ist nur möglich, wenn zuvor die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt wurde. Weiters unbestritten ist die Lenkereigenschaft des Bw.

 

Wenn der Bw dabei vermeint, er habe mit der von ihm gewählten Form der Anbringung ein Umkleben der Vignette nach einem bevorstehenden Windschutzscheiben- bzw. Fahrzeugwechsel vorbereitet, ist zu entgegnen, dass gemäß des zitierten Punktes 7.1 der Mautordnung die Vignette – nach Ablösen von der Trägerfolie – unter Verwendung des originären Vignettenklebers unbeschädigt und direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben ist. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die A für den Fall, dass die Windschutzscheibe, auf der die Jahresvignette angebracht ist, zerstört und erneuert wird, sofern kein Anspruch gegenüber Dritten gegeben ist, kostenlos eine Ersatzvignette ausstellt (siehe Punkt 8 der Mautordnung).  

 

Somit steht im gegenständlichen Fall deshalb unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich unter Umgehung des originären Vignettenklebers) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihm die Ungültigkeit der Vignette nicht zu Bewusstsein kam bzw. er sich über die Rechtslage nicht ausreichend informiert hat. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, die Vignette ordnungsgemäß aufzukleben bzw. sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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