Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161903/5/Bi/Se

Linz, 09.02.2007

 

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P,T, vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 31. Jänner 2006, VerkR96-8585/2005, wegen Zurückweisung des Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 28. Dezember 2005 (Faxdatum) gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. August 2005 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 6. Dezember 2005 beim Postamt in Wels hinterlegt, der Einspruch aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 28. Dezember 2005 erhoben worden. Das Risiko eines Übertragungsfehlers trage der Absender, auch wenn der Bw behauptet habe, das Faxdatum am Briefkopf sei unrichtig. Der Stempel mit dem Eingangs­datum laute auf 29.12.2005. Das Fax könne daher nicht spätestens am 20. Dezember 2005 eingelangt sein.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er halte seine Berufung aufrecht und ersuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw im Rahmen einer Lenkerauskunft der Zulassungs­besitzerin des Kfz ......... als am 27. März 2005 für den Fuhrpark der Schnitzlplatzl Gastronomie GesmbH, verantwortlich genannt wurde. Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. August 2005, VerkR96-8585-2005, wurde er einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 beschuldigt. Die Strafverfügung wurde laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 2. und 5. Dezember 2005 mit Beginn der Abholfrist am 6. Dezember 2005 beim Postamt hinterlegt. Der Einspruch wurde laut Briefkopf am 28. Dezember 2005 gefaxt, wobei der Bw handschriftlich ausgeführt hat, der genannte Lenker sei richtig gewesen; er hat aber sein Rechtsmittel nicht selbst datiert. Der Eingangsstempel der Erstinstanz lautet auf "29. Dezember 2005".  

Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Bw mit Fax vom 30. Jänner 2006 ausgeführt, die Kopfzeile des Einspruchs-Fax stimme nicht.

Sodann erging der angefochtene Bescheid. Die am 10. Februar 2006 zur Post gegebene  und daher fristgerecht erhobene Berufung wurde von der Erstinstanz aus welchen Gründen auch immer erst am 9. Jänner 2007 dem UVS vorgelegt und langte laut Eingangsstempel beim UVS am 11. Jänner 2007 ein.

 

Mit Schreiben des UVS vom 11. Jänner 2007 wurde dem Bw wiederum Parteien­gehör insofern gewährt, als er sich zur Hinterlegung bzw zu einer ev. relevanten Ortsabwesenheit äussern sollte. Das Schreiben wurde hinterlegt, jedoch von der Post rückübermittelt mit dem Vermerk "nicht behoben", ohne Hinweis auf eine ev. Ortsabwesenheit des Bw. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Bw den Brief aus Desinteresse nicht abgeholt hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 6. Dezember 2005, dh das Ende der Einspruchsfrist war am 20. Dezember 2005 – der Einspruch hätte spätestens an diesem Tag mit Fax übermittelt werden müssen.

Tatsächlich erfolgte die Erhebung des Einspruchs mit Fax vom 28. Dezember 2005.

 

Der Bw hat nie eine Ortsabwesenheit zur Zeit der Zustellversuche und/oder der Hinterlegung der Strafverfügung behauptet. Er hat auch seine Behauptung der Unrichtigkeit des Fax-Datums nicht durch Beweisanbote gestützt. Aus diesem Grund waren augenscheinlich auch die Voraussetzungen für die beantragte Wieder­einsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, zumal für den offenbar gemeinten Grund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses kein Substrat vorhanden war. Es handelte sich somit lediglich um eine unbewiesene Behauptung, die offenbar dem Wunschdenken des Bw entsprach. Bei der Absendung eines Fax ist aber für den Absender erkennbar, welches Datum am Briefkopf aufscheinen wird. Damit hat nur der Absender selbst die Möglichkeit, ein ev. falsches Datum richtigzustellen. Wird das Fax mit einem "falschen" Datum abgesandt, trägt der Absender dafür das Risiko.

Da eingelangte Briefsendungen je nach Uhrzeit ihres Einlangens bei der Behörde – das Fax wurde laut Kopfzeile am 28. Dezember 2005, 17.20 Uhr, übermittelt; der 28. Dezember 2005 war als Dienstag ein normaler Arbeitstag, wenn auch zwischen Weihnachten und Silvester – sofort oder spätestens am nächsten Tag einen Eingangs­stempel erhalten und das Fax des Bw den Eingangsstempel mit dem Datum 29. Dezember 2005 trägt, spricht nichts dafür, dass das Fax früher eingelangt ist als am 28. Dezember 2005, 17.20 Uhr. Dass es trotz allem schon am 20. Dezember 2005 eingelangt wäre, hat nicht einmal der Bw dezidiert behauptet.           

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Risiko für ein "falsches" Absendedatum im Fax trägt der Absender – Abweisung der Berufung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum