Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161926/5/Ki/Ka

Linz, 13.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau D S, H, S, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.12.2006, Zl. S-38.365/06-1, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 700 Euro herabgesetzt wird. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe (12 Tage) wird bestätigt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die  Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 Euro (EFS 12 Tage) verhängt, weil sie am 13.10.2006, um 23.12 Uhr, in Linz, Gruberstraße 90 (Anhalteort), den KKW, Kz., in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,58 mg/l festgestellt werden konnte. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 90 Euro auferlegt.

 

 

2. Die Berufungswerberin (Bw) hat fristgerecht (8. Jänner 2006, gemeint wohl: 8. Jänner 2007) eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Die Bw  macht im Wesentlichen geltend, sie bekomme eine Notstandshilfe in Höhe von 500 Euro und sie habe kein Vermögen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstbehörde führt bezüglich Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis Nachstehendes aus:

 

"Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen  Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht zugute, weil bei der BPD Linz diverse rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen aufscheinen.

 

Ihre persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden der Behörde nicht bekannt und mussten daher geschätzt werden. Es wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 800,-- und kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen zugrunde gelegt.

Die verhängte Strafe ist daher im Hinblick auf die Schwere der Übertretung und den dafür vorgesehenen Strafrahmen äußerst milde bemessen, demnach durchaus schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und scheint der entscheidenden Behörde gerade noch geeignet, Sie in Hinkunft  von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Übertretungen abzuhalten."  

 

Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich grundsätzlich diesen Ausführungen an, bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Bw war allerdings zu berücksichtigen, dass diese nicht über ein, wie von der Erstbehörde geschätzt, monatliches Nettoeinkommen von 800 Euro verfügt. Wie die Bw im Berufungsverfahren glaubwürdig angegeben hat, bezieht sie lediglich 500 Euro Notstandshilfe. Dieser Umstand war entsprechend zu berücksichtigen und führte zur Herabsetzung der Geldstrafe auf 700 Euro.

 

Eine weitergehende Herabsetzung der Geldstrafe alleine aufgrund der eingeschränkten finanziellen Situation der Bw konnte aber nicht erfolgen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll der Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Sollte der Berufungswerberin die Bezahlung der Geldstrafe tatsächlich nicht möglich sein, so hat sie die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung bzw. Strafaufschub gemäß § 54b Abs.3 VStG anzusuchen.

 

Was die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen anbelangt, so hat die Bundespolizeidirektion Linz  nach Auffassung der Berufungsbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, diesbezüglich wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum