Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161935/4/Kof/Jo

Linz, 12.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied  Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau I Z, vertreten durch Herrn Dr. R B gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.12.2006, VerkR96-4645-2006 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 872 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herab-  bzw.  festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen  Geldstrafe.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs. 1a StVO

§§ 64 und 65 StVO

 

 

Die  Berufungswerberin  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

-          Geldstrafe ..................................................................................... 872,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 87,20 Euro

                                                                                                                     959,20 Euro

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ............................................................... 10 Tage.


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben am 09.06.2006 um 15.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen AM-..... auf der A 1 im Gemeindegebiet von Eberstalzell bei Km. 202,280 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei Sie sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,64 mg/l befanden.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Verwaltungsübertretung  begangen:

§ 5 Abs.1 StVO  iVm.  § 99 Abs. 1a StVO

 

Daher  wird  über  Sie  folgende  Strafe  verhängt:

Geldstrafe:   1.100 Euro                    gem.  § 99 Abs. 1a StVO  

Ersatzfreiheitsstrafe:   15 Tage

 Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  entrichten:

110 Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,  das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/.....)  beträgt daher  1.210 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  04.01.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12.02.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Bw sowie deren Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Dabei hat die Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und  auf  das  Strafausmaß  eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung ist besonders zu betonen, dass die Bw – siehe  das  erstinstanzliche  Straferkenntnis  –  bislang  unbescholten  war.

 

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe  auf das in § 99 Abs.1a StVO vorgesehene Mindestmaß  von 872 Euro/10 Tage herab-  bzw.  festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 87,20 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

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