Linz, 12.02.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau I Z, vertreten durch Herrn Dr. R B gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.12.2006, VerkR96-4645-2006 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 872 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs. 1a StVO
§§ 64 und 65 StVO
Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ..................................................................................... 872,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 87,20 Euro
959,20 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................................... 10 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 09.06.2006 um 15.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen AM-..... auf der A 1 im Gemeindegebiet von Eberstalzell bei Km. 202,280 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, wobei Sie sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,64 mg/l befanden.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 5 Abs.1 StVO iVm. § 99 Abs. 1a StVO
Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe: 1.100 Euro gem. § 99 Abs. 1a StVO
Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:
110 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 1.210 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 04.01.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 12.02.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Bw sowie deren Rechtsvertreter teilgenommen haben.
Dabei hat die Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Betreffend die Strafbemessung ist besonders zu betonen, dass die Bw – siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis – bislang unbescholten war.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe auf das in § 99 Abs.1a StVO vorgesehene Mindestmaß von 872 Euro/10 Tage herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 87,20 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler