Linz, 13.02.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau E-M L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.01.2007, VerkR96-8586-2006, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 218 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 21,80 Euro).
Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe …………………………………………………………...... 218,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………............. 21,80 Euro
239,80 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 36 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xx GmbH, D- (PLZ) P., P.str. (Nr.), welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen PA-...(D) ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 02.10.2006, Zahl VerkR96-5053-2006, welche am 07.10.2006 zugestellt wurde, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 14.09.2006 um 13.55 Uhr im Gemeindegebiet Riedau, auf der B 137, bei Str.km. 36.289, in Fahrtrichtung Riedau gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.2 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von: Euro 363,--
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 2 Tage
Gemäß: § 134 Abs. 1 KFG 1967
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: Euro 36,30
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Arrest wird gleich 15,-- Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, .... ) beträgt daher: Euro 399,30"
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.01.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die Bw hat mit Erklärung vom 12.2.2007 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Weiters hat die Bw – ebenfalls mit Erklärung vom 12.2.2007 – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.
Die Bw hat dem unterfertigtem UVS-Mitglied am 12.2.2007 persönlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt bekannt gegeben:
Ca. 600 Euro Arbeitslosengeld/Monat; kein Vermögen; Sorgepflicht für 1 Kind.
Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Bw zu werten.
Erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Wer den Bestimmungen des KFG zuwider handelt begeht gemäß § 134 Abs.1 leg. cit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.
Der VwGH hat in zahlreichen Entscheidungen eine Geldstrafe von (umgerechnet) 218 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Erkenntnisse vom 28.3.2006, 2002/03/0264; vom 3.9.2003, 2002/03/0012; vom 12.12.2001, 2001/03/0137; vom 23.2.2001, 2000/02/0080; vom 11.12.2002, 2000/03/0025; vom 15.12.2000, 99/02/0290; vom 17.12.1999, 99/02/0286; vom 20.12.1996, 96/02/0475 uva.
Es wird daher die Geldstrafe auf 218 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden – herab- bzw. festgesetzt. Diese beträgt nur etwas mehr als 4 % der möglichen Höchststrafe und ist somit – auch unter Berücksichtigung der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Sorgepflicht für ein Kind sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – gerechtfertigt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 21,80 Euro).
Gemäß § 65 VStG hat die Bw zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler