Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251434/3/Lg/Hu

Linz, 06.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Bismaier) über die Berufung der U E, S, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juni 2006, Zl. 0051199/2005, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                    Die (Straf-)Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden jedoch auf 40 Stunden je illegal beschäftigter Ausländerin herabgesetzt.

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) fünf Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro bzw. fünf Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 100 Stunden verhängt, weil sie am 3.11.2005 fünf  näher bezeichnete Ausländerinnen als Animierdamen in einem näher bezeichneten Lokal beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde kein Umstand als strafmildernd, eine rechtskräftige Vorstrafe vom 28.6.2005 jedoch als straferschwerend gewertet. Ausgegangen wurde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten.

 

2. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Höhe der Strafe. Die Bw besitze kein Vermögen und habe ein Monatseinkommen von ca. 1.750 Euro monatlich. Außerdem sei sie sorgepflichtig für einen 13jährigen Sohn. Sie beabsichtige außerdem, die Gewerbeberechtigung zurückzulegen, sodass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Sie ersuche daher, "die verhängte Strafe stark zu reduzieren".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die – zur Tatzeit rechtskräftige und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats noch nicht getilgte – einschlägige Vorstrafe (wegen Beschäftigung von acht Ausländerinnen am 15.12.2004 – Straferkenntnis derselben Behörde vom 28.6.2005, Zl. 0003367/2005) ist der zur Tatzeit geltende Strafrahmen 4.000 bis 25.000 Euro (Wiederholungsfall bei mehr als drei Ausländern; idF BGBl. I 2005/104 bzw. BGBl. I 2002/68) einschlägig. Daraus ist ersichtlich, dass im angefochtenen Straferkenntnis – ohne Begründung – der gesetzliche Strafrahmen unterschritten wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zwar vom richtigen Strafrahmen auszugehen, es ist von ihm jedoch auch das Verschlechterungsverbot des § 51 Abs.6 VStG zu beachten.

 

Die Berufung stützt sich lediglich auf die finanziellen Verhältnisse der Bw (einschließlich der dort genannten Sorgepflichten). Gestützt allein auf diese Begründung ist jedoch eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe nicht zulässig (vgl. zB VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Als mildernd wird lediglich die beabsichtigte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und damit der Entfall spezialpräventiver Gründe geltend gemacht. Dies begründet jedoch nicht ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG. Keineswegs bleiben die Taten hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausscheidet. Bei Anwendung der selben Strafbemessungskriterien und ausgehend von der verhängten Geldstrafe erscheint jedoch im vorliegenden Straferkenntnis die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch gegriffen; die Herabsetzung erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (in Höhe von fünf Mal  600 Euro).

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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