Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280857/27/Wim/Be

Linz, 31.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Herrn Kommerzialrat L D vom 28.7.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 14.7.2005, Zl. VerkGe96-93-2005, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 7.11.2006 und 29.1.2007, zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche        Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF.

zu II.: § 65 VStG idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.        Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (Lenkzeit, Ruhezeit, Lenkpause) als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit verantwortlicher Arbeitgeber der M Speditions- und Lagerei GmbH, die der Arbeitnehmer S M, beschäftigt im vorhin angeführten Güterbeförderungsbetrieb, als Lenker eines näher beschriebenen Kraftfahrzeuges in den näher beschriebenen Zeiträumen begangen hat. Gesamt wurde für die drei angeführten Fakten eine Geldstrafe von 1.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 216 Stunden) verhängt.

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungsweber fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass für die konkreten Übertretungen die T - Transport GesmbH verantwortlich sei.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung von öffentlich mündlichen Verhandlungen am 7.11.2006 und 29.1.2007, bei welchen der Berufungswerber sowie Zeugen einvernommen wurden.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Lenker S M war im Tatzeitraum bei der Wiener Gebietskrankenkasse mit dem Arbeitgeber T - Transport GmbH, ., ., angemeldet. Der Lenker war auch zu keiner Zeit, weder vorher noch nachher bei der M Handels- und Lagerei GesmbH beschäftigt. Der Berufungswerber ist im angeführten Tatzeitraum nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Gesellschafter dieser Gesellschaft gewesen.

 

Hinsichtlich des relevanten Lkw’s lag für diesen Zeitraum eine Mietvereinbarung bzw. Miet-Kauf-Vereinbarung mit der T - Transport GesmbH vor.

 

3.3.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, den vorliegenden Bestätigungen hinsichtlich der Sozialversicherungs­anmeldung sowie aus der Aussage der Zeugen N K, wonach im Unternehmen T - Transport GmbH keinerlei Fremdlenker beschäftigt wurden., während der Zeuge I C in sich nicht sehr schlüssige und zum Teil widersprechende Aussagen machte, bzw. sich nicht oder nur sehr ungenau an die damalige Praxis bei der T - Transport GmbH erinnern konnte.

 

Auch eine entsprechende Mietvereinbarung mit der T - Transport GmbH für den relevanten Lkw konnte zumindest in Kopie durch den Berufungswerber vorgelegt werden mit dem (zumindest glaubwürdigen) Hinweis, dass die Originalunterlagen zwecks Forderungsanmeldung beim Masseverwalter dieser Gesellschaft liegen würden.

 

In diesem Fall scheint auch die Rechtfertigung des Berufungswerbers durchaus plausibel, dass die Bestellung der Herrn C zum verantwortlich Beauftragten hauptsächlich den Grund hatte, um für die Zulassungsbesitzerin M Speditions- und Lagerei GmbH hier Verwaltungsstrafen aus dem Bereich StVO und KFG auszuschließen. Insofern ist es dann auch nachvollziehbar, dass hier keine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat erfolgt ist, die betreffend AZG einen Übergang der Verantwortlichkeit bewirkt hätte.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs.1a AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.

 

Alleine aus dem Umstand, dass der Berufungswerber Daten dem Arbeitsinspektorat über den Lenker und über die Fahrttaufträge übermittelt hat, die nach seinen Angaben zuvor von der Firma T angefordert wurden, reicht nicht aus, dass er die Verantwortung für einen bei einem anderen Unternehmen nachweislich beschäftigten und angemeldeten Lenker übernehmen muss, nur weil dieser mit einem von dieser Firma gemieteten Lkw fährt, der auf das Unternehmen des Berufungswerbers angemeldet ist. Die Übertretung ist somit nicht dem Unternehmen des Berufungswerbers sondern der T - Transport GmbH zuzurechnen.

 

Auch der wirtschaftliche Gehalt des Transportes ist nach dem dargelegten Abrechnungsmodus (Abtretung der Frachten des Mieters an die Vermieterin und dieser anschließende periodische Auszahlung des Erlöses abzüglich des Mietpreises und sonstiger Nebenkosten wiederum an die Mieterin) nicht alleinig oder vorwiegend beim Unternehmen des Berufungswerbers gelegen und rechtfertigt nicht die Zuordnung des Lenkers zur M Speditions- und Lagerei GmbH.

 

Da der Berufungswerber im konkreten Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit als Arbeitgeber angesehen werden kann, war auch seine Bestrafung im Zweifelsfalle nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

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