Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200148/2/Br

Linz, 13.04.1994

VwSen - 200148/2/Br Linz, am 13. April 1994 DVR.0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J F, S, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 2. März 1994, Zl. Agrar96-2-2-1994/He/Ber, wegen der Übertretung des O.ö. Jagdgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungssverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, 39 Abs.6, § 51, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG und § 93 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz idF LGBl.Nr. 28/1993.

II. Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat am 2. März 1994, unter der Zl. Agrar96-2-2-1994-He/Ber wider den Berufungswerber einen Bescheid mit folgenden Spruch erlassen: "Die Schwanenhalsfalle, welche von Ihnen von Anfang Februar bis zum 9. Februar 1994 auf Ihrem Waldgrundstück in M, Gemeinde H aufgestellt wurde, obwohl Sie zur Verwendung einer derartigen Falle nach der Fallenverordnung, LGBl.Nr. 86/1992, nicht befugt sind, wird für verfallen erklärt." Als Rechtsgrundlage wurde § 93 Abs.2 des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 86/1992 idgF, herangezogen.

1.1. Begründend führte die Behörde im wesentlichen aus, daß gemäß § 93 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz, Sachen für verfallen erklärt werden können, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind und zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben. Der Berufungswerber habe anfangs Februar auf seinem mit einem "Forstzaun" eingefriedeten, ca. 2 ha großen Waldgrundstück in M, unweit seines Geräteschuppens, ohne Befugnis eine Schwanenhalsfalle aufgestellt, um damit Katzen zu fangen, welche die von ihm gefütterten Vögel fingen. Solche, nach § 59 Abs.1 des O.ö. Jagdgesetzes erlaubte Vorrichtungen dürften auf Grund der Fallenverordnung nur von Personen verwendet werden, die hiezu die entsprechende Berechtigung des O.ö. Landesjagdverbandes haben. Diese Erfordernisse lägen beim Berufungswerber nicht vor. 2. Mit einem fristgerecht bei der Erstbehörde eingelangten, als Berufung zu wertenden Schreiben des Berufungswerbers, wendet dieser sich gegen diesen Bescheid. Er ersucht um "Rückerstattung" der über Auftrag gemäß § 39 VStG von der Gendarmerie beschlagnahmten Falle, welche ein Erbstück von seinem Onkel sei. Es wird dargelegt, daß sein Verhalten dem Schutz der Singvögel gedient habe und somit im Sinne des Naturschutzes zu sehen wäre. Ferner sei ihm das gegenständliche Verbot nicht bekannt gewesen. 3. Hinsichtlich einer Verfallsstrafe, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu erkennen (§ 51c VStG). Zumal sich bereits aus der Aktenlage der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt ergibt war die Anberaumung bzw. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, Zl.: Agrar96 - 2-3/1994/Ma/Ber und der im Wege des O.ö. Landesjagdverbandes eingeholten Information darüber, ob der Berufungswerber Inhaber einer jagdlichen Berechtigung ist.

4. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt aus der Anzeige vom 22. Februar 1994, Zl. GZP 132/94 Sch, des Gendarmeriepostens A. Der Berufungswerber ist nicht Inhaber einer Jagdkarte.

4.1. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die Erstbehörde am 28. Februar 1994 mit dem Berufungswerber gemäß § 44 Abs.3 lit.b VStG eine Niederschrift aufgenommen, wobei ihm der Anzeigeinhalt vorgehalten wurde. Der sich aus der Anzeige ergebende Sachverhalt (Aufrichten der Falle und das Fangen von zwei Katzen) wurde inhaltlich nicht in Abrede gestellt. Der Berufungswerber hat sich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 93 Abs.1 lit.q O.ö. Jagdgesetz iVm § 1 der Fallenverordnung, LGBl.Nr. 86/1992, schuldig bekannt. Gemäß § 21 VStG wurde "von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt." Hinsichtlich dieser mündlich verkündeten Entscheidung hat der Berufungswerber, neben dem Verzicht auf Bescheidzustellung, auch einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Somit war diese Entscheidung mit deren Erlassung am 28. Februar 1994 in Rechtskraft erwachsen.

Der nunmehr angefochtene, neuerliche, Strafbescheid wurde schließlich am 2. März 1994 erlassen und dem Berufungswerber am 7. März 1994 zugestellt.

5. Rechtlich ist daher zu erwägen:

5.1. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides besteht in der Bindung (auch) der Behörde an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid (Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, Seite 577, sowie VwGH 30.11.1950 Slg 1794 A). Der neuerlichen Bescheiderlassung in der bereits mit der Ermahnung rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafsache - bei gleichem Sachverhalt - steht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen (VfGH 22.9.1983 Slg 9764). Die Verfallserklärung ist aus diesem Grund aufzuheben gewesen.

5.1.1. Auch aus § 93 Abs.2 O.ö. Jagdgesetz, wo Verwaltungsübertretungen (Abs.1 leg.cit.) gegen das Jagdgesetz mit Geldstrafe bis zu S 30.000,- zu ahnden sind, ließe sich hier die Strafe des Verfalles wohl nur schwer begründen. Die Behörde hat durch die Erteilung der Ermahnung, welche in wohl zutreffender Weise ausgesprochen wurde, das Verschulden als geringfügig und die Folgen der Übertretung als unbedeutend angenommen. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können wohl für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z.B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfaßt werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen. Aus dem Wortlaut des § 39 Abs.1 VStG ergibt sich, daß die Beschlagnahme nach der bezogenen Gesetzesstelle neben den beiden Tatbestandsmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalles, als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraussetzt, daß neben einer Sicherung des Verfalles auch die Verfallserklärung geboten ist (VwGH 25.5.1983, 83/01/0103 u.a.). Ein diesbezügliches "Gebot" läßt sich einerseits weder aus der Bescheidbegründung ableiten, noch würde dies mit der offenkundig dargelegten Einsichtigkeit und der Beteuerung des Berufungswerbers, die Falle nicht mehr zu verwenden, in Einklang zu bringen sein. Das mit § 93 Abs.2 leg.cit. eröffnete Ermessen <..."können für verfallen erklärt werden."> konnte daher anläßlich dieser Tat für die Verfallserklärung in positiver Weise nicht gesetzeskonform zur Anwendung kommen. Dadurch, daß der angefochtene Bescheid keine Darlegung in der Richtung, von welchen Erwägungen sich die Erstbehörde bei der Wahl des Strafmittels hat leiten lassen, nicht erkennen läßt, ist ferner der Verfall als Strafmittel auch im Hinblick auf § 60 AVG mangelhaft (VwGH 26.5.1977, 1957/76). 5.2. Zur Frage der in der Berufung behaupteten Rechtsunkenntnis ist zu bemerken:

Grundsätzlich gilt hinsichtlich des Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG, daß, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der "Täter" nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, welcher der "Täter" zuwiderhandelt, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der "Täter" das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ob ein Nichtjäger sich auf die (unverschuldete) Unkenntnis dieser wohl "verhältnismäßig neuen und einer breiteren Íffentlichkeit eher nicht bekannt gewordenen Vorschrift" mit Erfolg berufen kann, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr zu untersuchen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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