Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280879/3/Wim/Pe/Be

Linz, 07.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Wimmer, Beisitzer: Mag. Kühberger) über die Berufung des Herrn G F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G, Dr. S S, vom 18.11.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 31.10.2005, Ge96-220-2004, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes (ASchG) zu Recht erkannt:

 

I.               Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.

 

II.             Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F S- und D GesmbH mit Sitz in L wegen einer näher beschriebenen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes am 19.10.2004 (Arbeiten auf einem Dach ohne Sicherungsmaßnahmen) bestraft.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung zu VwSen-280812 am 18.1.2007 mit einem im Wesentlichem gleichartigen Sachverhalt, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der Erstbehörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben, hat sich herausgestellt, dass für die xx in Form von xx, geb. x ein verantwortlich Beauftragter bestellt wurde. Diese Bestellung wurde auch ordnungsgemäß per Telefax am 24.2.2004 dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck angezeigt.

Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten die Bestrafung des ansonsten nach außen vertretungsbefugten Bevollmächtigten einer GesmbH ausschließt, zumal auch keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Nichtverhindern der Tat durch den Berufungswerber gemäß § 9 Abs.6 VStG vorliegen, war auch das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Zu II:

Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Klempt

 

 

 

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