Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280925/14/Zo/Da

Linz, 15.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 25.6.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 7.6.2006, Ge96-21-2002, bei der mündlichen Verhandlung am 13.2.2007 eingeschränkt auf die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

I.                       Sowohl zu Punkt a) als auch zu Punkt b) wird von einer Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

             Die Strafnorm des § 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004              angewendet.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

           

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 21 Abs.1 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH als Arbeitgeber zu vertreten habe, dass der Arbeitnehmer A M, geb. , als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen , ) im internationalen Straßenverkehr

a) die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht ordnungsgemäß bedient habe (der Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes sei auf das Symbol "Bett" gestellt gewesen) sowie

b) auf dem Schaublatt die Eintragungen gem. Art.15 Abs.5 der EG-Verordnung 3821/85 nicht vorgenommen habe. (Es habe der Vorname des Lenkers auf allen Schaublättern sowie am Schaublatt vom 5. zum 6.2.2006 und vom 6. zum 7.2.2006 der Ankunftsort gefehlt).

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1b Z2 AZG begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 31 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 280 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass sich dem Straferkenntnis der Schuldvorwurf nicht entnehmen lasse und tatsächlich nicht einmal Fahrlässigkeit vorliege. Der Lenker habe offenbar aus Schlampigkeit entgegen seinen Belehrungen und Anweisungen die Schaublätter nicht richtig ausgefüllt und den Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes nicht richtig eingestellt. In weiterer Folge hat der Berufungswerber das in seinem Unternehmen angewendete Kontrollsystem ausführlich beschrieben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.2.2007, an welcher der Berufungswerber sowie sein Vertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Es ist daher der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und der UVS hat nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Der beim Berufungswerber beschäftigte Berufskraftfahrer A M hat im Zeitraum vom 5.2. bis 11.2.2006 den Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes nicht betätigt. Er hat auf den Schaublättern in diesem Zeitraum seinen Vornamen nicht eingetragen. Auf dem Schaublatt vom 5. zum 6.2.2006 fehlt weiters der Ankunftsort und auf dem Schaublatt vom 6. zum 7.2.2006 der Abfahrtsort.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

§ 28 Abs.1a AZG sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro vor. Die Regelungen betreffend die Betätigung des Zeitgruppenschalters und der Eintragungen auf den Schaublättern dienen in erster Linie dazu, dass im Fall einer Kontrolle die vom Lenker zurückgelegten Zeiträume leicht und lückenlos überprüft sowie den entsprechenden Arbeitstätigkeiten zugeordnet werden können.

 

Die Auswertung der Schaublätter war hier – wenn auch geringfügig erschwert – möglich, sodass die Übertretungen keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen haben. Der Berufungswerber hat fahrlässiges Verhalten zu verantworten, weil es ihm nicht gelungen ist, seinen Arbeitnehmer zur genauen Einhaltung dieser Regelungen zu verhalten. Das Verschulden des Berufungswerbers kann aber im konkreten Fall noch als gering eingeschätzt werden, sodass gem. § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abgesehen werden kann. Die Erteilung von Ermahnungen erscheint in diesem Fall ausreichend, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum