Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390148/2/Lg/RSt

Linz, 02.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des K E, M, 49 E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 31. März 2006, Zl. FP96-21-8-2005/Egk, wegen einer Übertretung des Oö. FPG, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz ermäßigt sich auf drei Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 40 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil er entgegen den allgemeinen Verpflichtungen des § 2 Abs.1 Zi.1 Oö. FPG, alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen kann, nicht nachgekommen sei, da er den Dauerbrandofen in seinem Wohnzimmer einheizte und eine Schachtel mit leicht brennbaren Materialien (Hackreisig) zunahe vor dem Ofen aufgestellt habe, dass sich das Hackreisig durch aus dem Feuerungsraum austretende Funken bzw. glühende Brennstoffteilchen entzündet habe. Dadurch sei es zu einem Brand gekommen, bei dem das Wohnzimmer samt Einrichtung zerstört und das übrige Gebäude stark beschädigt worden sei.

 

Begründend wird auf den gesetzlichen Strafräumen (Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro und die finanzielle Situation des Bw (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro, Sorgepflicht für eine zweiundzwanzigjährige Tochter) hingewiesen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Aufgrund der nicht unbedeutenden Folgen der Tat habe von der Strafe nicht abgesehen werden können.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dem Bw sei die verhängte Strafe zu hoch. Er wäre aber bereit eine Strafe in Höhe von 21 Euro zu bezahlen. Weiters wird vorgebracht, dass der entstandene Schaden von der Versicherung nicht bezahlt werde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Auszugehen ist im gegenständlichen Fall von – nicht unerheblicher – Fahrlässigkeit. Mangels Geringfügigkeit des Verschuldens und wegen der nicht unbedeutenden Tatfolgen erscheint die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht angebracht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt und daher nicht unvertretbar hoch erscheint. Im Hinblick darauf sowie im Hinblick auf die dem Bw entstandenen Schäden und seine finanzielle Situation erscheint es vertretbar, die verhängte Strafe um einen geringen Betrag zu reduzieren, was dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erspart. Eine weitergehende Herabsetzung der Geldstrafe erscheint in Anbetracht der im Strafrahmen zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes nicht angemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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