Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521384/12/Sch/Hu

Linz, 12.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E D vom 8.8.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.8.2006, VerkR21-521-2006/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.11.2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau E D, W, S, gemäß § 24 Abs.1 und 4 Führerscheingesetz (FSG) mit Wirkung vom 6.8.2006 (Ablauf des Vorentzuges) die ihr von der BPD Salzburg am 12.9.1980, Zl. 2641/80, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen, gemäß §§ 25 Abs.2 und 32 Abs.1 FSG für die selbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin hat unbestrittener Weise am 5.4.2006 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Atemluftuntersuchung ergab einen Messwert von 0,89 mg/l.

 

In der Folge hat sich die Berufungswerberin der behördlich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt. Beide Gutachten sind negativ ausgefallen, sodass die Erstbehörde den angefochtenen Bescheid wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen erlassen hat.

 

Aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung ist am 10.11.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt worden, im Rahmen welcher die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde. Dabei wurde außer Streit gestellt, dass eine Berufungsentscheidung im Sinne des Begehrens der Berufungswerberin auf Wiedererlangung einer Lenkberechtigung nur dann ins Auge gefasst werden könnte, wenn sich die Beweislage insofern geändert hat, als entsprechende positive Gutachten vorliegen müssen. Zu diesem Zweck ist die Berufungswerberin einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zur Durchführung dieser Untersuchung zugewiesen worden. Auch wurde ihr bei der Verhandlung mitgeteilt, dass alkoholrelevante Laborwerte vorzulegen sein werden und zudem eine fachärztliche Untersuchung aus dem Gebiet der Psychiatrie geboten sein wird, um eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung durchführen zu können.

 

Der dabei vorgesehene Zeitrahmen ist von der Berufungswerberin nicht eingehalten worden, weshalb seitens der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 15.1.2007 eine letztmalige Frist bis 31.1.2007 eingeräumt wurde, um ihr die Möglichkeit zu geben, entsprechende Gutachten vorzulegen oder sonst in der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Bis dato ist aber keinerlei Reaktion der Berufungswerberin erfolgt, sodass die Berufungsbehörde davon auszugehen hatte, dass die Genannte entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, neue Beweismittel für die Berufungsentscheidung beizubringen.

 

Sohin war aufgrund der sich der Berufungsbehörde darlegenden Aktenlage zu entscheiden. Sowohl das verkehrspsychologische Untersuchungsergebnis als auch das amtsärztliche Gutachten lassen keine schlüssig begründbaren Zweifel daran aufkommen, dass die Berufungswerberin derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich nicht geeignet ist. Die festgestellten massiven kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite betreffen laut amtsärztlichem Gutachten Kfz generell, sodass sich hieraus das gleichzeitig verfügte Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz erklärt.

 

Die Berufung war sohin abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

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