Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521388/16/Fra/RSt

Linz, 08.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, F X M, 40 L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. August 2006, AZ: FE-664/2006, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.5.1961, Zl. VA 1214/61, für die Klassen A, B, C, E, F und G erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, über 65 Jahre unfallfrei mit Kraftfahrzeugen aller Klassen, zuletzt natürlich nur mit PKW, gefahren zu sein. Vor 10 Jahren habe er im Rahmen einer Microembolie eine Erblindung am rechten Auge erlitten. Die Situation seiner Gefäße reichen in Bezug auf Verschluss der Carotis Jahrzehnte zurück. Er habe diesen Ausfall immer kompensiert und nie irgendwelche Hirnleistungsstörungen gehabt, die auf Minderdurchblutung deuten würden. Er sei ständig beim Augenfacharzt Dr. S in Kontrolle und dieser habe ihm immer bestätigt, dass die Sehkraft des gesunden Auges die Verkehrssicherheit noch gewährleistet. Er sehe nicht ein, warum sein erster und kleiner Unfall überhaupt, jetzt der Grund sein soll, warum er zum Lenken eines PKWs nicht mehr tauglich sein soll. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich in der letzten Zeit eher verbessert und er fühle sich fit und verantwortungsbewusst genug, um die Herausforderungen im Straßenverkehr zu bewältigen. Er fahre nur kurze Strecken zum Einkaufen oder für Besorgungen auf Wegen, die ihm seit Jahrzehnten bekannt sind. Durch den Verlust der Lenkberechtigung sei er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt und könne wichtige Wege zum Einkaufen, zum Arzt, in die Kirche oder auf den Friedhof nicht mehr tätigen. Er sei gerne bereit, nochmals einen augenfachärztlichen Befund bzw. ein Gutachten einzubringen. Er beantrage, dass ihm der Führerschein wieder ausgehändigt wird und ersuche, im Archiv nachzusehen, ob ihm schon früher einmal ein Unfallereignis aus eigenem Verschulden angelastet werden konnte.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Für den Berufungsfall sind insbesondere folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG – von Bedeutung:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 erster FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1.      die Entziehung nicht länger als 18 Monate war und

2.      keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

Gemäß § 28 Abs.2 FSG ist vor Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

 

Weiters sind insbesondere folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheits­verordnung – FSG-GV – maßgebend:

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG im Hinblick auf ein verkehrs­psychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die einen Verdacht

1.      auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.      auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

 

3.2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 26.6.2006, AZ. FE-664/2006, den nunmehrigen Bw aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Grund zur Erlassung dieses Bescheides war die Anzeige des Stadtpolizeikommando Linz vom 20.6.2006, GZ. C2/22891/2006, wonach der Bw am 12.6.2006 in der Zeit zwischen 13.23 Uhr und 15.05 Uhr in Linz, G, Parkgarage des UKH in Linz, mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen L-, einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden verursachte und er von einer Streifung im Fahrzeuginneren nichts bemerkt habe, obwohl dies aufgrund der Beschädigung bemerkbar gewesen wäre.

 

Der Bw wurde in der Folge amtsärztlich untersucht und der Polizeiarzt Gerhart Häusler kam mit seinem Gutachten vom 28.7.2006 zum Ergebnis, dass der Bw nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Die Begründung dieses Gutachtens lautet wie folgt:

 

"Multimorbidität:

Bluthochdruck verbunden mit

-          Linksherzvergrößerung

-          st.p. Bauchaortenaneurysma, OP 2001

-          st.p. zurückliegender Implantation eines permanenten Herzschrittmachers

-          st.p. Schlaganfall mit nachfolgender Blindheit re. u. (eignungsausschließendem!) GF-Defekt nebst Unterschreitung des Mindestvisus li.

 

Anlaß für die ho. Untersuchung v. Hrn. Breuer war ein VU mit Sachschaden am 12.06.2006.

Am 05.07.2006 befand sich der Pat. augenscheinlich in einem in Anbetracht des fortgeschrittenen Lebensalters sowie der bestehenden Leiden (s.o.) noch weitgehend zufriedenstellenden körperlich-geistigen Gesamtzustand.

 

FA f. Innere Medizin v. 24.07.2006 (auszugsweise Wiedergabe):

Anamnese:

FE: st.p.abdominellem Aortenaneurysma (OP 2001), st.p. permanentem Schrittmacher. st.p. cerebralem Insult 1998 mit Amaurosis rechts, seit Jahren Einnahme von Sintrom, Renitec, Trental fte.

Auswärtige Blutdruckwerte im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung erhöht (160/100 mmHg).

Status:

RR 130/70 mmHg.

Cor: rhythmisch, normfrequente Herzaktionen. Leises Systolikum über der Herzbasis.

Pulmo: VA, spastische RG´s.

Abdomen: blande Narbe nach Laparatomie.

Extremitäten: keine peripheren Ödeme, Varikositas.

EKG:

VH-Pacing; Ventrikel-Sencing, QRS 0,13; unspezifische inferiore ERS.

Echokardiographie:

Deutliche Aortenklappensklerose, hämodynamisch ohne Hinweis auf patholog. Strömungsveränderung, geringgradige Aortenklappenregurgitation I-II, diskrete Mitral- und Trikuspidalklappenregurgitation I.

Grenzwertige VH-Größe, hypertrophierter nicht dilatierter li. Ventrikel, umschriebene regionale Kontraktionsstörung im Apexbereich, globale LV-Funktion geringgradig reduziert, normale Rechtsherzdimension, Zeichen einer diastol. Compliance-Störung, kein Perikarderguß.

Diagnose:

art. Hypertonie,

Cor hypertonicum,

Aortenklappensklerose,

Aorteninsuffizienz I-II,

Mitral- und Trikuspidalklappeninsuffizienz I,

Stp. abdominellem Aortenaneurysma,

Permanenter DDD-Schrittmacher,

Amaurosis rechts bei St.p.Insult 1998.

Stellungnahme:

Internerseits bei Normotension und unauffälliger Schrittmacherfunktion kein Einwand gegen Lenkberechtigung der Gruppe 1, Klasse B.

Befristung aufgrund der Multimorbidität auf 1 Jahr.

Therapie:

Empfehle weiterhin Antikoagulantientherapie, Erhöhung der Renitec-Dosis auf Co-Renitec 1-0-0 sowie weiterhin Trental FTE.

Regelmäßige Blutdruckselbstkontrolle.

 

FA f. Augenheilkunde v. 25.07.2006 (auszugsweise Wiedergabe):

Blindheit re. bei st.p. Zentralarterienverschluß mit irreversibler Atrophie des Sehnerven

Visus li. Mit Korr: 0,8 pp (Anm. Pol.Arzt: = Unterschreitung des geforderten Mindestvisus, da 2 Optotypen nicht erkannt; ho. Visus li. Mit Brille gar nur 0,7)

Gesichtsfeld li.: intakte untere Gesichtsfeldhälfte, horizontal 120°, nach oben Einschränkung infolge Skotome der oberen Gesichtsfeldhälfte ab 30°

 

Unter Berücksichtigung der dzt. Bei (fkt.) Einäugigkeit anzuwendenden gesetzl. Bestimmungen (gefordert wird ein Visus am gesunden Auge von ohne/mit Korr. 0,8 nebst normalem Gesichtsfeld, s. dort) muß amtsärztl.seits in gegenständl. Fall trotz der sich aus internistischer Sicht bietenden Möglichkeit einer auf ein Jahr befristeten bedingten LB-Erteilung die Nichteigung ausgesprochen werden.

In Anbetracht dieser Sachlage erscheint die bei st.p. stattgehabtem Schlaganfall ansonsten obligatorische VPU entbehrlich."

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf dieses Gutachten.

 

Der Bw wurde daher mit hg. Schreiben vom 28. September 2006, VwSen-521388/5/Fra/Spe, ersucht, eine augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen, welche folgendes enthält: Augenerkrankungen mit Prognose, Beurteilung des Krankheitsbildes hinsichtlich der Auswirkung des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F, G, positiv befürwortende oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen der oa. Klassen, empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen.

 

Der Bw legte in der Folge ein ergänzendes augenfachärztliches Gutachten Dris. S vom 10.10.2006 vor. Daraus geht hervor, dass aufgrund einer Untersuchung vom 9.10.2006 keinerlei Änderung am Augenstatus bei Herrn B J festgestellt werden konnte. Bei der Visuskontrolle konnte sogar mit gleicher Korrektur ein besserer Visus links von 0,8 bis 0-9 p festgestellt werden. In Ergänzung wurde auch eine Untersuchung des Dämmerungssehens durchgeführt. Dabei konnte mit dem Kontrastometer bei der Stufe 1 zu 5 eine Fähigkeit zum Dämmerungssehen festgestellt werden. Dr. S stellte in diesem Gutachten abschließend fest, dass bei bestehender funktioneller Einäugigkeit kein Hinweis auf Vorliegen einer fortschreitenden Augenerkrankung besteht, rein ophtalmologischerseits kann er eine positive Stellungnahme zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 abgegeben werden. Er empfiehlt jedoch aufgrund der bestehenden Einäugigkeit jährliche Kontrolluntersuchungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte mit Schreiben vom 16. November 2006, VwSen-521388/11/Fra/Spe, ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG darüber zu erstellen, ob der Bw nunmehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die oa. Klassen geeignet ist. Dem Amtsarzt wurde die oa. augenfachärztliche Stellungnahme übermittelt.

 

Der Bw wurde in der Folge zur verkehrspsychologischen Untersuchung zwecks Objektivierung eventuell vorhandener Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zugewiesen. Am 7.12.2006 wurde der Bw vom Verkehrspsychologen Mag. W D, I untersucht. Die zusammenfassende Stellungnahme lautet wie folgt: " Herr B, geboren am 28.2.1921, bot bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 13.11.2006 folgende Befunde: Im Bereich der Reaktionsschnelligkeit ist ein Defizit festzustellen. Die reaktive Dauerbelastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit sind eingeschränkt. Die Beobachtungsfähigkeit / rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung ist ebenfalls eingeschränkt. Im Bereich der sensormotorischen Koordinationsfähigkeit besteht ein Defizit. Die Kurzzeitmerkfähigkeit und die kognitive Auffassungsfähigkeit sind eingeschränkt. Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bestehen umfassende Einschränkungen, die über ein alterstypisches Ausmaß hinausgehen. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist nicht mehr ausreichend gegeben.

 

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr B J, geboren am 28.2.1921, nunmehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet."

 

Unter Zugrundelegung des Gutachtens Dris. S vom 10.10.2006 sowie der oa. verkehrspsychologischen Stellungnahme hat der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz am 2.1.2007 ein Ergänzungsgutachten erstellt. In diesem Ergänzungsgutachten sind folgende Diagnosen vermerkt: "Bluthochdruck verbunden mit:

Linksherzvergrößerung

st.p. Bauchaortenaneurysma, OP 2001

st.p. zurückliegender Implantation eines permanenten Herzschrittmachers

negative VPU vom 7.12.2006 (eignungsausschließend) bei st.p. Schlaganfall 1998."

Zur Vorgeschichte verwies der Amtsarzt auf sein Gutachten vom 28.7.2006 und führt aus, nachdem dem Bw im ergänzenden augenfachärztlichen Gutachten vom 10.10.2006 schließlich eine positive Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ausgesprochen wurde, bei einem Zustand nach stattgehabtem Schlaganfall 1998 die Zuweisung zu einer VPU zwecks Objektivierung eventuell vorhandener Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erfolgen musste. Hierbei ergab sich das bereits oben zitierte Resultat. Das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens lautet daher "nicht geeignet".

 

Der Oö. Verwaltungssenat wahrte mit Schreiben vom 16.1.2007, VwSen-521388/14/Fra/RSt, das Parteiengehör und ersuchte den Bw, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

 

Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist seitens des Bw keine Stellungnahme eingelangt.

 

3.3. Im Hinblick auf die vorliegenden Ergebnisse muss der Berufung des Bw ein Erfolg versagt werden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung. Das ergänzende amtsärztliche Gutachten berücksichtigt die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 22. Dezember 2006. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 kommt der Zugrundelegung der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Bw umfassende Einschränkungen bestehen, die über ein alterstypisches Ausmaß hinausgehen und deshalb die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichend gegeben ist. Das amtsärztliche Gutachten, welches diese Stellungnahme zugrunde legt, war daher dieser Berufungsentscheidung zugrundezulegen. Der Bw hat diesem Gutachten inhaltlich nichts entgegengesetzt. Da sohin dem Bw die Erteilungsvoraussetzung des § 3 Abs.1 Z.4 FSG-GV fehlt, wonach als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet ist, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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