Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521426/20/Ki/Da

Linz, 12.02.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, L, N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J R, L, W, vom 06.10.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.09.2006, FE-37/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.11.2006 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entziehung der mit Führerschein der tschechischen Republik von Mag. Ceske, vom 12.10.2005, Zl. EG243265, für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung behoben wird und statt dessen das Recht, von diesem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, an folgende Auflagen gebunden wird:

 

1.      Der Berufungswerber hat sich nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab 06.02.2007, innerhalb von 14 Tagen einer amtsärztlichen Nachuntersuchung hinsichtlich seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B zu unterziehen.

 

2.      Der Berufungswerber hat, zunächst im Abstand von jeweils 1 Monat, gerechnet erstmalig ab 06.03.2007, für insgesamt 6 Monate und in weiterer Folge mit Stichtag 06.11.2007 einen jeweils aktuellen Laborbefund betreffend CDT, Gamma-GT, MCV, GPT, GOT, jeweils innerhalb 1 Woche der zuständigen Führerscheinbehörde (derzeit Bundespolizeidirektion Linz) vorzulegen.

 

3.      Der Berufungswerber hat in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal pro Monat) eine Alkoholberatungsstelle zu besuchen und der Führerscheinbehörde (derzeit Bundespolizeidirektion Linz) unverzüglich jeweils einen schriftlichen Besuchsnachweis vorzulegen.

 

Bezüglich Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  §§ 24 Abs.1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 25.9.2006, FE-37/2006, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber gem. § 24 Abs.1 die mit Führerschein der tschechischen Republik von Mag Ceske, vom 12.10.2005,
Zl. EB243265, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen und überdies einer Berufung gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass laut amtsärztlichem Gutachten vom 20.9.2006 festgestellt wurde, dass er derzeit gesundheitlich nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung hätten sich Auffälligkeiten im Bereich der Koordination der Muskelbewegungen gezeigt. Ebenso habe sich ein unterdurchschnittliches Erinnerungsvermögen sowie eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit ergeben. Nach der VPU habe auch die Befundlage zur Persönlichkeit eignungsausschließenden Charakter. Die Testverfahren zur Feststellung einer psychischen Alkoholdisposition hätten auf eine akute Alkoholgefährdung hingewiesen. Auf Grund dieser Befundkonstellation sei derzeit eine Nichteignung auszusprechen gewesen. Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit sei bei Gefahr in Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 6.10.2006, es wurde beantragt, den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz zu beheben und den Führerschein wieder auszufolgen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es unrichtig sei, dass der Berufungswerber gesundheitlich nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.11.2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie als medizinischer Sachverständiger der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. F G, teil.

 

In weiterer Folge wurde seitens des Berufungswerbers eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. E S, vom 24.11.2006 sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme der Untersuchungsstelle 1A Sicherheit vom 26.1.2007 vorgelegt. Außerdem wurde durch die Berufungsbehörde abschließend das Gutachten einer amtsärztlichen Sachverständigen der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der
Oö. Landesregierung eingeholt, dieses Gutachten vom 06.02.2007 ist am 08.02.2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

 

5. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde zunächst das erstinstanzliche Verfahren, insbesondere das amtsärztliche Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz, erörtert. Der Amtsarzt erklärte, dass er sein ursprünglich erstelltes Gutachten aufrecht erhalte, allenfalls würde das zu Grunde liegende fachärztliche Gutachten durch ein entsprechendes Gegengutachten relativiert werden können.

 

Der Berufungswerber erklärte sich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bereit, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten vorzulegen, es wurde dann vereinbart, dass dieses Gutachten an die medizinische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung zur Begutachtung übermittelt werde, auf eine weitere mündliche Verhandlung wurde verzichtet.

 

Der Berufungswerber hat in der Folge zunächst das oben angeführte Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.11.2006 vorgelegt, letztlich erachtete die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, dass als Voraussetzung für eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung unter Vorschreibung von Auflagen und einer zeitlichen Befristung auch eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend Bereitschaft zur Verkehrsanpassung notwendig sei.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchung des Berufungswerbers fand dann am 12.01.2007 statt und es liegt nunmehr eine abschließende amtsärztliche Beurteilung vom 06.02.2007 vor.

 

6. In seinem Gutachten vom 24.11.2006 führte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in der Stellungnahme aus, dass sich rückblickend Hinweise auf Alkoholmissbrauch ohne Hinweise auf Alkoholabhängigkeit finden. Seit einem Verkehrsunfall und Führerscheinentzug sei Herr S glaubhaft alkoholabstinent, dies werde durch Befunde dokumentiert. Zur Problematik des Alkohols könne er generell und speziell im Straßenverkehr kritisch Stellung nehmen. Hinweise auf eine andere psychiatrische Störung würden nicht vorliegen, ebenso würden sich keine Hinweise auf eine neurologische Störung im Sinne von Alkoholfolgeschäden finden. Somit sei Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet unter der Voraussetzung der weiteren Alkoholabstinenz. Befristung für ein Jahr werde empfohlen, dreimonatliche Kontrollen der Laborwerte ebenfalls.

 

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme betreffend die Untersuchung des Berufungswerbers am 12.1.2007 wurde Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 aus verkehrspsychologischer Sicht für bedingt geeignet befunden, wobei eine Befristung der Lenkberechtigung auf vorerst 12 Monate vorgeschlagen wurde. Ebenso wurde eine externe Verhaltenskontrolle mittels monatlicher entsprechender Laborbefunde vorgeschlagen bzw. eine regelmäßige psychologische Beratung oder Psychotherapie für notwendig befunden. Ausgeführt wurde, dass eine vollständige verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung nach 12 Monaten sinnvoll erscheine.

 

Die Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung hat daraufhin in ihrem Gutachten vom 06.02.2007 den Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 befristet geeignet befunden und eine Nachuntersuchung mit vollständiger verkehrspsychologischer Untersuchung sowie die im Spruch angeführten Auflagen vorgeschlagen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat dem Berufungswerber das amtsärztliche Gutachten vom 06.02.2007 im telefonischen Wege zur Kenntnis gebracht, der Berufungswerber nahm dieses zur Kenntnis und erklärte sich mit den entsprechenden Einschränkungen einverstanden.

 

7. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die nunmehr vorliegenden Gutachten schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen, demgemäß stellen diese Gutachten eine taugliche Entscheidungsbasis für die Berufungsentscheidung dar.

 

8. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 2006/11/0022 vom 25.04.2006) verwiesen, wonach § 30 Abs.3 1. Satz FSG nur dann zur Entziehung einer ausländischen, in einem EWG-Staat erteilten Lenkberechtigung ermächtigt, wenn der Besitzer seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat. Ausdrücklich wurde in diesem Erkenntnis auch ausgeführt, dass, sollte der Beschwerdeführer aber seinen Hauptwohnsitz nicht nach Österreich verlegt haben, weil er seinen Hauptwohnsitz in Österreich gar nicht aufgegeben hatte, die Voraussetzungen für eine Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung nach
§ 30 Abs.3 FSG nicht vorliegen, sondern allenfalls diejenigen für ein Lenkverbot nach § 30 Abs.1 FSG.

 

Festgestellt wird dazu, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz in Österreich nie aufgegeben hat und er ihn daher auch nicht nach Österreich verlegen konnte, weshalb im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Entziehung der Lenkberechtigung generell nicht zulässig ist.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG ist Personen, die unter anderem nicht gesundheitlich geeignet sind, ein in dieser Bestimmung bezeichnetes Kraftfahrzeug zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

 

1.      ausdrücklich zu verbieten,

 

2.      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 

3.      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass Herr S derzeit zwar die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 besitzt, dass jedoch im Hinblick auf seine Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen werden kann, dass er diese gesundheitliche Eignung wiederum verlieren könnte. Entsprechend den Vorschlägen (siehe oben zitierte Gutachten) konnte zwar nunmehr von einem Verbot des Lenkens (anstelle Entziehung der Lenkberechtigung) Abstand genommen werden, andererseits war die Vorschreibung der entsprechenden Auflagen im Interesse der Verkehrssicherheit geboten, wobei bemerkt wird, dass seitens der Berufungsbehörde eine ausdrückliche Befristung der Lenkberechtigung (bzw. Erlaubnis) nicht für notwendig erachtet wird. Allerdings wird sich der Berufungswerber spruchgemäß einer amtsärztlichen Kontrolle zu unterziehen haben und es wird im Rahmen dieser Untersuchung zu überprüfen sein, inwieweit allenfalls weitere Maßnahmen erforderlich sein könnten.

 

Ausdrücklich wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass, sollte er die entsprechenden Auflagen nicht erfüllen bzw. sollten die Befunde Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung ergeben, seitens der zuständigen Führerscheinbehörde ein sofortiges Verbot der Verwendung des gegenständlichen Führerscheines in Österreich ausgesprochen werden müsste.

 

9. Im Interesse der Verkehrssicherheit, war aus Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung im erstbehördlichen Verfahren wegen Gefahr im Verzug die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) auszusprechen.

 

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

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