Linz, 09.02.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, A, vom 17. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 13. Oktober 2006, GZ 06/412896, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachuntersuchung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid hinsichtlich der Befristung und der Anordnung einer Nachuntersuchung ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Braunau/Inn am 13. Oktober 2006, zu GZ 06/412896 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ua gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3 und 24 Abs.1 Z2 FSG hinsichtlich der zeitlichen Gültigkeit durch Befristung bis 13. Oktober 2011 eingeschränkt und eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in fünf Jahren angeordnet.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 13. Oktober 2006.
2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw beantragt die Aufhebung der Befristung und führt aus, seit seiner Augenoperation im Jahr 1999 hätten sich die messbaren Werte bei seinen Augen nie verändert und seien im absolut positiven Bereich. Der Visus betrage beim rechten Auge 1,0, beim linken mit Brille 0,6 (erst ein Wert unter 0,5 würde Einäugigkeit bedeuten). Das Binokularsehen sei nachweisbar, wenn auch eingeschränkt. Er habe noch nie einen Unfall verschuldet und lasse seine Augen schon in seinem eigenen Interesse mindestens einmal jährlich untersuchen. Er zweifle daher an der Sinnhaftigkeit einer solchen Beschränkung und ersuche, diese aufzuheben.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer ergänzenden FA-Stellungnahme durch Herrn Prim. Dr. W K , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in Braunau/Inn.
Aufgrund der Befristung seiner Lenkberechtigung bis 19. Oktober 2006 hat der Bw am 13. Oktober 2006 eine amtsärztliche Untersuchung absolviert und eine FA-Stellungnahme seines Augenfacharztes Prim. Dr. W K vom 13. Oktober 2006 vorgelegt. Daraus ergab sich bei der Diagnose Zustand nach refraktiver Chirurgie, Lasik, Linsenimplantation, Amblyopie, Astigm.postop. ein Visus ohne Korrektur rechts von 1,0, links von 0,3, Refraktion (Dioptrien) rechts 1,0, links sph:-1,0 cyl:-2,25, Grad 145, Visus 0,6p, eingeschränkt nachweisbares Binokularsehen, Nyktometer mit und ohne Blendung oB, Perimetrie RA oB, LA normale Außengrenzen, einzelne relative Parazentralskotome, die Beurteilung, dass eine neue Fernkorrektur verordnet wurde und derzeit kein Hinweis auf eine fortschreitende Augenerkrankung besteht. Eine Kontrolle in 1-2 Jahren wurde empfohlen.
Laut Gutachten gemäß § 8 FSG des Amtsarztes der Erstinstanz, Herrn Dr. B , vom 13. Oktober 2006 ist der Bw befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf fünf Jahre unter der Auflage einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in fünf Jahren und Verwendung einer Brille. Begründet wurde dies mit einer verminderten Sehleistung auf dem linken Auge seit Jahren mit eingeschränktem Binokularsehen. Zusätzlich werde mit -2,25 Dioptrien die gesetzlich zulässige Höchstzahl für Dioptrien (zylindrisch) überschritten.
Auf dieser Grundlage erging der angefochtene Bescheid.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
Gemäß § 7 Abs.2 Z1 FSG-GV liegt mangelnde Sehschärfe vor, wenn für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur von mindestens 0,5 auf einem Auge und von mindestens 0,4 auf dem anderen Auge nicht erreicht wird.
Seitens des UVS wurde aufgrund der Mitteilung der Amtsärztin Dr. E W, Landessanitätsdirektion, vom 4. Dezember 2006, dass die augenfachärztliche Stellungnahme vom 13. Oktober 2006 im Hinblick auf verschiedene Parameter nicht ausreichend und diesbezüglich zu ergänzen sei, diese Ergänzung direkt vom Augenfacharzt des Bw eingeholt, der in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Februar 2007 bestätigt hat, bei der Untersuchung des Bw am 13. Oktober 2006 und bei den Voruntersuchungen sei ein Binokluarsehen nachweisbar gewesen, eine funktionelle Einäugigkeit liege nicht vor. Der Bw trage die Brillenkorrektur ganztägig und habe bisher keine Beschwerden angegeben. Bei der Untersuchung am Rodenstock Nyktometer Rodamat sei keine erhöhte Blendungsgefahr gegeben, die Nachtfahrtauglichkeit sei gegeben. Seit den refraktiven chirurgischen Eingriffen an beiden Augen 1999 habe sich keine Veränderung des ophthalmologischen Gesundheitszustandes ergeben. Der Bw erfülle unter Verwendung seiner neuerdings wieder verordneten Fernkorrektur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B.
Im Gutachten gemäß § 8 FSG vom 1. Februar 2007, San-235020/2-2007-Wim/Br, hat die Amtsärztin Dr. W ausgeführt, dass aus der nunmehr vorliegenden FA-Stellungnahme D K eindeutig abzuleiten sei, dass es sich beim Bw um keine funktionelle Einäugigkeit handelt, die gesetzliche Sehschärfe erreicht wird, der ophthalmologische Befund seit 1999 konstant und nicht von einer fortschreitenden Augenerkrankung auszugehen ist. Der Bw ist daher aus aä Sicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B ohne zeitliche Befristung zu lenken.
Auf dieser Grundlage war die Befristung ebenso wie die Anordnung einer Nachuntersuchung aufzuheben – die Auflage der Verwendung einer entsprechenden Brille wurde vom Bw nicht angefochten und durch die FA-Stellungnahme zusätzlich gestützt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
lt. aä Gutachten keine fortschreitende Augenerkrankung, Sehschärfe ausreichend – Befristung und Anordnung einer Nachuntersuchung in 5 Jahren aufgehoben