Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521467/9/Ki/Da

Linz, 06.02.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M F S, M, vom 10.11.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.10.2006, VerkR21-166-2006/BR, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.2.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a und 69 Abs.1 Z2 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 10.7.2006, VerkR21-166-2006/BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme, das ist der 13.9.2006, bis 13.3.2008 entzogen, für den selben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten bzw. wurden weitere Maßnahmen angeordnet.

 

Nach einer Vorstellung gegen diesen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 8.8.2006, VerkR21-166-2006/BR, die Entzugs- bzw. Verbotsdauer auf 12 Monate festgelegt, dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Mit Schreiben vom 10.10.2006 hat der Berufungswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Führerscheinentziehungsverfahrens und die Ladung einer von ihm beantragten Zeugin, Frau N O, S, beantragt. Er begründet diesen Antrag damit, dass er diese Dame rein zufällig am 9.10.2006 wieder getroffen und er erst nunmehr Namen und eine ladungsfähige Adresse feststellen habe können. Es handle sich um neue Beweismittel für das gegenständliche Verfahren, weil mit der beantragten Zeugenvernehmung bewiesen werden solle, dass er das Fahrzeug damals nicht gelenkt habe und sich auch die Anordnung einer Atemluftkontrolle solcher Art als unbegründet erweisen würde. Er habe das gegenständliche Beweismittel unverschuldet bisher nicht geltend machen können, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er von den Damen nicht sofort Namen und Anschrift vor Ort (bei der Amtshandlung) eingeholt habe. Das wäre aus seiner Sicht vielmehr Aufgabe der einschreitenden Beamten gewesen, bei der Beanstandung die anwesenden Damen ebenso zum Sachverhalt zu befragen.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2006, VerkR21-166-2006/BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Antrag abgelehnt, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 10.11.2006.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Überdies wurde der Sachverhalt im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26.9.2006, VerkR96-4527-2006-Ro, erörtert.

 

Im Berufungsverfahren gegen das zitierte Straferkenntnis kam der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach zeugenschaftlicher Einvernahme von Frau N O nach freier Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Aussage der Zeugin, sie und nicht der Berufungswerber habe zur Vorfallszeit den PKW gelenkt, nicht der Wahrheit entspricht. Im Konkreten wird diesbezüglich auf die Begründung in der Berufungsentscheidung VwSen-161732/12 verwiesen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist demnach das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung und darüber hinaus das Hervorkommen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zwar bereits gegeben waren, aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen.

 

Im vorliegenden Falle erscheint es bereits fraglich, ob unter dem genannten Aspekt die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben wären, zumal bereits im Zuge der Amtshandlung von den Polizeibeamten festgestellt werden konnte, dass zwei Damen auf der Beifahrerseite das Fahrzeug verlassen haben. Allerdings wurde seitens der Polizeibeamten diesen Beweisen keine Aufmerksamkeit geschenkt, sodass letztlich im Verfahren darauf nicht zurückgegriffen werden konnte. Letztlich mag es im konkreten Falle jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Zeugin O tatsächlich um ein Beweismittel gehandelt hat, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, zumal eine weitere Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die Aufnahme dieses Beweises allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

 

Das bereits erwähnte Berufungsverfahren VwSen-161732, welchem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu Grunde liegt, hat ergeben, dass der Aussage der Zeugin, sie habe das Fahrzeug gelenkt, nicht Glauben geschenkt werden konnte und daher nicht die Rede davon sein kann, dass durch die Aussage der Zeugin tatsächlich ein anderes Bescheidergebnis hervorgekommen wäre.

 

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung vom 1.2.2007 wird daher festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens tatsächlich nicht vorliegen, der Antrag wurde daher seitens der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Recht als unbegründet abgewiesen, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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