Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521479/13/Ki/Da

Linz, 06.02.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, L, L, vom 27.11.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.11.2006, FE-1278/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1.2007 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung behoben wird und stattdessen die Lenkberechtigung des Berufungswerbers durch folgende Auflage eingeschränkt wird:

 

Herr A S hat sich in regelmäßigen Abständen von vier Monaten, gerechnet ab 3.1.2007, das ist bis spätestens 3.5.2007, 3.9.2007 und letztmalig 3.1.2008 einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik betreffend CD-Tect zu unterziehen und jeweils den diesbezüglichen labormedizinischen Befundbericht unverzüglich der zuständigen Führerscheinbehörde (derzeit Bundespolizeidirektion Linz) vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.1 Z2 VStG

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers auf Ausfolgung des Führerscheins gem. § 28 Abs.1 Z1 FSG abgewiesen und die weitere Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung angeordnet.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 2.11.2006. Nach diesem Gutachten sei er gesundheitlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 Klasse B zu lenken.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 27.11.2006 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. die Ausfolgung der Lenkberechtigung zu veranlassen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass nach durchgeführten Untersuchungen jedoch weder eine körperliche noch geistige Behinderung festgestellt wurde bzw. eine Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch nicht vorliege.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1.2007. Darüber hinaus hat sich der Berufungswerber am 18.1.2007 einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung (eingeschränkt auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) unterzogen.

 

5. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.7.2006 wurde dem Berufungswerber u.a. die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten gerechnet ab 13.7.2006 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Anlass für diese Maßnahme war, dass der Berufungswerber am 13.7.2006 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,80 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt hat.

 

In Anbetracht der zwingenden gesetzlichen Anordnung hat die Bundespolizeidirektion Linz überdies verlangt, dass der Berufungswerber bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beibringt.

 

Die Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Linz stellte in ihrem Gutachten vom 2.11.2006 unter Berücksichtigung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 12.9.2006 bzw. eines psychiatrischen Gutachtens vom 9.10.2006 fest, dass Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, nicht geeignet sei.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie die Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. P, und der Verkehrspsychologe Dr. W T, teilnahmen, wurden die Gutachten erörtert, der Verkehrspsychologe verblieb trotz Vorhalt der psychiatrischen Gutachten bei seiner Feststellung, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der verkehrspsychologischen Untersuchung mangels Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet war. Einvernehmlich wurde vereinbart, dass sich der Berufungswerber einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung, eingeschränkt auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, unterzieht. Vorgelegt wurde bei der Berufungsverhandlung von Herrn S überdies ein labormedizinischer Befundbericht bezüglich CD-Tect-Wert vom 4.1.2007, der Wert befand sich im Referenzbereich.

 

Die neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung des Berufungswerbers fand am 18.1.2007 durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle „Gute Fahrt“ statt und es wurde in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23.1.2007 nunmehr festgestellt, dass Herr A S aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bedingt geeignet ist. Da es derzeit noch nicht absehbar ist, ob die angestrebte Alkoholkarenz auf Dauer beibehalten wird, oder es auf Grund der Neigung, sozialen Konsumzwängen zu unterliegen, zu einem Rückfall in das frühere Konsumverhalten kommen kann, wird empfohlen, die Lenkberechtigung vorerst zeitlich auf ein Jahr zu befristen, um mittels neuerlicher Vorlage der alkoholsensitiven Leberfunktionsparameter eine Verlaufskontrolle zu schaffen.

 

In einer zusammenfassenden Würdigung sämtlicher vorliegender Befunde stellte die Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Linz mit Schreiben vom 25.1.2007 fest, dass verkehrspsychologischerseits schlüssig und nachvollziehbar ein Persönlichkeitsprofil mit nachweislich guter psychischer Stabilität und einem guten sozialen Verantwortungsbewusstsein beschrieben wird. Sowohl Selbstkontrolle als auch verkehrsspezifische Risikobereitschaft werden als normgemäß bzw. eher niedrig beurteilt, auch ist testmäßig – wie auch im Vorbefund – keine erhöhte funktionale Bedeutung des Alkoholkonsums fassbar.

 

Die ursprüngliche verkehrspsychologische Nichteignung war auf Grund einer mangelhaft fassbaren selbstkritischen Auseinandersetzung mit den Alkoholkonsumgewohnheiten (Kontrollverluste bei längerem geselligen Beisammensein durch Verlieren des Überblicks) gemeinsam mit mangelhafter Auseinandersetzung des Themas Alkohol und Verkehrsteilnahme und einem daraus wachsenden erhöhten Risikos hinsichtlich drink & drive fassbar. Die angegebene Alkoholkarenz war zum damaligen Zeitpunkt zu kurz, um eine Veränderung bestehender riskanter Verhaltensmuster zu erreichen.

 

Auch fachärztlicherseits waren eine Bagatellisierung des Alkoholkonsumverhaltens mit kognitiver Verzerrung der Konsummuster problematisch, jedoch nicht eignungsausschließend zumal eine tieferliegende Alkoholproblematik wie auch schädlicher Alkoholmissbrauch ausgeschlossen werden konnten.

 

In der aktuellen Verlaufskontrolle zeigt sich Herr S durchaus reflektiert und problembewusst. Verkehrspsychologischerseits kann von einer beginnenden Stabilisierung einer anhaltenden Alkoholkarenz gesprochen werden, ein Rückfall ist allerdings nicht gänzlich auszuschließen, daher lautet die verkehrspsychologische Beurteilung hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auf ausreichend mit bedingter Eignung.

 

Die alkoholrelevanten Laborparameter der letzten Monate sind, wie auch zum Zeitpunkt der letzten Gutachtenserstellung, unauffällig. Chronisch überhöhter Alkoholkonsum kann somit weiterhin ausgeschlossen werden.

 

Die Kernproblematik bei der Eignungsbeurteilung Herrn S liegt in seinem Verhalten (Kontrollverlust Trinken bei gesellschaftlichem Beisammensein), es handelt sich dabei um keine eigentliche medizinische Problematik, da eine tieferliegende Alkoholproblematik dezidiert ausgeschlossen wurde.

 

Verkehrspsychologischerseits ist durch die angegebene Dauer der Alkoholkarenz nunmehr ausreichend für eine positive Beurteilung. Weitere Rückfälle können jedoch noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Alkoholkarenz ist nicht objektivierbar, glaubhaft nachgewiesen sind jedenfalls unauffällige Alkoholkonsumgewohnheiten in den vergangenen Monaten.

 

Das verkehrspsychologische Untersuchungsergebnis lässt nunmehr eine positive Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu, wobei diese Aussage dahingehend eingeschränkt wurde, sofern das verkehrspsychologische Untersuchungsergebnis verwertbar ist.

 

Auf Grund des nach wie vor vorhandenen psychologischen Gefährdungspotenzials hinsichtlich drink & drive sind jedoch weitere Kontrollen, insbesondere der alkoholrelevanten Laborparameter zumindest über ein weiteres Jahr hindurch nötig.

 

Weitere einschlägige Vorfälle hätten eine sofortige gesundheitliche Nichteignung zur Folge.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass sowohl die zuletzt erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme als auch die Feststellungen der Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Linz schlüssig sind und der Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden können.

 

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen in einer von ihm initiierter telefonischen Anfrage mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seine Lenkberechtigung durch die gegenständliche Auflage einzuschränken, er hat sich damit einverstanden erklärt.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

In Anbetracht der vorliegenden ärztlichen Gutachten bzw. der zuletzt erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass Herr S derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, besitzt, weshalb der Bescheid, mit welchem ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde, zu beheben war. Da jedoch nach wie vor ein psychologisches Gefährdungspotenzial hinsichtlich drink & drive gegeben ist, erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Interesse der Verkehrssicherheit als notwendig, die Lenkberechtigung durch die nunmehr vorgeschriebene Auflage einzuschränken. Eine Befristung der Lenkberechtigung wird nicht für notwendig erachtet, sollte der Berufungswerber jedoch der festgestellten Verpflichtung nicht nachkommen bzw. sollte auf Grund der vorgelegten Befunde sich ergeben, dass der Berufungswerber rückfällig geworden ist, wäre eine sofortige Entziehung der Lenkberechtigung in die Wege zu leiten.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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