Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521500/4/Sch/Hu

Linz, 31.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S H vom 7.12.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.11.2006, FE-1239/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz auf vier Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid vom November 2006 (ohne näheres Datum), Zl. FE-1239/2006, wurde gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 Führerscheingesetz (FSG) Herrn S H, H, L, die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 27.8.1990, unter Zl. VerkR12/4/1224, erteilte  Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen, das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die selbe Dauer verboten, angeordnet, dass er sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe, sowie das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 20.11.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 22.11.2006, FE-1239/2006, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber laut entsprechender Polizeianzeige vom 26.9.2006 am selben Tag als Lenker eines Lkw an einer näher umschriebenen Örtlichkeit in Linz einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Die daraufhin im Hinblick auf eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers – er hatte sich von der Unfallstelle entfernt – getätigten Erhebungen ergaben durch eine Alkomatuntersuchung um etwa 15.00 Uhr des Vorfallstages einen Atemluftalkoholgehalt des Berufungswerbers von 0,36 mg/l. Die amtsärztlicherseits erfolgte Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung eines Nachtrunks erbrachte einen Wert von 0,733 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

 

Der Berufungswerber bestreitet die festgestellte Alkoholbeeinträchtigung auch nicht, vermeint aber, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe wissentlich Fahrerflucht begangen. Auch ein nüchterner Mensch hätte seines Erachtens den Verkehrsunfall nicht bemerken können bzw. müssen.

 

Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ausführlich wiedergegeben, sodass es der Berufungsbehörde entbehrlich erscheint, diesen Vorgang zu wiederholen.

 

Das vom Berufungswerber gesetzte Alkoholdelikt stellt jedenfalls einen Grund zur Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit dar. Die gesetzliche Mindestdauer der Entziehung beträgt drei Monate (vgl. § 25 Abs.3 FSG). Eine Entziehungsdauer darunter kommt daher aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung von vornherein nicht in Frage.

 

Im Rahmen der Wertung der vom Berufungswerber gesetzten bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.4 FSG sind die dort angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Dabei muss dem Berufungswerber vorgehalten werden, dass seine Alkoholbeeinträchtigung schon eine sehr beträchtliche war, zumal er nur relativ unwesentlich unter dem „Grenzwert“ von 0,8 mg/l Atemluftalkoholkonzentration geblieben ist, ab welchem die gesetzliche Mindestentziehungsdauer vier Monate betragen würde. Auch kann, entgegen seiner Ansicht, der von ihm verursachte Verkehrsunfall, mag er ihn nun vorwerfbar wahrgenommen haben müssen oder nicht, lebensnah mit dieser beträchtlichen Alkoholatemluftkonzentration in Verbindung gebracht werden. Die von ihm durchgeführte „Alkofahrt“ ist daher nicht ohne konkrete Folgen geblieben.

 

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer gegenständlich in Wertung des Verhaltens des Berufungswerbers nicht das Auslangen gefunden werden kann. Andererseits erscheint auch nicht eine Entziehungsdauer von 7 Monaten geboten, um beim Berufungswerber von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Nach der Aktenlage ist er erstmals negativ in Erscheinung getreten. Auch spricht für ihn, dass er eine gewisse Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens gezeigt hat, welche nicht unberücksichtigt bleiben darf.

 

Die von der Erstbehörde angeordnete begleitende Maßnahme in Form einer Nachschulung ist gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt daher nicht der Disposition durch die Behörde. Der Berufung konnte somit in diesem Punkt von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Hinsichtlich der Berufung betreffend die Entziehung des Taxilenkerausweises wurde eine Ausfertigung des erstbehördlichen Aktes an die hiefür zuständige Fachabteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung weitergeleitet.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

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