Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521504/9/Ki/Da

Linz, 02.02.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau K S, M, W, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, B, S, vom 29.11.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7.11.2006, VerkR21-635-2006/BR, betreffend Anordnung eines Fahrsicherheitstrainings nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.2.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 30a FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sie habe auf ihre Kosten innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, einem Fahrsicherheitstraining gem. § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV) BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004, zu absolvieren bzw. die Bestätigung über Teilnahme und Mitarbeit der Behörde vorzulegen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin sowohl wegen Übertretung des § 102 Abs.2 KFG 1967 als auch wegen Übertretung des § 106 KFG 1967 rechtskräftig bestraft werden musste.

 

2. Die Rechtsmittelwerberin erhob dagegen mit Schreiben vom 29.11.2006 Berufung, sie führte aus, sie erhebe Einspruch, da durch den Transport des Fahrrades im Kofferraum die Verkehrssicherheit nicht gefährdet gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.2.2007. An dieser Verhandlung nahmen die Berufungswerberin im Beisein ihres Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, BI L S, einvernommen.

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Mauerkirchen vom 27.8.2006 lenkte die Berufungswerberin am 23.8.2006 um 17.07 Uhr den Kombi Renault Clio, Kennzeichen: X, im Ortsgebiet Mauerkirchen, Gemeinde 5270 Mauerkirchen, auf der Lachforst Landesstraße 1053 von Uttendorf kommend in Richtung Burgkirchen. Der Meldungsleger und ein weiterer Polizeibeamter der Polizeiinspektion Mauerkirchen konnten bei der Nachfahrt des Kombis Clio feststellen, dass die im Fond mitfahrende Person nicht mit einer Rückhalteeinrichtung gesichert war. Bei der Anhaltung des Fahrzeuges auf der L1053 bei ca. Strkm 1.000 konnte festgestellt werden, dass der 10jährige T G auf dem "umgelegten Rücksitz kniete". Weiters befand sich im Kofferraum und auf dem Rücksitz des Fahrzeuges das Fahrrad von T G. G hatte sein Fahrrad während der Fahrt gehalten, weil sonst angeblich das Fahrrad beim Kofferraum hinausgefallen wäre, dies laut Angaben der Berufungswerberin.

 

Die Berufungswerberin habe sich gerechtfertigt, sie hätte ihren Enkel gerade vom Spielplatz in Schalchen abgeholt. Sein Fahrrad habe sie in den Kofferraum gegeben, damit er nicht mit dem Fahrrad nach Hause fahren müsse. Ihr Enkel habe während der Fahrt das Fahrrad halten müssen und sei daher nicht angegurtet gewesen.

 

In der Folge wurde gegen die Berufungswerberin wegen Übertretungen des § 106 Abs.5 Z2 KFG bzw. § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-6016-2006 vom 5.9.2006), diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte Frau S im Wesentlichen den Sachverhalt, sie vertrat jedoch die Auffassung, dass durch den gegenständlichen Transport des Fahrrades, es habe sich um ein Kinderfahrrad gehandelt, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt worden wäre. Das Fahrrad sei bis zur Rückenlehne der Vordersitze vorgeschoben und überdies noch eingeklemmt gewesen. Sie habe das Enkelkind samt dem Fahrrad deswegen mit ihrem PKW transportiert, weil das Kind sich am Spielplatz verletzt hatte. Dass für das Kind keine entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wurde, blieb unbestritten.

 

Der Polizeibeamte führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung aus, dass er die Amtshandlung durchgeführt hatte, letztlich sei es ihm dem Grunde nach darum gegangen, dass das Kind nicht entsprechend gesichert war. Ob aus seiner subjektiven Sicht eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch das Fahrrad, welches auch er als Kinderfahrrad bezeichnete, bestanden hat, könne er nicht bestätigen, jedenfalls habe er der Berufungswerberin nach der Amtshandlung die Weiterfahrt für die kurze Reststrecke nach Hause gestattet, zumal dort ohnedies ein Fahren mit höherer Geschwindigkeit nicht möglich gewesen wäre. Die Berufungswerberin erklärte dazu in ihrer Aussage, sie habe eine Geschwindigkeit von ca. 30 – 40 km/h eingehalten, die Klappe des Kofferraumes des 5türigen PKW sei nicht verschlossen, jedoch auch nicht vollständig geöffnet gewesen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 30b Abs.1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gem. Abs.3 anzuordnen:

1. Wenn zwei oder mehrere der in § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs.4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gem. Z1 angeordnet wurde.

 

Gemäß § 30a Abs.2 FSG sind folgende Delikte vorzumerken:

....

12. Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen;

13. Übertretungen des § 106 Abs.5 Z1 und 2, § 106 Abs.5 3. Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967.

 

Unbestritten bleibt, dass für die rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung des § 106 Abs.5 Z2 KFG eine rechtsgültige Vormerkung im Führerscheinregister vorgenommen wurde.

 

Was jedoch das Delikt hinsichtlich Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 anbelangt, so stellt nicht schlechthin jede Übertretung dieser Norm auch ein Vormerkdelikt dar. Ausdrücklich ist im Gesetz festgehalten, dass nur jene Übertretungen vorzumerken sind, welche eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, dies sofern der Umstand dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.

 

Diesbezüglich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass letztlich durch das transportierte Kinderfahrrad zwar eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, diese Verwaltungsübertretung jedoch bloß als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist. Dass durch diesen Transport auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt worden wäre, konnte jedoch nicht erwiesen werden, im Gegenteil, es hat der Meldungsleger der Berufungswerberin letztlich die Weiterfahrt nach Hause gestattet, was darauf schließen lässt, dass eben eine Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd. Vormerksystems nicht gegeben war. Es stellt dieser Umstand daher kein Vormerkdelikt dar, weshalb aus dem gegenständlichen Verhalten bloß eine Vormerkung übrig bleibt und daher die Anordnung einer besonderen Maßnahme iSd § 30b FSG nicht gerechtfertigt ist.

 

Aus diesem Grunde war in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 


 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Nicht jede Bestrafung wegen § 102 (1) KFG in Zusammenhang mit Beladung des Fahrzeuges ist ein Vormerkdelikt iSd FSG (hier Kinderfahrrad).

 

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