Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521505/4/Sch/Hu

Linz, 06.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 18.12.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 4.12.2006, VerkR21-628-2006/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 6.11.2006, Zl. VerkR21-628-2006/BR, wurde Herrn R H, R, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1, 7 Abs.2, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten und angeordnet, sich gemäß § 24 Abs.3 FSG und § 14 Abs.2 FSG-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 9.11.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 4.12.2006, VerkR21-628-2006/BR, den oa Bescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war aufgrund Verzichtes nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Polizeiinspektion Simbach am Inn (BRD) hat der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. mit Anzeige vom 3.10.2006 nachstehenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:

„Am 30.09.06 gegen 01.15 Uhr, wurde der österreichische Staatsangehörige R H als Fahrer und Halter des Pkw, Audi A4, amtliches österreichisches Kennzeichen …, in der Innstraße in Simbach am Inn einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er nach Alkohol roch und eine undeutliche Sprache hatte. Der freiwillig durchgeführte Alkotest ergab eine AAK von 0,89 mg/l.

Daraufhin wurde vom Sachbearbeiter eine Blutentnahme angeordnet. Dieser wurde am 30.09.06 um 01.40 Uhr im Krankenhaus Simbach am Inn durch Dr. Niebler durchgeführt.

Die Blutprobe hatte nach dem Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Mittelwert von 1,65 Promille.

Dieses Ergebnis wurde am 13.10.06 per Telefax der Staatsanwaltschaft Landshut mitgeteilt. Der nachträglich sichergestellte Führerschein wurde am 04.10.06 mit Sofortbericht der Staatsanwaltschaft übersandt.

Herr H äußerte sich nicht zur Sache. Er dürfte aufgrund des festgestellten Blutalkoholgehalts nicht mehr in der Lage gewesen sein, das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.“

 

Der Berufungswerber vermeint, beide Beweismittel dürften im Führerscheinverfahren nicht verwertet werden. Dieser Ansicht vermag sich die Berufungsbehörde allerdings nicht anzuschließen. Im Einzelnen wird dazu bemerkt:

Zur Messung des Atemluftalkoholgehaltes des Berufungswerbers mittels Alkomaten ist auszuführen, dass alleine der Umstand, dass das im Einsatz gewesene Alkomatgerät nicht in der Alkomatverordnung angeführt ist, nicht schon bedeutet, dass damit keine tauglichen Messungen zustande kommen können. Im anderen Fall müsste man diesem Gerät jegliche Funktionstauglichkeit absprechen und würden die deutschen Behörden somit Geräte verwenden, die untaugliche Ergebnisse zu liefern pflegen. Warum solche Geräte dann überhaupt im Einsatz sind, bleibt dem Oö. Verwaltungssenat nicht erfindlich.

 

Gegenständlich liegt aber nicht nur das Ergebnis dieser Untersuchung vor, sondern wurde beim Berufungswerber auch eine Blutabnahme durchgeführt. Nach der Aktenlage hat er der Aufforderung zur Blutabnahme zugestimmt. Das Problem, das vom Berufungswerber aufgezeigt wird, nämlich dahingehend, dass ihm quasi keine Wahl geblieben sei, da ihm ansonsten unter Anwendung körperlicher Gewalt Blut abgenommen worden wäre, geht insofern ins Leere, als diese Möglichkeit gegenständlich kein Thema war, da der Berufungswerber ohnedies bereit war, sich Blut abnehmen zu lassen. Es mag zwar sein, dass hier die deutsche Rechtslage eine andere ist als die österreichische und eine Blutabnahme auch erzwungen werden kann, also nicht ein Wahlrecht des Betreffenden besteht, ob er sich Blut abnehmen lässt oder lieber eine Verwaltungsstrafe für die Verweigerung in Kauf nimmt, diese Sachverhaltsvariante war aber gegenständlich nicht gegeben.

 

Der Behörde lagen sohin zwei Beweismittel vor, die zudem auch noch korrespondieren (AAK von 0,89 mg/l, BAG von 1,65 %o).

 

Der Oö. Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, mit welcher auch nur halbwegs schlüssigen Begründung diese beiden Beweisergebnisse einer Würdigung unterzogen werden könnten, dass sie quasi aus der Faktenlage entfernt werden. Sich alleine darauf zu stützen, dass in § 7 Abs.2 FSG bei im Ausland begangenen Verkehrsverstößen oder strafbaren Handlungen die Beurteilung „nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften“ zu erfolgen hat, ist nicht vertretbar. Bekanntlich kommt es nicht darauf an, dass der Täter für sein Vergehen auch tatsächlich bestraft wurde, alleine die Tatsache an sich ist im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit relevant. Entscheidend ist nicht, ob ein im Ausland gesetztes Delikt nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften tatsächlich auch bestraft werden könnte, was angesichts der Bestimmung des § 2 Abs.1 VStG bei Verwaltungsübertretungen im Regelfall ohnedies nicht möglich sein wird, sondern, ob die im Ausland begangene Tat nach österreichischem Recht relevant ist für die Frage der Verkehrszuverlässigkeit oder nicht. Würde man, wie dies der Berufungswerber tut, in diesem Zusammenhang eine völlige Normenidentität zwischen Tatortland und Inland verlangen, allenfalls sogar noch bis hin zu formalrechtlichen Detailfragen, etwa ob der Alkomat geeicht war oder nicht bzw. wie die Rechtslage im Zusammenhang mit einer Blutabnahme genau ist, müsste dies zu einer Inhaltsentleerung der Bestimmung des § 7 Abs.2 FSG führen.

 

Folgte man der Rechtsansicht des Berufungswerbers, käme man überdies zu dem seltsamen Ergebnis, dass zwei belastende Beweismittel (Alkomatergebnis und Blutalkoholwert) keine Rechtsfolgen nach dem FSG hätten (Tatort im Ausland), eines aber schon (Tatort im Inland, wo im Regelfall nur der Alkomat Verwendung findet).

 

Die Berufungsbehörde vertritt zusammenfassend die Ansicht, dass im Ausland entstandene Beweismittel in einem Führerscheinverfahren so lange verwertet werden dürfen bzw. sogar zu verwerten sind, als nur formale Einwände dagegen erhoben werden können, also die Aussagekraft des Beweismittels an sich nicht schlüssig in Frage gestellt werden kann.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass von der Behörde mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.2 FSG (Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 mg/l bzw. 1,6 %o und mehr) vorgegangen wurde und sich daher diesbezüglich eine Ermessensfrage nicht stellt. Auch die begleitenden Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben und unterliegen sohin nicht der Disposition durch die Behörde.

 

§ 32 FSG bildet die Rechtsgrundlage für die Verhängung des Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

 

 

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