Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110758/5/Kl/Pe

Linz, 22.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn A Y P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.1.2007, VerkGe96-82-2006, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 16.1.2007, VerkGe96-82-2006, den Einspruch des Herrn A Y P gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.9.2006, VerkGe96-82-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die fehlenden Nachweise vor Ablauftermin der belangten Behörde gefaxt worden seien, womit er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Der Berufungswerber brauche die Fahrtenschreiber der Ex-Firma nicht mitzuführen und eine Arbeitsbescheinigung für beide Firmen habe er erst nach dem Kontrollzeitpunkt erhalten. Aufgrund dieses Vorganges sei ihm der Arbeitsplatz gekündigt worden und sei er somit arbeitslos.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

4.2. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber zu eigenen Handen zugestellt. Laut Zustellnachweis erfolgte der erste Zustellversuch am 19.9.2006. Da der Berufungswerber an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, wurde die Ankündigung des zweiten Zustellversuches für den 20.9.2006 an der Abgabestelle zurückgelassen. Da auch der zweite Zustellversuch fehlgeschlagen war, wurde die Sendung mit 20.9.2006 beim Zustellpostamt S zur Abholung bereit gehalten. Damit gilt die Zustellung als bewirkt.

 

Mit Schreiben vom 8.2.2007 wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches gegeben. Mit Schreiben vom 21.2.2007 führte der Berufungswerber aus, dass schon am 19.9.2006 Einspruch per Fax eingelegt worden sei. Am 4.10.2006 habe er nochmals einen Einspruch an die belange Behörde gefaxt. Durch einen technischen Fehler sei der Einspruch jedoch erst am 5.10.2006 bei der Behörde registriert worden. Weiters ersuchte er um Einstellung des Verfahrens, da er die fehlenden Nachweise erbracht habe und legte er in der Beilage die Einsprüche vom 19.9.2006 und 4.10.2006 bei.

 

4.3. Die Ausführungen des Berufungswerbers, er habe bereits am 19.9.2006 Einspruch erhoben, werden schon dadurch widerlegt, da die gegenständliche Strafverfügung laut Poststempel am 18.9.2006 von der belangten Behörde zur Post gegeben wurde und der erste Zustellversuch am 19.9.2006 erfolglos geblieben ist. Dem Berufungswerber konnte sohin am 19.9.2006 noch nicht bekannt sein, dass eine Strafverfügung gegen ihn erlassen worden ist. Der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Einspruch vom 19.9.2006 richtet sich gegen das Verfahren VerkR96-17318-2006 und nicht gegen das gegenständliche Verfahren VerkGe96-82-2006; zudem dürfte es sich um eine Verkehrsstrafangelegenheit handeln, wie auch aus der Adresse des Einspruches vom 19.9.2006 „An die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Abt. Verkehr …“ und aus dem Aktenzeichen „VerkR“ ersichtlich ist. Es kann sohin davon ausgegangen werden, dass gegen das gegenständliche Verfahren VerkGe96-82-2006 erst am 5.10.2006 Einspruch erhoben wurde.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde daher laut Postrückschein am 20.9.2006 beim Postamt S hinterlegt und zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 4.10.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 5.10.2006 per Fax eingebracht. Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.4. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Hinterlegung, Zustellung, Einspruchsfrist

 

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