Linz, 22.02.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.12.2006, S-36.996/06-1 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2007, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§ 64 Abs.1 und 2 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe …………………………………………………………... 1.400,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………........... 140,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ........................................... 280,00 Euro
1.820,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................................ 19 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 27.09.2006, 19:03 Uhr in Linz, M.straße von der R.straße kommend bis K.straße nächst Nr.... das Mofa, Kennzeichen: UU-..... gelenkt und um 19:05 Uhr zu o.a. Örtlichkeit geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.2 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe in Euro | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
1.400,-- | 19 Tage | 99 Abs. 1 lit. b StVO |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
140,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 1.540,-- Euro."
Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw iSd § 16 Abs.5 ZustG am 16.1.2007 zugestellt.
Die am selben Tag verfasste – begründete – Berufung (welche am 18.1.2007 bei der belangten Behörde eingelangt ist) wurde somit rechtzeitig eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 20.2.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI T. H., PI K. teilgenommen hat.
Der Bw ist – trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung – zu dieser mVh unentschuldigt nicht erschienen.
Das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer mVh eines UVS hindert gem. § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der mündlichen Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses;
VwGH vom 31.1.2005, 2004/03/0153; vom 3.9.2003, 2001/03/0178 jeweils mwH und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.
Der Meldungsleger, Herr RI T. H. hat bei der mVh nachfolgendes zeugenschaftlich ausgesagt:
"Am 27.9.2006, um 19.03 Uhr, standen wir (Abt.insp. H. K. und ich) mit dem Funkwagen "K.S." auf der M.straße, vor der Kreuzung mit der R.straße.
Die Ampel zeigte Rotlicht.
Wir sahen, dass ein Mopedlenker von der R.straße nach rechts in die M.straße einbog, bei diesem Fahrmanöver gewaltig "wackelte" und beinahe zu Sturz kam. Wir vermuteten, dass dieser Mopedlenker alkoholisiert sein könnte, drehten mit dem Funkwagen um und fuhren ihm nach.
Nahe dem Hause K.straße (Nr.) konnte er angehalten werden.
Der Mopedlenker zeigte uns – über Aufforderung – seinen Reisepass, sodass wir ab diesem Zeitpunkt seine Identität kannten.
Es handelte sich um den Bw, unsteter Aufenthalt, Zustelladresse: 4020 Linz, W.straße (Nr.) = Wohnsitz seiner – möglicherweise von ihm geschiedenen – Ehefrau.
Der Bw hat deutliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, z.B. deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache.
Ein Alkovortest wurde durchgeführt, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von 0,82 mg/l ergeben hat.
Anschließend forderte ich den Bw auf, mit mir zu Fuß zum ca. 50 m entfernten Wachzimmer K.straße zu gehen und dort den Alkotest mittels Alkomat durchzuführen.
Der Bw verweigerte dies mit den Worten: "Ich gehe nirgends hin. Zeig mich an".
Nach dieser Aussage des Bw wurde von mir die Amtshandlung als beendet erklärt."
Anmerkung: Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw" – in der
jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.
Sowohl aufgrund der vom Zeugen festgestellten Alkoholisierungssymptome (zB. Alkoholgeruch), als auch aufgrund des beim Alkovortest gemessenen Wertes (0,82 mg/l – siehe Alkovortestgeräteverordnung BGBl. II/404/2005) bestand iSd § 5 Abs.2 StVO der Verdacht, der Bw hat in einem durch Alkohol beeinträchtigten ein (Kraft-)Fahrzeug gelenkt.
Der Bw wäre somit verpflichtet gewesen, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vorzunehmen.
Der Zeuge und Meldungsleger hat – wie dargelegt – den Bw aufgefordert, mit ihm zu Fuß zur ca. 50 m entfernt gelegenen Polizeidienststelle, bei welcher sich ein Alkomat befindet, zu gehen und dort den Alkomattest durchzuführen.
Der Bw hat – ebenfalls wie dargelegt – dies mit den Worten:
"Ich gehe nirgends hin. Zeig mich an" verweigert.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächst gelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar; Erkenntnisse vom 20.6.2006, 2005/02/0150; vom 11.8.2005, 2003/02/0170 ua.
Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der Judikatur der Höchstgerichte zulässig – siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe (Geldstrafe: 1.400 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Tage) ist daher jedenfalls rechtmäßig.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und II. Instanz weitere 20 % der verhängten Geldstrafe (= 140 Euro bzw. 280 Euro).
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler