Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161954/6/Kof/Be

Linz, 22.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.12.2006, S-36.996/06-1 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2007, einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe …………………………………………………………... 1.400,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………........... 140,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ........................................... 280,00 Euro

                                                                                                                1.820,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................................ 19 Tage.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben am 27.09.2006, 19:03 Uhr in Linz, M.straße von der R.straße  kommend bis K.straße nächst Nr.... das Mofa, Kennzeichen: UU-..... gelenkt                 und  um 19:05 Uhr zu o.a. Örtlichkeit geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren,  das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus  dem  Mund,  gerötete  Augenbindehäute)  gelenkt  zu  haben.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:   § 5 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in

Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe  von

Gemäß

1.400,--

19 Tage

99 Abs. 1 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

140,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet)

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....)  beträgt daher   1.540,-- Euro."

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw iSd § 16 Abs.5 ZustG am 16.1.2007 zugestellt.

Die am selben Tag verfasste  – begründete –  Berufung (welche am 18.1.2007 bei  der  belangten  Behörde  eingelangt  ist)  wurde  somit  rechtzeitig  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 20.2.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI T. H., PI K. teilgenommen hat.

 

Der Bw ist – trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung – zu dieser mVh unentschuldigt  nicht  erschienen.

 

 

Das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer mVh eines UVS hindert gem. § 51f Abs.2 VStG weder die Durchführung der  mündlichen  Verhandlung,  noch  die  Fällung  des  Erkenntnisses;

VwGH vom 31.1.2005, 2004/03/0153; vom 3.9.2003, 2001/03/0178 jeweils mwH  und  vom  20.4.2004, 2003/02/0291.

 

Der Meldungsleger, Herr RI T. H. hat bei der mVh nachfolgendes zeugenschaftlich ausgesagt:

 

"Am 27.9.2006, um 19.03 Uhr, standen wir (Abt.insp. H. K. und ich) mit dem Funkwagen  "K.S."  auf  der  M.straße,  vor  der  Kreuzung  mit  der  R.straße.

Die  Ampel  zeigte  Rotlicht.

Wir sahen, dass ein Mopedlenker von der R.straße nach rechts in die M.straße einbog, bei diesem Fahrmanöver gewaltig "wackelte" und beinahe zu Sturz kam. Wir vermuteten, dass dieser Mopedlenker alkoholisiert sein könnte, drehten mit    dem  Funkwagen  um  und  fuhren  ihm  nach.

Nahe  dem  Hause  K.straße (Nr.)  konnte er angehalten werden.

Der Mopedlenker zeigte uns – über Aufforderung – seinen Reisepass, sodass  wir  ab  diesem  Zeitpunkt  seine  Identität  kannten.

Es handelte sich um den Bw,  unsteter Aufenthalt, Zustelladresse: 4020 Linz, W.straße (Nr.) = Wohnsitz seiner – möglicherweise von ihm geschiedenen – Ehefrau.

 

Der Bw hat deutliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, z.B. deutlicher Alkoholgeruch,  schwankender Gang,  veränderte Sprache.

 

Ein Alkovortest wurde durchgeführt, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von  0,82 mg/l  ergeben  hat.

 

Anschließend forderte ich den Bw auf, mit mir zu Fuß zum ca. 50 m entfernten Wachzimmer K.straße  zu gehen und dort den Alkotest mittels Alkomat durchzuführen.

 

Der Bw verweigerte dies mit den Worten:    "Ich gehe nirgends hin. Zeig mich an".

 

Nach dieser Aussage des Bw wurde von mir die Amtshandlung als beendet erklärt."

 

Anmerkung:  Der  Name  des  Bw  wurde  durch  die  Wendung  "Bw"  –  in der

                      jeweils  grammatikalisch  richtigen Form  –  ersetzt.

 

Sowohl aufgrund der vom Zeugen festgestellten Alkoholisierungssymptome (zB. Alkoholgeruch), als auch aufgrund des beim Alkovortest gemessenen Wertes (0,82 mg/l – siehe Alkovortestgeräteverordnung BGBl. II/404/2005) bestand   iSd § 5 Abs.2 StVO der Verdacht, der Bw hat in einem durch Alkohol  beeinträchtigten  ein  (Kraft-)Fahrzeug  gelenkt.

Der Bw wäre somit verpflichtet gewesen, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt  vorzunehmen.

 

Der Zeuge und Meldungsleger hat – wie dargelegt – den Bw aufgefordert,  mit ihm zu Fuß zur ca. 50 m entfernt gelegenen Polizeidienststelle, bei welcher  sich  ein  Alkomat  befindet,  zu  gehen  und  dort  den  Alkomattest  durchzuführen.

 

Der  Bw  hat  –  ebenfalls  wie  dargelegt  –  dies  mit  den  Worten:  

"Ich  gehe  nirgends  hin.   Zeig  mich  an"    verweigert.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächst gelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar; Erkenntnisse  vom 20.6.2006,  2005/02/0150;  vom 11.8.2005,  2003/02/0170   ua.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der Judikatur der Höchstgerichte zulässig – siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG  (Seite 1049 ff)  zitierten  zahlreichen  VwGH-Erkenntnisse.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe (Geldstrafe: 1.400 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Tage)  ist  daher  jedenfalls  rechtmäßig.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und II. Instanz  weitere  20 %  der  verhängten  Geldstrafe  (= 140 Euro  bzw.  280 Euro).

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Straferkenntnis  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

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