Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320143/17/Kl/Pe

Linz, 20.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn C Z,  vertreten durch Rechtsanwälte G L T & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.12.2005, N96‑12‑2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1.2.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochten Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG ebenfalls das „Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001“ zu zitieren ist.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.12.2005, N96‑12‑2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.3 Z2 iVm § 10 des Oö. NSchG 2001 und iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen sowie Punkt 3.3. der Anlage dieser Verordnung verhängt, weil er einen Eingriff, der im 50 m Uferschutzbereich der Großen Mühl, verboten ist, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 ausgeführt hat.

Es handelt sich dabei um die Grabungsarbeiten mittels eines Baggers (Herstellung von Hanganrissen zwischen der do. Straße und dem steilen Hang bzw. Felsen zum S und Aufschüttung und Einplanierung von Erd- und Steinmaterial entlang der Straße bzw. im Böschungsbereich zur Großen Mühl) am 13. und 14.6.2005 auf dem Grundstück 1744/4, KG G, Gemeinde K. Die Hanganrisse wurden entlang des privaten Weges, welcher die Verbindung zwischen den beiden öffentlichen Wegen 1744/5 und 1823/1, KG G, bildet, im Bereich von Straßen-lfm 0,00 bis 70 und Straßen-lfm 128 bis 145 (Bezeichnung laut Aktenvermerk vom 3.8.2005) hangseits, im 50 m Uferschutzbereich der Großen Mühl, hergestellt. Die Hanganrisse sind in der beiliegenden Fotobeilage dargestellt und erreichen teilweise eine Höhe von mehreren Metern.

Weites wurden im Bereich zwischen Straßen-lfm 32 bis 92,5 (Bezeichnung laut Aktenvermerk vom 3.8.2005) Anschüttungen mit Stein- und Erdmaterial im Uferbereich zur Großen Mühl mit anschließender Planierung und Begrünung durchgeführt.

Die Hanganrisse, Anschüttungen und Einplanierung von Erd- und Steinmaterial stellen einen maßgeblichen Eingriff ins Landschaftsbild im Sinne des § 3 Z2 Oö. NSchG 2001 dar, zumal, diese Maßnahmen nicht nur einen vorübergehenden Eingriff darstellen und zufolge des optischen Eindrucks der getätigten Baumaßnahmen eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die ersatzlose Aufhebung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Vielzahl von Verfahren anhängig seien, insbesondere zur Gz.: N10-110-2004, woraus hervorgehe, dass der Beschuldigte immer das Einvernehmen mit der Behörde gesucht habe und die Behörde gegen die geplanten Maßnahmen offensichtlich nichts einzuwenden gehabt hätte. Die vorgenommenen Arbeiten seien keineswegs konsenslos erfolgt, sämtliche Arbeiten seien sogar unter Aufsicht und Weisung eines Behördenvertreters durchgeführt worden. Allfällige Abweichungen vom genehmigten Projekt, welche ausdrücklich bestritten werden, seien jedenfalls nicht vom Beschuldigten zu verantworten. Darüber hinaus sei der Berufungswerber zum gleichen Sachverhalt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.12.2005 zu Gz.: Wa96-7-4-2005-Tr bestraft worden. Dies verstößt gegen das Doppelbestrafungsverbot. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte über kein geregeltes Einkommen verfüge und ihm im Schnitt nicht mehr als 1.000 Euro monatlich zur Verfügung stünden. Die genannte Liegenschaft sei mit Hypotheken überbelastet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. De Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.2.2007, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen P T, Sachbearbeiter, DI M P, forsttechnischer Dienst, und Mag. S P, Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz, alle Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, geladen und einvernommen.

 

4.1. Aus dem vorgelegten Erstbehördlichen Akt sind insbesondere Aktenvermerke über Lokalaugenscheine vom 7.6.2005, 16.6.2005, 20.6.2005 und 3.8.2005 vorliegend, bei welchen – ausgenommen am 20.6.2005 – auch der Berufungswerber anwesend war. Danach wurden am 7.6.2005 mit der Behörde Maßnahmen im unmittelbaren Uferbereich, voraussichtlich beginnend am 9.6.2005 im Einvernehmen mit dem Gewässerbezirk Grieskirchen festgelegt, wobei es sich im Wesentlichen um die Sanierung von vier Uferanbrüchen handelt. Es sollen Auswaschungen mit grobblockigem Granitmaterial gesichert werden, wobei das Material aus dem unmittelbaren Böschungsbereich verwendet werden soll. Das allfällige Überschussmaterial soll an geeigneter Stelle ordnungsgemäß dauerhaft abgelagert und einplaniert werden. Auch wurde von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen bei den Böschungsbereichen des Zufahrtsweges zum Anwesen des Berufungswerbers bzw. entlang des öffentlichen Wegegutes besprochen. Die Arbeiten sollen am 9.6.2005 begonnen und am darauffolgenden Tag abgeschlossen werden.

Aufgrund einer Beobachtung und Mitteilung eines Mitarbeiters des forsttechnischen Dienstes am 13.6.2005 über Grabungsarbeiten mit Baggern, nämlich Hanganrisse und Einplanierungen, fand am 14.6.2005 durch den forsttechnischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft, DI P, ein Lokalaugenschein statt und wurde der Baggerfahrer der Firma Z bei Arbeiten angetroffen. Es wurde Waldboden abgebaut und gewonnenes Material zur Ufersicherung verwendet. Auch waren Beamte des Gewässerbezirkes Grieskirchen nicht mehr zugegen. Es wurde sofort ein Baustopp ausgesprochen und diesbezüglich ein Gutachten am 20.6.2005 abgegeben. Die Maßnahmen wurden auch beim Lokalaugenschein am 16.6.2005 festgestellt, wobei hervorkam, dass der Gewässerbezirk Grieskirchen seine Arbeiten am Freitag, den 10.6.2005 bis ca. Mittag abgeschlossen hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die am 7.6.2005 besprochenen Ufersicherungsmaßnahmen an insgesamt vier Stellen durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden aus dem Bereich zwischen der Straße und dem Steilhang nur einige wenige große Steine für Ufersicherungsmaßnahmen verwendet. Die im großen Ausmaß durchgeführten Abgrabungen in diesem Bereich sind erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen worden. Diesbezüglich wurden auch Fotos angefertigt und liegen im Akt auf. Auch am 3.8.2005 wurde bei einem Lokalaugenschein die Überprüfung der vorgenommenen Baggerarbeiten im Hangbereich und Aufschüttungen entlang des Flussufers entlang der Großen Mühl durchgeführt und zu den einzelnen Abschnitten in naturschutzrechtlicher Hinsicht dargelegt, dass vom Straßen-lfm 26 bis 36 links der Straße eine größere Hangabgrabung vorgenommen wurde, hier Erd- und Steinmaterial aufzubringen ist und die steile Böschung wieder flacher auszuführen ist. Auch im Bereich von Straßen-lfm 32 bis 62,5 wurden massive Hangabgrabungen festgestellt und Aufschüttungen des Materials auf der gegenüberliegenden Seite. Auch hier ist eine Abflachung der übersteilen Böschung gefordert. Im Bereich von Straßen-lfm 70 wurde eine größere Vertiefung vorgefunden, wo Erd- und Steinmaterial entnommen wurde, welche wieder aufzufüllen wäre. Von Straßen-lfm 140 bis 170 wurden Einschüttungen der bestehenden Bäume festgestellt. Es ist das ursprüngliche Niveau wieder herzustellen.

Mit Bescheid vom 16.6.2005 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein Wiederherstellungsauftrag gemäß § 58 Oö. NSchG erteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29.3.2006 keine Folge gegeben. Diesem rechtskräftigen Bescheid liegt ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zugrunde, in welchem im Befund festgestellt wurde, dass das betroffene Grundstück innerhalb des Europaschutzgebietes „Oberes Donau- und Aschachtal“ liegt. Die Vegetation im gegenständlichen Landschaftsraum wird fast ausschließlich von Wald gebildet. Das unmittelbare Umfeld der Hangrisse ist nördlich durch die unmittelbar angrenzende Schotterstraße, einen mehr oder weniger breiten Ufergehölzstreifen sowie das Bachbett der Großen Mühl gekennzeichnet. Vor allem im Bereich der ersten 150 bis 200 m westlich der Brücke über die Große Mühl ist der Ufergehölzstreifen lückig. Südlich an die Schotterstraße anschließend befindet sich ein steiler Mischwald der lokal von Felsformationen (Felswände, Felsköpfe sowie vereinzelte verblockte Bereiche) durchsetzt wird. Der Waldbereich im südlichen Umfeld der Hanganrisse ist lt. Oö. Biotopkartierung als Eschen-Berg-Ahorn-(Berg-Ulmen)-Mischwald mit geringen Anteilen an Felswänden und Felsrippen, Felsköpfen bzw. Felstürmen beschrieben. Im Entwurf zum Landschaftspflegeplan für das Europaschutzgebiet „Oberes Donau- und Aschachtal“ wird diese Waldfläche als prioritärer FFH‑Lebensraumtyp „Schlucht- und Hangmischwälder“ geführt. Im Gutachten wurde die hohe naturschutzfachliche Wertigkeit derartiger Waldflächen unter Hinweis auf die Einreihung als prioritärer FFH-Lebensraumtyp „9180 Schlucht- und Hangmischwälder“ hervorgehoben und die gegenständliche Fläche aufgrund ihrer naturnahen Ausprägung als naturschutzfachlich hochwertiger Bestand beschrieben. Es wurden daher die näher beschriebenen Hanganrisse zweifelsohne als Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt festgestellt. Die Verwendung des gewonnenen Materials mag zwar mit der Sanierung von Hochwasserschäden an der Großen Mühl in Zusammenhang stehen, die Herstellung der Hanganrisse erfolgte aber durch menschliche Aktivitäten. Die zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins auf den Hanganrissen stockende Vegetation ist nicht mit der umliegenden Vegetation im Hangbereich vergleichbar. Es handelt sich hiemit um einen künstlich hergestellten Zustand, dessen Behebung bzw. Wiederherstellung nicht ohne erneuten Eingriff möglich sein wird. Aufgrund dieses Gutachtens hat daher die Behörde einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt festgestellt und die Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsauftrag nach § 58 Oö. NSchG 2001 bestätigt.

 

4.2. Diese aktenkundigen Feststellungen wurden auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat von den einvernommenen Zeugen bestätigt. Insbesondere sollten – wie im Aktenvermerk vom 7.6.2005 festgehalten – Uferanrisse vom letzten Hochwasser saniert werden, nämlich an vier näher festgelegten Stellen, und nur in Anwesenheit eines Fachmannes des Gewässerbezirkes Grieskirchen. Nur unter diesen Voraussetzungen war dies als bewilligungsfreie Sanierung nach § 41 Wasserrechtsgesetz anzusehen. Die Arbeiten wurden auf ca. zwei Tage geschätzt und sollte für diese Arbeiten zum Teil Material aus dem Flussbett und Uferbereich, zum Teil Material aus den Schüttungen vom Frühling 2004 verwendet werden. Ein Hanganriss wurde nicht besprochen. Entsprechend den am 14.6.2005 aufgenommenen Fotos wurden aber uferabgewandt neben dem Privatweg der Hang abgetragen und an der Uferböschung Aufschüttungen an der höchsten Stelle von mindestens 1 bis 2 m durchgeführt. Auch wurden diese Maßnahmen nicht in Anwesenheit der Arbeiter des Gewässerbezirkes, sondern erst nachher, also nach dem 10.6.2005 durchgeführt. Die wasserrechtlich erforderlichen Sanierungsarbeiten im Uferbereich waren zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen. Auch waren die Aufschüttungen nicht geeignet für eine Ufersanierung, da die Steine viel zu klein waren. Auch wurde die Einordnung als Natura 2000 Gebiet und sohin als erhaltungswürdige Biotopfläche bestätigt. Einzigartig sind die moosbedeckten Findlinge. Auch der Bereich der Hangabrisse stellt einen prioritären Lebensraum dar und wurde als hochwertige Biotopfläche eingestuft. Bei dem Hanganriss handelt es sich um eine Schluchtwand, nicht um eine Böschung. Diese war mit Naturwald bewachsen. Darüber hinaus wurde auch ein Bodenabtrag vorgenommen. Sämtliche Maßnahmen sind aus den aufgenommenen Fotos ersichtlich und dokumentiert, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung auch als Farbfotos vorgelegt wurden.

 

Aufgrund sämtlicher aufgenommener Beweise und Ermittlungen sind daher die vorgeworfenen Grabungsarbeiten mittels eines Baggers, nämlich Herstellung von Hanganrissen, sowie Anschüttungen mit Stein- und Erdmaterial im Uferbereich zur Großen Mühl am 13. und 14.6.2005 erwiesen. Diese Maßnahmen wurden im 50 m Bereich des Ufers der Großen Mühl durchgeführt. Es wurde der optische Eindruck, das Landschaftsbild und der Naturhaushalt damit verändert. Eine naturschutzbehördliche Feststellung lag im Tatzeitpunkt nicht vor.

 

Aufgrund des Umstandes, dass ein naturschutzbehördlicher Bescheid zum Tatzeitpunkt nicht vorlag und die ausgeführten Maßnahmen von den behördlichen Festlegungen vom 7.6.2005 abwichen, waren weitere Beweise, insbesondere auch die Einvernahme des Baggerunternehmens nicht erforderlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs.1 Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 24/2004 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), gilt der Natur- und Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff

1) in das Landschaftsbild und

2) im Gründland (§ 3 Z6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.2 leg.citl, welcher gemäß § 10 Abs.4 sinngemäß gilt, gelten als Eingriffe in den Naturhaushalt jedenfalls der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens sowie die Rodung von Ufergehölzen.

 

Gemäß § 3 Z2 leg.cit. bedeutet ein Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Gemäß § 3 Z8 leg.cit. bedeutet Landschaftsbild, das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

 

Gemäß § 56 Abs.3 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs.2 ausführt.

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idgF, und Punkt 3.3. der Anlage zu dieser Verordnung, unterliegt die Große Mühl und ein anschließender 50 m breiter Uferstreifen einem besonderen Schutz.

 

§ 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 verbietet nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen „Eingriff“ in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser auch ein „störender“ ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (VwGH 28.6.1976, 246/76, VwGH 17.3.1986, Slg. 12.069/A, VwGH 9.2.1987, 87/10/0176). Weites hat der Verwaltungsgerichtshof zum Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen ausgesprochen, dass jeder Eingriff in das Landschaftsbild, dh jede Maßnahme, die den optischen Eindruck der umgebenden Landschaft maßgeblich verändert, verboten ist. Dieser Beurteilung ist das sich von allen möglichen bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen, gleichgültig, ob die dieses Bild erzeugende Landschaft innerhalb oder außerhalb Österreichs gelegen ist. Nicht die Landschaft als individueller Teil der Erdoberfläche an sich ist nämlich entscheidend, sondern vielmehr das sich von allen möglichen Blickpunkten ergebende Bild der Landschaft und der Einfluss, den die betreffende Maßnahme auf dieses Bild ausübt (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0195). Auch ist es für die Judikatur ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt, oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind. Auch das Unterbleiben der „Verstärkung“ einer Eingriffswirkung („weitere Belastung“) liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Eingriff ein „störender“ ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann.

 

5.2. Da die im Spruch näher bezeichneten durchgeführten Maßnahmen als erwiesen festgestellt wurden, was insbesondere auch auf den aufgenommenen Fotos dokumentiert wurde, war im Grunde der zitierten Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt im geschützten 50 m breiten Uferbereich der Großen Mühl auszugehen. Dieser Eingriff hat den optischen Eindruck des Landschaftsbildes verändert. Entsprechend dem Ermittlungsergebnis wurde in eine hochwertige Biotopfläche, nämlich einen Schlucht- und Hangmischwald, welcher einen Naturwald darstellt, eingegriffen und stellt sich nunmehr das Landschaftsbild anders dar. Es sind die einzigartigen mit Moos bewachsenen Findlinge verschwunden, Gehölze überschüttet, Boden abgezogen und die nunmehr auf den Hanganrissen stockende Vegetation nicht mit der umliegenden Vegetation im Hangbereich vergleichbar. Durch die Hanganrisse wurde eine zu steile und felsige Topographie geschaffen, die eine standorttypische Vegetationsausprägung nicht zulässt. Dies wurde ja auch zum Anlass für einen rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag genommen.

Da eine naturschutzbehördliche Feststellung zum Tatzeitpunkt nicht vorlag, war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Der Berufungswerber hat die Tat auch subjektiv zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn dem Beschuldigten der Nachweis nicht gelingt, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits aus vielen Vorverfahren Kenntnis von den naturschutzrechtlichen Bestimmungen haben musste und daher von der Unrechtmäßigkeit seiner Tat. Er hat daher sein Verhalten grob fahrlässig, wenn nicht mit Vorsatz gesetzt. Jedenfalls dient das Vorbringen des Berufungswerbers, dass die Maßnahmen vor dem Tatzeitpunkt am 7.6.2005 besprochen wurden, nicht seiner Entlastung, zumal die von ihm vorgenommenen Maßnahmen nachweislich nicht von dieser Besprechung umfasst waren. Auch hat das weitere Vorbringen, dass Behördenvertreter anwesend waren, keinen Erfolg, zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen nach Abschluss der im Beisein des Gewässerbezirkes Grieskirchen gesetzten Maßnahmen gesetzt wurden. Dass unmittelbar nach der Tatbegehung um eine bescheidmäßige Feststellung angesucht wurde, zeigt vielmehr, dass dem Berufungswerber das Unrecht bewusst war.

 

Es hat daher der Berufungswerber auch schuldhaft gehandelt.

 

5.3. Wenn hingegen in der Berufung Doppelbestrafung wegen Verletzung wasserrechtlicher Bestimmungen eingewendet wird, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass dem Wasserrechtsgesetz ein zur Gänze anderer Schutzzweck und andere schützenswerte Rechtsgüter zugrunde liegen. Jedenfalls sind aber die Hangabrisse nicht von einem Strafverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz erfasst, da diese keinen Tatbestand nach dem Wasserrechtsgesetz bilden.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat weder straferschwerende noch strafmildernde Umstände zugrunde gelegt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde eine Schätzung vorgenommen und wurden daher keine Sorgepflichten und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro angenommen. Der Berufungswerber macht hingegen Schulden und ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.000 Euro geltend. Nähere Nachweise erbrachte der Berufungswerber nicht. Da die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung ist, konnte vom Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, nämlich dass der Schutz des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes wesentlich verletzt wurde, sich der Berufungswerber trotz behördlicher Anordnungen uneinsichtig zeigte, für die Natur und den Naturhaushalt auch nachteilige Folgen eintreten und erhebliches Verschulden vorliegt, war daher die festgesetzte Geldstrafe nicht überhöht. Sie liegt im Hinblick auf einen Höchstrahmen bis zu 35.000 Euro im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist daher erforderlich, um die Einsicht des Berufungswerbers und ein gesetzeskonformes Verhalten zu erwirken. Auch lagen keine Strafmilderungsgründe, insbesondere auch nicht Unbescholtenheit vor. Die behaupteten bescheidenen Einkommensverhältnisse konnten nicht nachgewiesen werden und hätte der Berufungswerber aber hier eine besondere Mitwirkungspflicht. Allerdings ist auch unter Annahme bescheidener Einkommensverhältnisse die festgelegte Geldstrafe nicht überhöht. Es war daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Geringfügigkeit des Verschuldens lag nicht vor. Es war daher die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Eingriff, Uferschutzbereich, Landschaftsbild

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 2. September 2008, Zl.: 2007/10/0078-8

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum