Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420471/13/WEI/Ps

Linz, 16.03.2007

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß in der Beschwerdesache des M K, geb., B, F, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft M OEG in S, W, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis zurechenbare Polizeiorgane anlässlich einer Unfallerhebung am 19. April 2006 nach 20 Uhr auf der B 143 bei einer Tankstelle nahe Forchtenau den Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer M K vor dem Landesgericht Ried im Innkreis, derzeit anhängig im Hauptverfahren zur Zahl 7 Hv 128/06w,
a u s g e s e t z t.

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde vom 31. Mai 2006 wegen Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt brachte der Beschwerdeführer (Bf) vor, dass sein Freund V G am 19. April 2006 gegen 20.00 Uhr mit dem PKW A, Kz, des Bf auf der Fahrt in Richtung Forchtenau zu einer links gelegenen Tankstelle nach Anweisung des Bf zugefahren und dabei einen Fahrfehler begangen, ein Verkehrszeichen und die Halterung einer Fahnenstange überfahren hätte und schließlich frontal mit einem im Tankstellenbereich geparkten Fahrzeug kollidierte, wobei erheblicher Sachschaden entstanden wäre. Nach kurzem Streit hätte sein Freund den Unfallort im Zorn verlassen.

 

Bei der anschließenden polizeilichen Unfallerhebung durch einen großen blonden und einen kleineren dunklen Polizeibeamten wäre der Bf zum Alkotest aufgefordert worden. Dies hätte er nicht eingesehen, weil er doch nicht gefahren wäre und eine Bandage am linken Unterarm getragen hätte. Der Polizist hätte dies nicht zur Kenntnis genommen und wäre ohne weitere Aufklärungen plötzlich tätlich geworden, indem er ihn am rechten Oberarm erfasste und heftig zog. In weiterer Folge hätte ihn der blonde Polizist an den Schultern erfasst und gestoßen, so dass der Bf nach hinten getaumelt wäre und mit dem Rücken am Polizeiauto anstieß, was seinen Sturz verhindert hätte.

 

Nach einem kurzen Wortwechsel, bei dem der Bf auf seine langjährigen Erfahrungen bei der Polizei als Türkisch Dolmetscher hingewiesen hätte, wäre der Polizist zusätzlich in Rage gekommen und hätte ihn zu Boden geworfen und ihm einen heftigen Fußtritt gegen den linken Rippenbogen versetzt, wodurch ihm die Luft weggeblieben wäre. Dann kniete er auf dem Bf und hätte mit einem Knie seinen Kopf gegen den Boden gedrückt. Er hätte den Bf an den Haaren gefasst und mit dem Gesicht über die Fahrbahnoberfläche gezogen, wodurch er heftige Schmerzen erlitten hätte. Durch das Hin- und Herschleifen hätte er oberhalb des linken Auges und links neben der linken Augenhöhle blutende Wunden erlitten. Das Gesicht wäre im linken Bereich voller Blut gewesen und auch das Auge wäre angeschwollen gewesen.

 

Die brutale Attacke des Polizisten hätte damit noch kein Ende gefunden. Nunmehr hätte er dem Bf beide Hände nach hinten gerissen, um ihm Handschellen anzulegen. Dabei wären die Hände verdreht worden, was besonders schmerzte. Die Handschellen wären sehr eng und schmerzhaft angelegt worden und der Bf hätte sie trotz wiederholter Bitten, sie abzunehmen oder zu lockern, über den längeren Zeitraum von schätzungsweise 40 Minuten tragen müssen.

 

2. Die Beschwerde macht Verletzungen des Bf im Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf persönliche Freiheit geltend und beantragt im Wesentlichen, die körperliche Gewalt gegen den Bf verbunden mit der Misshandlung bzw. Verletzung des Bf sowie seine Fesselung und deren Aufrechterhaltung über einen längeren Zeitraum für rechtswidrig zu erklären.

 

Der Bf hat damit gerichtlich strafbare Handlungen im Zuge der geschilderten Amtshandlung durch zumindest einen Polizeibeamten behauptet und dazu auch die Kopie der Ambulanzkarte vom 20. April 2006 des LKH Vöcklabruck vorgelegt, in der diverse Verletzungen aufscheinen. Die Ambulanzkarte bezieht sich auf eine tätliche Auseinandersetzung vom 19. April 2006 um 20.00 Uhr und damit in etwa auf die Zeit der gegenständlichen Amtshandlung.

 

3. Bereits mit h. Beschluss vom 23. August 2006, Zl. VwSen-420471/8/WEI/Ps, hat der Oö. Verwaltungssenat auf Grund des beim Landesgericht Ried im Innkreis zur Zahl 11 Ur 164/06y im Vorverfahren anhängigen Strafverfahrens wegen §§ 83, 313 StGB gegen die Polizeibeamten GI A W und RI G A die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens verfügt.

 

Auf Grund einer Anfrage zum Verfahrensstand hat der Oö. Verwaltungssenat inzwischen von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erfahren, dass das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten zwar noch nicht eingestellt worden ist, mittlerweile aber gegen den Beschwerdeführer selbst aus dem gegebenen Anlass der Strafantrag vom 28. September 2006, Zl. 3 St 319/06a, wegen Verleumdung (§ 297 StGB), versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 StGB) und Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebracht wurde. Das Strafverfahren ist dort zur Zahl 7 Hv 128/06w anhängig. Die nächste Hauptverhandlung ist für den 3. Mai 2007 anberaumt.

 

Dieses Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer findet ebenfalls aus Anlass der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung statt. Es betrifft in gleicher Weise die Vorfrage im h. Beschwerdeverfahren, inwieweit von den Polizeibeamten bei ihrer Amtshandlung widerrechtlich Gewalt ausgeübt und der Bf dabei vorsätzlich verletzt worden ist. Damit hängt auch die Antwort auf die Frage eines Festnahmegrundes zusammen.

 

Somit stellt der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens, ebenfalls eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Oö. Verwaltungssenat daher gemäß § 38 Satz 2 AVG 1991 im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren vor dem Landesgericht Ried im Innkreis beschlossen, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

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