Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521536/2/Kof/Be

Linz, 16.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau I W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23.1.2007, VerkR21-267-2006, wegen Entziehung  der  Lenkberechtigung  ua,  zu  Recht  erkannt:

   

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

   

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.3 Z.1 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) gem. näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von sechs  Monaten  –  vom 17.11.2006 bis einschließlich 17.5.2007  –  entzogen

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen  für  denselben  Zeitraum  verboten

-          verpflichtet,  bis  Ablauf  der  Entziehungsdauer

              - eine  Nachschulung  zu  absolvieren

              - ein  amtsärztliches  Gutachten  gem.  § 8 FSG  beizubringen  und

              - eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  5.2.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt – insbes. dem in der Präambel zitierten Bescheid  –  ergibt  sich  nachfolgender  entscheidungsrelevanter  Sachverhalt:

 

Die Bw lenkte in der Nacht von 7.11 auf 8.11.2006 gegen Mitternacht – somit am 8.11.2006 um ca. 0.00 Uhr – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf  der  L ...  – Str.km. .....  im  Gemeindegebiet  von  P.

 

Am 8.11.2006 um 15.00 Uhr wurde die Bw auf der Polizeiinspektion E. von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Dieser Aufforderung wurde von der Bw keine Folge geleistet.

 

Bei der belangten Behörde ist aus diesem Grund ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. §  99  Abs.1  lit.b  StVO  anhängig.

 

Betreffend die entscheidungswesentliche Frage, ob die Bw den Alkotest verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen hat, wird nicht die Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet, sondern  vom  UVS  die  Vorfrage  nach  § 38 erster Satz AVG  beurteilt.

 

Die Bw lenkte – wie dargelegt – am 8.11.2006 um 0.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr. Am selben Tag um 15.00 Uhr verweigerte die Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens (0.00 Uhr) einerseits und dem Alkotest (15.00 Uhr)  andererseits  ist  somit  ein  Zeitraum  von  ca. 15 Stunden  vergangen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH ist ein Alkotest dann durchzuführen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens einerseits  und dem Zeitpunkt der Aufforderung zum  Alkotest andererseits  ein  Zeitraum  von  nicht  mehr  als ca. 10 Stunden  verstrichen  ist;

Erkenntnisse vom 11.5.2004, 2004/02/0056  und  vom 4.6.2004, 2004/02/0073.

 

 

 

Ist – wie im gegenständlichen Fall – zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens einerseits (00.00 Uhr) und der Aufforderung zum Alkotest andererseits (15.00 Uhr) ein Zeitraum von ca. 15 Stunden verstrichen, besteht für den "Aufgeforderten" keine  Verpflichtung  (mehr),  diesen  Alkotest  durchzuführen.

 

Die  Bw  hat  daher

-          zu  Recht  die  Vornahme  des  Alkotests  verweigert

-          keine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen  sowie

-          keine  bestimmte  Tatsache  iSd  § 7 Abs.3 Z1 FSG  verwirklicht.

 

Ein(e)

-          Entziehung der Lenkberechtigung,

-          Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen,

-          Anordnung einer Nachschulung,

-          Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und

-          Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

kommt  somit  nicht  in  Betracht.

 

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid (im  gesamten  Umfang)  aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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