Linz, 16.02.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau I W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23.1.2007, VerkR21-267-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
§ 7 Abs.3 Z.1 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) gem. näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von sechs Monaten – vom 17.11.2006 bis einschließlich 17.5.2007 – entzogen
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten
- verpflichtet, bis Ablauf der Entziehungsdauer
- eine Nachschulung zu absolvieren
- ein amtsärztliches Gutachten gem. § 8 FSG beizubringen und
- eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.2.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt – insbes. dem in der Präambel zitierten Bescheid – ergibt sich nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Bw lenkte in der Nacht von 7.11 auf 8.11.2006 gegen Mitternacht – somit am 8.11.2006 um ca. 0.00 Uhr – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der L ... – Str.km. ..... im Gemeindegebiet von P.
Am 8.11.2006 um 15.00 Uhr wurde die Bw auf der Polizeiinspektion E. von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Dieser Aufforderung wurde von der Bw keine Folge geleistet.
Bei der belangten Behörde ist aus diesem Grund ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO anhängig.
Betreffend die entscheidungswesentliche Frage, ob die Bw den Alkotest verweigert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen hat, wird nicht die Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet, sondern vom UVS die Vorfrage nach § 38 erster Satz AVG beurteilt.
Die Bw lenkte – wie dargelegt – am 8.11.2006 um 0.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr. Am selben Tag um 15.00 Uhr verweigerte die Bw die Vornahme des Alkotests.
Zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens (0.00 Uhr) einerseits und dem Alkotest (15.00 Uhr) andererseits ist somit ein Zeitraum von ca. 15 Stunden vergangen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH ist ein Alkotest dann durchzuführen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens einerseits und dem Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest andererseits ein Zeitraum von nicht mehr als ca. 10 Stunden verstrichen ist;
Erkenntnisse vom 11.5.2004, 2004/02/0056 und vom 4.6.2004, 2004/02/0073.
Ist – wie im gegenständlichen Fall – zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens einerseits (00.00 Uhr) und der Aufforderung zum Alkotest andererseits (15.00 Uhr) ein Zeitraum von ca. 15 Stunden verstrichen, besteht für den "Aufgeforderten" keine Verpflichtung (mehr), diesen Alkotest durchzuführen.
Die Bw hat daher
- zu Recht die Vornahme des Alkotests verweigert
- keine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen sowie
- keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.
Ein(e)
- Entziehung der Lenkberechtigung,
- Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen,
- Anordnung einer Nachschulung,
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
kommt somit nicht in Betracht.
Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid (im gesamten Umfang) aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.
Mag. Kofler