Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720133/15/BMa/BP/CR

Linz, 16.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des D G F A F, vertreten durch Dr. L P, Dr. P L, Dr. A P, Rechtsanwälte in, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juli 2006, AZ. 1037345/FRB, wegen Aufhebung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Dauer der Befristung des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre herabgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 86 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), einen deutschen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

 

Als Rechtsgrundlagen wurde § 86 Abs. 1 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG genannt. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG iVm § 64 FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über den Bw folgende Verurteilungen aufscheinen würden:

 

1.        LG Linz 25 Hv 35/99 vom 20. Dezember 1999 (rechtskräftig seit 9. Mai 2000) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, 133 Abs. 1, 136 Abs. 1 und 2 StGB; 18 Monate Freiheitsstrafe

2.        LG Linz 22 Hv 1045/01 vom 2. Dezember 2002 (rechtskräftig seit 6. Mai 2003) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148, 229 Abs. 1 StGB; 2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe

3.        BG Linz 17 U 299/05v vom 28. Oktober 2005 (rechtskräftig seit 1. November 2005) wegen § 127 StGB; 3 Monate Freiheitsstrafe

 

Der Verurteilung vom 2. Dezember 2001 (gemeint wohl: 2002) liege zugrunde, dass der Bw gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen teilweise durch Einbruch, auch mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel, den Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; ferner habe der Bw gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Berechtigung, vorgewiesene Kreditkarten benützen zu dürfen bzw. Inhaber dieser Kreditkarten zu sein, Personen in einem ATS 25.000,- übersteigenden Betrag an deren Vermögen geschädigt.

 

Der Verurteilung vom 28. Oktober 2005 liege zugrunde, dass der Bw im August 2005 in Linz einen PKW gestohlen habe.

 

Weiters sei der Bw im Jahr 2005 von der BPD Linz zweimal wegen Übertretung des Führerscheingesetzes rechtskräftig bestraft worden.

 

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtslage führt die belangte Behörde aus, dass sich im Verhalten des Bw eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiere, die dadurch noch erheblich verstärkt werde, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Straftaten in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch sei der Bw zurückliegend in Deutschland bereits mehrmals wegen Eigentumsdelikten verurteilt worden.

 

Mehrere Verurteilungen hätten den Bw jedoch nicht davon abhalten können, weiterhin Eigentumsdelikte zu begehen.

Derzeit werde der Bw in Untersuchungshaft angehalten und es sei Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz erstattet worden, weil er im Verdacht stehe bzw auch zugegeben habe, nachstehende Straftaten begangen zu haben: Im Oktober 2005 habe der Bw einen PKW gestohlen, die Kennzeichen seines abgemeldeten PKWs auf den gestohlenen PKW montiert und diesen im Zeitraum von 24. Oktober 2005 bis
22. Juni 2006 in Österreich gelenkt. Am 21. Juni 2006 habe der Bw in Perg eine Geldbörse und eine Tankkarte gefunden und den Fund unterschlagen. Er habe in Perg bei einem Videoverleih mehrmals auf den Namen der E A DVDs ausgeliehen und dadurch diese Person um 28 Euro geschädigt. Beim Quelleversand habe der Bw auf den Namen der E A Waren bestellt, wobei der Geschädigten ein Schaden von 259 Euro entstanden sei. Mit dem Handy der E A habe er unerlaubt telefoniert und dadurch E A einen Schaden von 322,80 Euro verursacht. Auf den Namen der E A habe er bei der Fa. S getankt, wodurch E A ein Schaden von 577,74 Euro entstanden sei. Bei der Fa. A in Tragwein habe er eine Autoreparatur in Auftrag gegeben, wobei noch ein Betrag von 500 Euro ausständig sei und der Bw hätte gewusst, dass er den Betrag nicht bezahlen könne. Bei der Videowelt in Linz habe er drei DVDs entliehen ohne diese wieder zurückzugeben. Der Videowelt sei dadurch ein Schaden von 60 Euro entstanden.

 

Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass der Bw angesichts des oben näher geschilderten bzw. in der schriftlichen Urteilsausfertigung erwähnten persönlichen kriminellen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich jenes an der Verhinderung und Bekämpfung von Eigentumsdelikten und der Kriminalität überhaupt.

 

Auch wenn der Bw seit 1996 in Österreich lebe, hier unterhaltspflichtig sei und eine Lebensgefährtin habe, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung sei auszuschließen gewesen, weil das Verhalten des Bw massiv der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufe und daher die sofortige Ausreise nach Haftentlassung im öffentlichen Interesse erforderlich sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 25. Juli 2006 Berufung und beantragte – wie auch schon im Schreiben vom 11. Juli 2006 – die Beigebung eines Verfahrenshelfers.

 

Die Begründung seines Berufungsantrages findet sich im Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreter des Bw vom 7. August 2006, Dr. L P, Dr. P L, Dr. A P. Darin wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde eine neuerliche Entscheidung in der Sache aufzutragen.

 

Ausgeführt wird, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten

werde.

Die belangte Behörde habe das Parteiengehör gemäß § 37 AVG dadurch verletzt, dass dem Bw nicht die Möglichkeit der Stellungnahme zum durchgeführten Ermittlungsverfahren gewährt worden sei. Die belangte Behörde hätte dem Bw unter Angabe der ihr vorliegenden Beweise Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Da sie dies nicht getan habe, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Hinsichtlich der vom Bw mutmaßlich begangenen und im angefochtenen Bescheid dargestellten neuerlichen Straftaten werde eingewendet, dass in jedem Fall der Rechtsgrundsatz in dubio pro reo gelte.

 

Die Behörde verweise in ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich auf tatsächlich vorliegende strafrechtliche Verurteilungen sowie auf eine erstattete Anzeige, die noch nicht einmal zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe. Da sich aus dem Gesetzestext eindeutig ergebe, dass strafrechtliche Verurteilungen für sich alleine ein Aufenthaltsverbot in seinem Fall nicht rechtfertigen könnten, hätte die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darlegen müssen, welche zusätzlichen Faktoren zur Schlussfolgerung führen würden, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliege. Dass eine weitere Anzeige vorliege, könne angesichts der Tatsache, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausreichend sei, ein Aufenthaltsverbot keinesfalls rechtfertigen. Es sei daher unzulässig, wenn sich die belangte Behörde bei der Begründung des Aufenthaltsverbotes auf inhaltsleere Floskeln stütze.

 

1.3. Mit Schreiben vom 11. August 2006 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben des Sicherheitsdirektors der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 30. Oktober 2006 wurde die Kopie der Strafkarte des LG Linz übermittelt, aus der ersichtlich ist, dass der Bw am 19. Oktober 2006 neuerlich wegen §§ 148a Abs1 StGB, 148a Abs2, 1. Fall StGB, 127 StGB, 128 Abs 1 Z4 StGB, 134 Abs 1 StGB, 146 StGB, 198 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde.

In der Stellungnahme hiezu wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das gegen ihn gerichtete Strafverfahren hinsichtlich der übrigen im angefochtenen Bescheid erwähnten angeblich strafbaren Handlungen durch die Staatsanwaltschaft Linz eingestellt worden seien. Da der angefochtene erstinstanzliche Bescheid jedoch eindeutig davon ausgehe, er habe alle ihm ursprünglich zur Last gelegten Straftaten begangen, liege dem angefochtenen Bescheid ein nicht zutreffender Sachverhalt zugrunde.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und über Antrag des Berufungswerbers am 29. Jänner 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bw, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde wegen nachstehender Delikte rechtskräftig verurteilt:

1.        LG Linz 25 Hv 35/99 vom 20. Dezember 1999 (rechtskräftig seit 9. Mai 2000) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, 133 Abs. 1, 136 Abs. 1 und 2 StGB; 18 Monate Freiheitsstrafe.

2.        LG Linz 22 Hv 1045/01 vom 2. Dezember 2002 (rechtskräftig seit 6. Mai 2003) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148, 229 Abs. 1 StGB; 2,5 Jahre Freiheitsstrafe.

3.        BG Linz 17 U 299/05v vom 28. Oktober 2005 (rechtskräftig seit 1. November 2005) wegen " 127 StGB; 3 Monate Freiheitsstrafe.

4.    LG Linz 21 HV 158/06 b vom 19. Oktober 2006 (sofort rechtskräftig) wegen des
       Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach

       § 148a Abs1 und Abs 2 1. Fall StGB, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127,128 Abs 1 Z 4 StGB, wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB , des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB; 8 Monate Freiheitsstrafe

 

Der Bw war seit Februar 1998 in Österreich bei verschiedenen Firmen, mit Unterbrechungen, beschäftigt und hat Sorgepflichten für einen siebenjährigen Sohn in Österreich.  

 

Der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Bw mit Bescheid vom 21. Juli 2006 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Dem Bescheid ging ein Ermittlungsverfahren voraus, über dessen Gang der Bw mit Schreiben vom 29. Juni 2006 informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde.

 

Den mit Schreiben vom 10. Juli 2006 sowie in der Berufung erhobenen Verfahrenshilfeantrag zog der Bw mit Fax vom 2. Oktober 2006 zurück.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bis auf die Angabe des Beginns der Arbeitstätigkeit des Berufungswerbers aus der Aktenlage und wird auch vom Bw im Wesentlichen nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung gab er mit Verweis auf den vorgelegten Versicherungsdatenauszug an, seit 1996 in Österreich beschäftigt gewesen zu sein. Aus dem zitierten Auszug ergibt sich jedoch, dass er seit 1998 in verschiedenen Arbeitsverhältnissen gestanden ist. Seinen diesbezüglichen Angaben ist daher nicht zu folgen.

 

3.3.  In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1.  Gemäß § 86 Abs.1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 FrG 1997, die in Folge gleichartiger Regelungen auch für das FPG Geltung beanspruchen kann, darf ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs.1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen erlassen werden und stellen die in § 60 Abs.2 FPG genannte Gründe einen Orientierungsmaßstab dar (hier insbesondere § 60 Abs.2 Z 1 FPG).

 

Gem. § 60 Abs.1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein =DATUM) und (Alle):LAND und (Aufenthaltsverbot EWR)#hit9hit9">Aufenthaltsverbot=DATUM) und (Alle):LAND und (Aufenthaltsverbot EWR)#hit11hit11"> erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Nach Abs.2 leg.cit hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder unter anderem von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass der Bw allein in Österreich bislang viermal wegen verschiedener Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt worden ist, und zwar im Jahr 1999 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, im Jahr 2002 zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe, im Jahr 2005 zu 3 Monaten Freiheitsstrafe und im Jahr 2006 zu 8 Monaten Freiheitsstrafe. Somit liegen die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG vor.  

 

3.3.2.  Wie oben angeführt, muss das persönliche Verhalten des Bw die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Die fortwährende Begehung von Eigentumsdelikten im österreichischen Bundesgebiet, die nach den Erhebungen der Behörde einem ebenfalls ähnlichen Verhalten des Bw folgte, ist als Verhalten anzusehen, dass die öffentliche Ordnung

oder Sicherheit gefährdet und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Schutz des Eigentumsrechts stellt naturgemäß ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Wie oben dargestellt, ist keine Änderung des Verhaltens des Bw ersichtlich, weshalb im konkreten Fall und in der Person des Bw gelegen auch die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr anzunehmen ist.

Im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten ist dabei nicht zu erkennen, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Jede dieser Handlungen setzt einen immer wieder neu zu fassenden Vorsatz voraus und dadurch ist erkennbar, dass der Rechtsmittelwerber sorglos mit den rechtlich geschützten Werten in Österreich umgeht.

Zur Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen in Form von Eigentumsdelikten durch den Berufungswerber ist es erforderlich, ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Gründe, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber absolut unzulässig gewesen wäre (vgl. § 61 FPG), waren nicht ersichtlich und wurden vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht.

 

Der (zutreffenden) Einwendung des Bw, dass bei einem deutschen Staatsbürger strafrechtliche Verurteilungen gemäß § 86 Abs. 1 3. Satz FPG allein nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen, ist entgegenzuhalten, dass im konkreten Fall die persönliche Neigung des Bw, in seinem Verhalten fortzufahren, klar erkennbar ist. Auch unter Zugrundelegung des Orientierungsmaßstabes des § 60 Abs. 2 FPG ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt.

 

3.3.3.  Durch dieses Aufenthaltsverbot wird insofern in die familiäre Situation des Berufungswerbers eingegriffen, als der Rechtsmittelwerber, seit Februar 1998 in Österreich bei unterschiedlichen Firmen mit Unterbrechungen beschäftigt war - damit ist auch davon auszugehen, dass er seit dieser Zeit in Österreich aufhältig war - und einen siebenjährigen Sohn in Österreich hat. Die vom Berufungswerber angegebenen sozialen Bindungen zu den weitschichtig Verwandten im Großraum Wien, die in der Form von Besuchen (z.B. vor Weihnachten) gelebt wurden, sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

 

Zwar besteht keine intensive Verbindung mehr zur Kindesmutter seines Sohnes Rico, dem Berufungswerber ist es aber nach seinen eigenen Angaben wichtig, mit dem Kind in Kontakt treten zu können. Eine Unterbindung des Kontakts zwischen dem Vater und dem Kind durch gerichtlichen Beschluss ist dem Akt nicht zu entnehmen und daher ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es ihm nicht verwehrt ist, seinen Sohn zu besuchen. Nach seinen eigenen Angaben hat er seinen Sohn regelmäßig im Rahmen seines Besuchsrechtes jede Woche gesehen.

 

Bei Abwägung der oben angeführten Tatsachen – im Hinblick auf die für den weiteren Verbleib des Berufungswerbers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose – sind die nachteiligen Folgen der gänzlichen Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu beurteilen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, nämlich seinen Wunsch, den Kontakt zu seinem Sohn halten zu können.

 

Gem. § 63 FPG kann ein =DATUM) und (Alle):LAND und (Aufenthaltsverbot EWR)#hit10hit10">Aufenthaltsverbot=DATUM) und (Alle):LAND und (Aufenthaltsverbot EWR)#hit12hit12"> oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs.2 Z 1 unbefristet erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

3.3.4.  Es bedarf eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Berufungswerbers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und zu gewährleisten, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Der von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Zeitraum von zehn Jahren erscheint bei dieser Ermessensabwägung insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beziehung des Kindes zu seinem Vater und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes in diesem Zeitraum als zu lange bemessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von fünf Jahren ausreichen wird, um dem Berufungswerber zu ermöglichen, sein Leben neu zu ordnen und eine Existenz aufzubauen, um zu gewährleisten, dass er, falls er nach Ablauf dieser Frist nach Österreich zurückkehren wird, ausreichend Mittel zur Bestreitung seiner Bedürfnisse hat und nicht mehr veranlasst wird, weitere Vergehen, die auf der selben oder einer ähnlichen schädlichen Neigung beruhen, zu begehen.

 

3.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs.2 AVG einen von dem die Hauptsache betreffenden Ausspruch zu unterscheidenden (trennbaren) selbstständigen Abspruch im Sinne des § 59 Abs.1 AVG dar. Im Hinblick darauf und auf den Inhalt der Berufung, der die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes nicht bekämpft, war davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Berufung allein nur der Ausspruch des Aufenthaltsverbotes, nicht jedoch auch der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpft wurde, weshalb darüber im Berufungsverfahren auch nicht abzusprechen war.

 

Es war daher die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen, im Übrigen war diese hingegen abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 11.12.2007, Zl.: 2007/18/0414-4
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