Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400867/6/Ste/BP/FJ

Linz, 26.02.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des A D, vertreten durch Mag. J P B, Mag. W E, Mag. Dr. R K, Univ.-Prof. Dr. R S, Dr. A S, Rechtsanwälte in 10 W, K, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Ried im Innkreis zu Recht erkannt.

 

 

I.                    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass in der Zeit vom 15. Dezember 2006 bis 13. Februar 2007 die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft vorgelegen sind.

 

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann von Ried im Innkreis) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundsgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundeshauptstadt Wien vom 26. April 2006, Zl. III-1214427/FrB/06, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 FPG und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet, mit der Maßgabe, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des BF aus dessen Strafhaft eintreten.

 

Begründend wurde dazu im bezeichneten Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf nicht die österreichische Staatbürgerschaft besäße und somit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG sei. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG sei über den Bf zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens die Schubhaft zu verhängen gewesen, weil zum Zeitpunkt der Verhängung sein Asylverfahren durch das Bundesasylamt Wien rechtskräftig negativ abgeschlossen war und damit eine rechtskräftige Ausweisung nach dem AsylG erlassen wurde.

 

Der Bf verfüge über keine Barmittel, sei in Wien nicht gemeldet und es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Im Falle einer Entlassung bestünde die Gefahr, dass der Bf sich seiner Ausreiseverpflichtung und dem diesbezüglichen Verfahren entziehen werde. Die Identität des Bf hätte nicht festgestellt werden können und es sei dieser auch nicht bereit gewesen an der Feststellung der Herkunft entsprechend mitzuwirken.

 

Nach der Entlassung des Bf aus der Strafhaft wurde die Schubhaft durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Ried/Linz am 15. Dezember 2007 vollzogen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 19. Februar 2007 durch die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und stellte den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit der andauernden Anhaltung des Bf aufgrund des Schubhaftbescheides des Polizeidirektors der Bundeshauptstadt Wien vom 26. April 2006, Zl. III-1214427/FrB/06, feststellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 80 Abs. 1 FPG verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach § 80 Abs. 2 FPG dürfe die Schubhaft unter anderem nur so lange aufrechterhalten werden, solange ihr Ziel nicht mehr (gemeint: noch) erreicht werden kann.

Der Bf hätte sich zum Zeitpunkt der Beschwerde seit dem 16.03.2006 insgesamt drei Monate in Schubhaft befunden. Trotz mehrfacher Versuche sei es nicht gelungen die Erstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf zu erreichen. Es sei daher abzusehen, dass das Abschiebehindernis des Fehlens einer Bewilligung für die Einreise in einen anderen Staat nicht zu beseitigen sei. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei daher rechtswidrig. Überdies habe die Dauer der Schubhaft in der Zwischenzeit die höchstzulässige Gesamtdauer von zwei Monaten überschritten.

 

Weiters brachte der Bf vor, die Aufrechterhaltung der Schubhaft könne nicht mehr der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dienen, da dieses schon zu Beginn der Anhaltung am 15. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen war und sei aus diesem Grund rechtswidrig.

 

1.3. Mit Fax der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. Februar 2007 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Schubhaftbescheid der BPD Wien vom 26. April 2006, Zl. III-1214427/FrB/06, und das Vollzugsersuchen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis von 19. Oktober 2006, Sich41-153-2006, übermittelt und angezeigt, dass der Bf bereits am 13. Februar 2007 mangels Haftfähigkeit aus der Schubhaft entlassen wurde.

 

1.4. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den fremdenpolizeilichen Akt und erstattete eine Gegenschrift in der beantragt wurde die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf reiste am 10. Juli 2005 am Luftweg illegal nach Österreich ein und stellte noch am gleichen Tag beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde mit 21. Februar 2006 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz rechtskräftig negativ beschieden (Bescheid vom 6. Februar 2006). Bei seiner Einreise führte der Bf keine Dokumente mit sich, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht hätten.

 

Am selben Tag wurde gegen den Bf  die Ausweisung erlassen, die noch am gleichen Tag in Rechtskraft erwuchs. Seit 22. Februar 2006 hielt sich der Bf somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

In der Zeit vom 16. März 2006 bis zum 13. April 2006 befand sich der Bf , aufgrund des Bescheides des Polizeidirektors der Bundeshauptstadt Wien vom 16. März 2006, bei der Bundespolizeidirektion Wien in Schubhaft. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung, aufgrund des mit Bescheid vom 6. Februar 2006 – rechtskräftig seit 21. Februar 2006 – negativ abgeschlossenen Asylverfahrens, angeordnet.

 

Von 14. April 2006 bis zum 15. April 2006 befand sich der Bf in Verwahrungshaft in der Justizanstalt Josefstadt. Von 15. April 2006 bis zum 20. September wurde er aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2006, Zl.: 212 Ur 59/06s, in Untersuchungshaft, wegen des dringenden Verdachtes der Begehung von Verbrechen nach den §§ 28 Abs. 2 und 3 SMG, angehalten.

 

Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundeshauptstadt Wien vom 26. April 2006, Zl.: III-1214427/FrB/06, wurde über den Bf gemäß § 76 Abs. 1 FPG, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 FPG und zur Sicherung der Abschiebung, die Schubhaft angeordnet, mit der Maßgabe, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des Bf aus dessen Strafhaft eintreten würden.

 

Am 19. September 2006 wurde der Bf vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. 162 Hv 103/06i – 99 wegen  Verbrechen nach den §§ 28 Abs. 2 4. Fall und 28 Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

In der Zeit vom 20. September 2006 bis zum 17. Oktober 2006 verbüßte der Bf einen Teil seiner Strafhaft in der Justizanstalt Josefstadt von wo er noch am 17. Oktober 2006 in die Justizanstalt Ried zum weiteren Vollzug bis zum 13. Dezember 2006 überstellt wurde. Im Anschluss daran wurde eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 40 Stunden (Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt mit Strafverfügung des Polizeidirektors der Bundeshauptstadt Wien vom 31. März 2006, Zl.: S 46142/FR/06, über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. November 2006, GZ: Ka01-310-2006, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der §§ 53b und 54b VStG, in der Justizanstalt Ried im Innkreis vollzogen.

 

Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundeshauptstadt Wien vom 8. November 2006, Zl. III-1214427/FrB/06 wurde über den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, durchsetzbar seit 10. November 2006 und rechtskräftig seit 24. November 2006, erlassen.

 

Der Bf führte am 28.11.2006 ein Telefongespräch mit dem Konsul der Botschaft  Guinea-Bissau in Brüssel. Nach Durchführung dieses telefonischen Interviews wurde vom Konsul die Ausstellung einen Heimreisezertifikates zugesichert.

 

Das zugesicherte Heimreisezertifikat langte in der Folge nicht ein und es wurde daher die Ausstellung und Übermittlung desselben mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Jänner 2006, Sich41-153-2006, urgiert. Parallel dazu wurde wiederholt erfolglos versucht, die Botschaft von Guinea-Bissau in Brüssel telefonisch zu erreichen.

 

Im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten wurde über die österreichische Botschaft in Brüssel der Versuch unternommen mit der Botschaft von Guinea-Bissau, zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes Kontakt aufzunehmen. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand bisher erfolglos.

 

Laut Mitteilung der österreichischen Botschaft in Brüssel ist der Amtsbetrieb der Botschaft von Guinea-Bissau in Brüssel nach wie vor aufrecht. Dem Verzeichnis des diplomatischen Corps zu folge ist diese jedoch nur auf schriftlichem Wege zu kontaktieren. Dementsprechend wurden die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auch nicht rückübermittelt, sondern offenbar entgegengenommen. Seitens der österreichischen Botschaft wurde auch mitgeteilt, dass bezweifelt wird, ob der Dienstbetrieb an der angeführten Botschaft in regulärer Weise besteht.

 

Am 15. Dezember 2006 wurde der Bf zum Vollzug der Schubhaft, angeordnet mit dem unter Punkt 1. angeführten Bescheid des Polizeidirektors der Bundeshauptstadt Wien vom 26. April 2006, in das Polizeianhaltezentrum Linz überstellt.

 

Der Bf trat am 12.Februar 2007 in Hungerstreik. Aus diesem Grund wurde er am 13. Februar 2007 für nicht mehr haftfähig befunden und um 09.15 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

 

Im bisherigen Verfahren war es nicht möglich die Identität des Bf gesichert festzustellen. Seine Mitwirkung erscheint in diesem Punkt fraglich. Er reiste illegal, ohne entsprechende Dokumente, die seine Identität belegen würden, in das Bundesgebiet ein. Im Asylverfahren machte der Bf widersprüchliche, unglaubwürdige und nicht nachvollziehbare Angaben. Er bracht in diesem Verfahren wiederholt zum Ausdruck, dass er nicht nach Guinea-Bissau zurückkehren möchte. Der Bf verfügt über keine Barmittel und kann seinen Aufenthalt in Österreich nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Des Weiteren bestehen keine sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Der Bf verfügt über keinen festen Wohnsitz.

 

Seit seiner illegalen Einreise nach Österreich ging der Bf keiner beruflichen Tätigkeit nach. Eine berufliche Bindung ist daher nicht vorhanden.

 

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorliegenden Dokumenten und wird vom Bf auch nicht bestritten.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 83 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006 ist der Unabhängige Verwal­tungssenat zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

 

Der Bf wurde am 15.12.2006, auf Grundlage des Bescheids vom 26. April 2006, in Ried im Innkreis festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Linz überstellt, wo er bis zum 13. Februar 2007 zum Vollzug der Schubhaft für die Bezirkshaupt­mannschaft Ried im Innkreis angehalten wurde, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig ist.

 

3.2. Gemäß § 82 Abs. 1 FPG, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbe­scheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.3. Der Bf wurde bereits am 13. Februar 2007 aus der Schubhaft entlassen. Vom Oö. Verwaltungssenat war daher, im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte, lediglich über die Frage der Rechtswidrigkeit der Schubhaft während der Anhaltung des Bf zu entscheiden.

 

3.4. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

 

Laut Bescheid des Polizeidirektors der Bundeshauptstadt Wien vom 26. April 2006, Zl. III-1214427/FrB/06, wurde über den Bf gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 FPG und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet. Im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides, war das Asylverfahren betreffend den Bf bereits rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die Verhängung der Schubhaft nicht mehr auf § 76 Abs. 2 FPG gestützt werden konnte.

 

Zur Einwendung des Bf, dass der Grund für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens, weggefallen sei wird auf die Vorschrift des § 76 Abs. 5 FPG verwiesen. Sie bestimmt – bei Anordnung einer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – für den Fall, dass ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft, ab diesem Zeitpunkt ex lege als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt.

 

Im vorliegenden Fall kommt weiters jedenfalls der zweite schon im Schubhaft­bescheid angeführte und unbestrittene Grund, nämlich die Verhängung zur Sicherung der Abschiebung, zum Tragen. Im Zeitpunkt der Festnahme des Bf und damit dem Beginn der Schubhaft am 15. Dezember 2006 war das oben bezeichnete Aufenthaltsverbot gegen den Bf bereits rechtskräftig und durchsetzbar, weshalb die Durchführung der Abschiebung gemäß § 46 FPG möglich war.

 

3.5. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft wird seitens des Oö. Verwaltungssenates ausgeführt, dass das bisherige Verhalten des Bf im Verfahren und die Schwere der durch ihn begangenen und durch die strafgerichtliche Verurteilung belegten Straftaten dafür sprechen, dass er sich für den Fall des Absehens von der Verhängung der Schubhaft der Abschiebung durch Untertauchen in die Anonymität und Illegalität entzogen hätte. Dies kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass der Bf am 28. November 2006, zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates, ein Telefongespräch mit dem Konsul der Botschaft von Guinea-Bissau führte. An der Ernsthaftigkeit dieser Handlung des Bf bestehen berechtigte Zweifel, zumal er in der Folge am 12. Februar 2007 in Hungerstreik trat und er auf diese Weise am 13. Februar auch die Entlassung aus der Haft bewirken konnte. Aufgrund dieser Umstände hat die belangte Behörde dieses Tatbestandsmerkmal zu Recht als gegeben erachtet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass es dem Bf um den Aufenthalt in einem ihm wirtschaftlich günstigen Staat geht und nicht die Aufnahme in Asyl der Grund für dessen Einreise ins Bundesgebiet war.

 

3.6. Die Verhängung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf persönliche Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen sowie der Verhinderung von Suchtgiftdelikten und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft ergibt, war das Verhalten des Bf in mehrfacher Hinsicht geeignet, dieses öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz vor Suchtgiftkriminalität und ihren Folgeerscheinungen massiv zu beeinträchtigen. An der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft kann daher nicht gezweifelt werden.

 

3.7. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Es muss hier beachtet werden, dass der Bf bei seiner Einreise in das Bundesgebiet keine Dokumente mitführte die seine Identität belegen würden. Im folgenden Verfahren brachte er zum Ausdruck, dass der nicht bereit sei nach Guinea-Bissau zurückzukehren. Er machte im Asylverfahren widersprüchliche und unglaubwürdige Aussagen über den Grund seiner Ausreise und den Begleitumständen seiner Einreise. Es entstand daher der Eindruck, dass der Bf in diesem Zusammenhang lediglich beabsichtigte seine Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Dementsprechend wirkte der Bf auch nicht ausreichend an der Feststellung seiner Identität mit und erscheint diese bis jetzt nicht als gesichert.

 

Auch im Übrigen lässt das Verhalten des Bf seit seiner Ankunft im Bundesgebiet, im Hinblick auf die im Sachverhalt dargestellte gerichtliche Verurteilung wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, nicht darauf schließen, dass dieser bereit ist die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren. Fest steht, dass der Bf ohne finanzielle Mittel, ohne soziale Bindungen ist und über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Es ist daher zu erwarten, dass er sich um seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern, in die Anonymität untertauchen und zur Finanzierung desselben wiederum in die Drogenkriminalität abgleiten würde. Es besteht im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungsbedarf, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war.

 

3.8. Nach § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach Abs. 2 leg.cit. darf sie so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Unter anderem normiert § 80 Abs. 4 FPG für den Fall, dass ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann oder darf,

1.      weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2.      weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.      weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden kann, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeit­raumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden.

 

3.9. Wie oben dargestellt ist der Grund für die Anhaltung des Bf nicht weggefallen. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, wie der Bf vorbringt, dass das Ziel der Schubhaft nicht mehr erreicht werden könnte. Aus dem vorliegenden VerwaItungsakt ist ersichtlich, dass der Konsul der Botschaft von Guinea-Bissau in Brüssel in einem telefonischen Gespräch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates persönlich zusicherte. Wenn auch erhebliche Bedenken an der Identität des Bf und insbesondere auch an seiner Mitwirkung der Feststellung derselben bestehen, weist doch die Tatsache, dass sich der Bf offensichtlich mit dem Vertreter der Botschaft von Guinea-Bissau unterhalten konnte, auf die tatsächliche Staatszugehörigkeit zu Guinea-Bissau hin. Es scheint aus diesem Grund daher auch weiterhin die Feststellung der Identität des Bf weiterhin möglich.

 

Die in diesem Zusammenhang für die Ausstellung des Zertifikates erforderlichen Schritte, wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis umgehend eingeleitet. Zwar verzögerte sich dessen Übermittlung bisher, doch besteht nach wie vor kein Grund daran zu zweifeln, dass die endgültige Ausstellung und Übermittlung, wie vom Konsul zugesagt, erfolgen wird.

 

Im Verfahren ist bereits wiederholt die Kontaktaufnahme mit dieser Botschaft gelungen. So wurden die Schriftstücke der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis an der offiziellen Adresse der Botschaft entgegengenommen und es konnte auch das oben dargestellte Telefongespräch unter der offiziellen Rufnummer der Botschaft durchgeführt werden. Offenbar beruht die Verzögerung auf administrativen und organisatorischen Hindernissen im Bereich der Botschaft von Guinea-Bissau.

 

3.10. Im vorliegenden Fall konnte die Abschiebung unter anderem auch deshalb noch nicht vorgenommen werden konnte, weil die Identitätsfeststellung des Bf – wie oben dargestellt – aufgrund dessen mangelnder Mitwirkung im Verfahren bisher nicht mit hinreichender Sicherheit möglich war. So unterließ es der Bf bewusst, bei seiner Einreise ein entsprechendes Reisedokument mit sich zu führen. Durch sein Verhalten gelang es ihm bisher erfolgreich seine Ausreise aus Österreich zu verzögern.

 

3.11. Weiters liegen die zur Einreise in einen anderen Staat erforderlichen Unterlagen noch nicht vor. Wie oben bereits dargestellt wurde die Übermittlung eines Heimreisezertifikates durch den Konsul der Botschaft von Guinea-Bissau zugesagt und wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurden auch die dafür erforderlichen Schritte seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis umgehend eingeleitet. Im diesem Verfahren ist jedoch, vor allem wegen der bereits erfolgreichen telefonischen Kontaktaufnahme mit der Botschaft von Guinea-Bissau, noch zu erwarten, dass die eine Übermittlung des Dokumentes erfolgen wird.

 

3.12. In diesem Fall kommen daher die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 Z. 1 und 2 FPG zum Tragen, demzufolge die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren insgesamt 6 Monate betragen darf. Dieser Zeitraum wurde jedoch durch die Schubhaft des Bf im Zeitraum von 16. März 2006 bis zum 13. April 2006 bei der Bundespolizeidirektion Wien und im Zeitraum von 15. Dezember 2006 bis zum 13. Februar 2007 im Polizeianhaltezentrum Linz, zu­sammengerechnet somit 89 Tage bzw. knapp 3 Monate, nicht erreicht. Es konnte daher keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Anhaltung des Bf in Schubhaft über den angegebenen Zeitraum festgestellt werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FGP hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 Euro und 220,3 Euro) nach den Pauschbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Wolfgang Steiner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum