Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221449/41/Kl/Rd

Linz, 06.11.2001

VwSen-221449/41/Kl/Rd Linz, am 6. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Wiederaufnahmeantrag vom 19.10.2001 des Herrn M, im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Der Wiederaufnahmeantrag vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 69 Abs.1 und 2 AVG und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 13.7.1998, VwSen-221449/16/Kl/Ka, wurde eine Verwaltungsstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 127 Z28 GewO 1994 bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde am 29.7.1998 zugestellt und rechtskräftig. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim VwGH hatte keinen Erfolg und es wurde die Beschwerde mit Beschluss des VwGH vom 30.6.1999, Zl. 98/04/0167 bis 0169-15, abgelehnt.

2. Mit dem nunmehr gestellten Wiederaufnahmeantrag vom 19.10.2001, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 23.10.2001, wurde die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu der Zahl Ge96-192-1996 beantragt. In der Begründung wurde dargelegt, dass sowohl die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als auch der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass es sich um keinen Konzern handelte. Es wurde dargelegt, dass die Firma M Bau & Handel GesmbH, die Firma L-Handel GesmbH, die Firma W M Handel GesmbH und die Firma L-Personalleasing Gesellschaft nach bürgerlichem Recht seien und als Rechtssubjekt bestanden haben. Sie bilden daher einen Konzern.

3. Weil der Antrag der Partei zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der in den Z1 bis 3 aufgeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt.

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Wie eingangs dargelegt wurde, wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 13.7.1998, zugestellt am 29.7.1998 rechtskräftig abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt begann die dreijährige Frist gemäß § 69 Abs.2 AVG zu laufen und endete daher mit 29.7.2001. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 19.10.2001 ist daher unzulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Anm. 23 zu § 69 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum