Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161727/2/Fra/Bb/Ri

Linz, 26.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, vertreten durch Herrn J B, S, 40 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.9.2006, Zl.: VerkR96-3401-2004, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

   

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1 VStG.

II. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben, wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 7.9.2004 um 8.50 Uhr, auf der B, bei Strkm 32, bei der Grenzkontrollstelle W, Gemeinde B L, festgestellt wurde, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen LL, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,

 

1.      das Schaublatt vom 5.9.2004, 21.45 Uhr bis 7.9.2004, 7.35 Uhr mehr als 24 Stunden verwendet,

2.      am 5.9.2004 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil Sie den Vornamen, Ankunftsort, Stand des Kilometerzählers und den Ankunftszeitpunkt nicht eingetragen haben,

3.      am 3.9.2004 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil Sie den Ankunftsort, die Ankunftszeit, den Stand des Kilometerzählers und den Vornamen nicht eingetragen haben, sowie

4.      am 6.9.2004 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil Sie den Vornamen nicht eingetragen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

2. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.5 Z1 EG-VO 3821/85

3. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.5 Z1 EG-VO 3821/85

4. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.5 Z1 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von    

1. 72 Euro                 1. 24 Stunden                                  1. – 4. § 134 Abs.1 KFG idgF

2. 50 Euro                  2. 24 Stunden          

3. 50 Euro                  3. 24 Stunden

4. 50 Euro                  4. 24 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 244,20 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt  - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet:

 

Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei den, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

 

-          bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

-          bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

-          die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;

-          den Stand des Kilometerzählers:

      vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

      am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

      im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des        vorherigen und Zähler des neuen Fahrzeuges;

-          gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

 

Hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses hat sich der Rechtsmittelwerber bereits in seinem Einspruch und letztlich auch in der Berufungsschrift dahingehend verantwortet, dass der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen LL nicht von ihm, sondern am 3.9.2004 von Herrn J B gelenkt worden sei. Auch am 5.9.2004 und am 6.9.2004 sei J B der Lenker gewesen. Die Tachografenscheiben ab 3.9.2004 bis 6.9.2004 würden damit J B betreffen.

Strittig ist damit die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers. Den zugrundeliegenden Schaublättern vom 3.9.2004 und 5.9.2004 ist zu entnehmen, dass auf diesen Schaublättern die Eintragungen nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurden, da unter anderem jeweils der Vorname fehlte und lediglich der Familienname des Lenkers "B" eingetragen war. Aus dem gesamten Verfahrensakt ergibt sich nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit, dass der Lastkraftwagen tatsächlich vom Rechtsmittelwerber M B gelenkt worden ist. Die belangte Behörde hat hiezu den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich konnte damit keine für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Überzeugung finden, dass die Lenkereigenschaft des Bw eindeutig als erwiesen festzustellen ist, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entschieden und das Verwaltungsstrafverfahren in den Punkten 1. bis 3. gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Hinsichtlich des Punktes 4. des Straferkenntnisses behauptet der Bw, es sei ihm ein Fehler beim Eintragen des Datums unterlaufen, da er das Datum 7.9.2004 und nicht 6.9.2004 eintragen hätte müssen.

Damit ist er im Recht. Bei diesem Schaublatt handelt es sich tatsächlich um jenes vom 7.9.2004, also dem Kontrolltag. Dem Bw wurde aber im gesamten Verfahren das Datum 6.9.2004 zur Last gelegt. Bereits in der diesbezüglichen Anzeige findet sich der 6.9.2004. Es wurde gegenständlich während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche bzw. ordnungsgemäße Verfolgungshandlung gesetzt. Daher liegen Umstände vor, die die diesbezügliche Verfolgung des Bw im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung ausschließen, weshalb in diesem Punkt der Berufung ebenso Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war. Eine Spruchberichtigung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat war wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist nicht zulässig.

 

Es war daher - ohne auf die weiteren Argumente des Rechtsmittelwerbers einzugehen - spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

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