Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161896/2/Kei/Ps

Linz, 26.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K W, B, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. November 2006, Zl. VerkR96-4880-2005-Gg, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 11,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 30.08.2005 um 16.31 Uhr im Stadtgebiet Linz, auf der Stelzhamerstraße, nächst dem Haus Nr. 10 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei das deutlich sichtbar auf dem Absperrgitter an der Kreuzung Volksgartenstraße-Stelzhamerstraße (stadteinwärts fahrend) angebrachte Verbotszeichen ‚Einfahrt verboten’ nicht beachtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 a Z. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

58,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 63,80 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Ich berufe in offener Frist gegen den Bescheid VerkR96-4880-2005, halte alle eingewandten Fakten lt. meiner Schreiben voll inhaltlich aufrecht und möchte noch ergänzend ausführen:

Es berührt einem in der Tat schon als eigenwillig, dass lediglich die Stellungnahme der Behörde als glaubhaft im Bescheid dargestellt wird und die Angaben eines unbescholtenen Staatsbürgers einfach abgetan werden, umsomehr, als die Baustelle einerseits schlecht sichtbar abgesichert war und daher aus Fakt laufend vor und hinter meinem KFZ in die Baustelle eingefahren wurde.

Weiters bin ich im Schritttempe in den näher bezeichneten Bereich eingefahren, so wie auch der PKW vor mir, welcher auch als Beweis die schlecht abgesicherte Baustelle nicht ersehen konnte.

Das sogenannte Scheerengitter mit bez. Verkehrsschild wurde nachträglich von mir noch besichtigt und dabei mußte festgestellt werden, dass dieses zusammengefaltet neben dem Gehsteig stand, auch vermutlich desshalb, da die sogenannte Baustelle zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als solche erkennbar war bzw. keine Bautätigkeiten erkennbar und ersichtlich waren, für mich nicht und auch nicht für alle anderen Verkehrsteilnehmer.

Daher fällt auch der Tatbestand des Schutzes für etwaige Personen weg, da sich zu dieser Zeit keine Bauarbeiter in diesem Bereich befanden, da die Baustelle sichtbar abgeschlossen war.

Weiters berufe ich auch auf Grund meiner extrem schwierigen wirtschaftlichen Lage ( ich bin seit Sept. 2006 auf Grund von Krankheit, mit meiner Frau und 2 kleinen Kindern in Pension) gegen die Höhe des Bescheides und erhebe Einspruch.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Dezember 2006, Zl. VerkR96-4880-2005-Gg, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Angaben im Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juli 2005, Zl. 0043183/2005, und auf die gegenständliche Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juli 2005 und auf die Angaben des Zeugen GI W in der Anzeige vom 8. September 2005 und in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2005. Diesen angeführten Angaben des Zeugen GI W wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge im Fall einer wahrheitswidrigen Angabe strafrechtliche und dienstrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hat.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 750 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für die Ehefrau und für 2 Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Es wird bemerkt, dass der Bw bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung stellen kann.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum