Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161897/2/Kei/Ps

Linz, 21.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der L W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P und Mag. H L, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2006, Zl. Cst-19907/06, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird.

Statt „Verwaltungsübertretungen“ wird gesetzt „Verwaltungsübertretung“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 22.4.2006 um 00.42 Uhr in Linz, Humboldstr., stadtauswärts Krzg. mit der Bürgerstr. das Kfz, Kz:, gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

150,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Std.

Gemäß §

99 Abs. 3 lit. a StVO 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
165,-- Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Das Straferkenntnis ist ersatzlos zu beheben, da die Ausführung bzw. Ausgestaltung der Lichtsignalanlage nicht dem Gesetz entspricht. Der Standort der Lichtsignalanlage ist nicht dort, wo es die Verordnung festlegt und fehlt es zudem an einer zugrunde liegenden Verordnung. Eine allenfalls vorhandene Verordnung ist nicht gesetzgemäß kundgemacht bzw. wurde die Lichtsignalanlage an einem Standort aufgestellt, der von der Verordnung abweicht. Die Errichtung der Lichtsignalanlage erfolgte überdies nicht durch die Behörde, sondern durch ein Privatunternehmen und wurde die Lichtsignalanlage nicht gesetzmäßig in Betrieb genommen.

Ich bin Mutter von 3 Kindern. Um mich um meine Kinder kümmern zu können, kann ich lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Ob meines sehr geringen Einkommens ist daher die Strafe und insbesondere deren Höhe eine ungebührliche Belastung für mich. Zudem bin ich unbescholten und habe noch nie die Straßenverkehrsordnung missachtet. Auch in Zukunft werde ich mich ordnungsgemäß verhalten und sämtliche Verkehrsvorschriften befolgen.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Jänner 2007, Zl. CSt19907/06, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Angaben in der gegenständlichen Anzeige, die gegenständlichen Fotos und auf die Angaben in der gegenständlichen Lenkerauskunft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, die Lichtzeichen einer Verkehrslichtsignalanlage zu beachten, nicht voraussetzt, dass der Errichtung der Verkehrslichtsignalanlage eine Verordnung zugrunde liegt. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen Zl. 88/18/0338 vom 22. März 1991 und Slg-N.F.Nr.12466/A vom 8. Mai 1987 (verstärkter Senat) hingewiesen.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Die Bw hat ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung, das 1.000 Euro netto pro Monat nicht übersteigt, sie hat kein Vermögen und sie hat Sorgepflichten für 3 Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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