Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161927/2/Ki/Bb/Da

Linz, 28.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung des Herrn C S, geb. , I, L, vom 19.12.2006, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.11.2006, Zl.: S-11417/06-3, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich Punkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird.           

      Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das             angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 48 Euro (10 % der verhängten Strafe).

            Der Berufungswerber hat hinsichtlich Punkt 4) für das    Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten.           

            Hinsichtlich der übrigen Punkte hat der Berufungswerber für das      Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von insgesamt 60 Euro (20 %           der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat das in der Präambel angeführte Straferkenntnis – auszugsweise -  wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 16.3.2006 um 14.50 Uhr in Linz, Industriezeile 47 bis Kreuzung Regensburgerstraße fahrend, Regensburgerstraße 2 - Anhaltung, den Lkw, Kennzeichen X gelenkt und

1)       sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand überzeugt, da folgende Mängel festgestellt wurden:

a)     rechte Schlussleuchte defekt

b)     rechte Nebelschlussleuchte defekt

c)      hinteren Rückstrahler defekt

d)     rechten Fahrtrichtungsanzeiger defekt

2)  keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt

3) an der rechten Außenseite des LKWs war das höchst zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die höchste zulässige Nutzlast nicht angeschrieben

4) sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand überzeugt, da folgender Mangel festgestellt wurde: das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3500 kg wurde durch die Beladung überschritten, da lt. Waage, das tatsächliche Gesamtgewicht 4860 kg betrug

5) sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand überzeugt, da folgender Mangel festgestellt wurde: die Ladung war in keiner Weise gesichert, sodass der sichere Fahrbetrieb beeinträchtigt war und der Lenker sowie übrige Verkehrsteilnehmer im Falle eines Brems- bzw. Ausweichmanövers stark gefährdet worden wären.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1) 102 Abs.1 KFG iVm a) 14 Abs.4 KFG, b) 14 Abs.4a KFG, c) 14 Abs.5 KFG, d) 19 Abs.1 KFG, 2) 102 Abs.10 KFG, 3) 27 Abs.2 KFG, 4) 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG, 5) 102 Abs.1 KFG iVm 101 Abs.1 lit.e KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro           falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß §

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                                                   

 

1a) – 3) je 25,--                    1a) – 3) je 12 Std.                           134 Abs.1 KFG

4) 280,--                                4) 5 Tage

5)150,--                                 5) 70 Std.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

·        58,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher         638,-- Euro."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer wo die Anhaltung stattgefunden habe (L – S,  W), es einen Schriftverkehr mit der Bundespolizeidirektion Linz gäbe, worin es untersagt sei auf diesem Privatgelände polizeiliche Maßnahmen nach der StVO vorzunehmen. Das ihm Vorgeworfene sei somit nicht haltbar.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakt der Erstinstanz.

Nachdem sich bereits aus diesem der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt und der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von dieser abgesehen werden (§ 51e Abs.3 VStG).

 

4.1. Der Entscheidung liegt folgender sich aus der Aktenlage ergebender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen X in Linz, Industriezeile 47 bis Kreuzung Regensburgerstraße und wurde auf Höhe Regensburgerstraße 2 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei wurde von Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Linz festgestellt, dass die rechte Schlussleuchte, die rechte Nebelschlussleuchte, der hintere Rückstrahler und der rechte Fahrtrichtungsanzeiger defekt waren und der Lastkraftwagen ohne die erforderlichen Gewichtsaufschriften iSd § 27 KFG gelenkt wurde. Am Lastkraftwagen war an der rechen Außenseite weder das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten noch die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben.

Bei der anschließenden Verwiegung auf der öffentlichen Brückenwaage der Linz AG wies das Kraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von 4.860 kg auf. Die transportierte Ladung – bestehend aus zwei übereinander gestapelten Paletten Rigipsplatten sowie darauf liegenden diversen Verarbeitungsmaterialien (Schrauben, Spachtelmasse in Säcken, Netzrollen udgl.) – wurde ohne jegliche Ladungssicherung befördert. Außerdem konnte der Berufungswerber keine geeignete Warneinrichtung vorweisen. Dieses Ergebnis stützt sich auf die Angaben in der Anzeige vom 16.3.2006 und den bezughabenden Verfahrensakt samt Lichtbildbeilagen.

 

RI Z hielt anlässlich seiner Stellungnahme und zeugenschaftlichen Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß zusammengefasst fest, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 StVO die Regensburgerstraße durchaus geeignet sei Amtshandlungen vorzunehmen. Er kam folglich zu dem Schluss, dass es sich beim Tatort damit um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Von einem Schriftverkehr mit dem Grundbesitzer sei ihm nichts bekannt. Er fügte noch hinzu, dass an dieser Stelle regelmäßig Amtshandlungen vorgenommen werden.

Weiters hielt er fest, dass es die Pflicht eines Fahrzeuglenkers sei, sich vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuges davon zu überzeugen, ob das Kraftfahrzeug den Verkehrsvorschriften entspricht und das Fahrzeug für den Transport einer Ladung auch geeignet sei.

 

Die diesbezüglichen Aussagen des Polizeibeamten sind glaubwürdig, schlüssig und gut nachvollziehbar und konnten demnach ohne Bedenken der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 14 Abs.4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlusslicht). Die Schlussleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs.1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

 

Gemäß § 14 Abs.4a KFG müssen Kraftwagen der Klassen M und N hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.

 

Gemäß § 14 Abs.5 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, dass im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

 

Gemäß § 19 Abs.1 KFG müssen abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen Kraftfahrzeuge außer Invalidenkraftfahrzeugen, sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs.2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs.3) wirksam sind.

 

Gemäß § 102 Abs.10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

 

Gemäß § 27 Abs.2 KFG müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 und bei Sattelzugfahrzeugen kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Gemäß § 1 Abs.1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

5.2. Im Mittelpunkt der Berufungsausführungen steht das Vorbringen des Berufungswerbers, beim Tatort handle es sich um ein Privatgelände, auf dem polizeiliche Maßnahmen untersagt wären. Strittig ist damit, ob es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt und der Berufungswerber zu Recht wegen den zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen belangt wurde.

 

Für die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung bzw. die Frage, ob es sich gegenständlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO handelt, ist weder ein Widmungsakt als Straße mit öffentlichem Verkehr erforderlich, noch kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Fläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht.

 

Eine Straße kann iSd § 1 Abs.1 zweiter Satz leg.cit. dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt, noch ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009).

 

Dass aber etwa die Tatortörtlichkeit abgeschrankt oder sonst der Benützung durch die Allgemeinheit entzogen gewesen wäre, hat der Berufungswerber nicht behauptet und ist derartiges auch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Im hier zu beurteilenden Berufungsfall ergibt sich damit aus den Feststellungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Ausführungen des einschreitenden Beamten, dass die Anhaltung des vom Berufungswerber gelenkten Lastkraftwagens auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt ist und damit die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrgesetzes Anwendung finden.

 

5.3. Es obliegt jedem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker sich in zumutbarer Weise vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Die Überprüfungspflicht gemäß § 102 Abs.1 KFG umfasst ua. jedenfalls eine Kontrolle sämtlicher Beleuchtungseinrichtungen, der erforderlichen Aufschriften iSd § 27 KFG sowie der Beladung.

Die normierte Überprüfungspflicht schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das Überzeugen zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht.

 

Bei der Kontrolle wurde ein Defekt der rechten Schlussleuchte, der rechten Nebelschlussleuchte, des hinteren Rückstrahlers und des rechten Fahrtrichtungsanzeigers des Lastkraftwagens festgestellt. Ferner wurde festgestellt, dass keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt wurde, an der rechten Außenseite des Kraftfahrzeuges die erforderlichen Gewichtsaufschriften iSd § 27 KFG fehlten, das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg um 1.360 kg überschritten wurde und die transportierte Ladung nicht gesichert war. Der Berufungswerber hat damit in seiner Eigenschaft als Lenker - objektiv gesehen - nicht dafür gesorgt, dass der Lastkraftwagen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.

Er ließ diese festgestellten Mängel am gelenkten Lastkraftwagen unbestritten.

 

Vor Antritt der relevanten Fahrt war er – wie er selbst dargelegt hat - in Kenntnis davon, dass die angesprochen Beleuchtungseinrichtungen defekt waren. Dennoch hat er den Lastkraftwagen in Betrieb genommen. Er hat damit diese Fahrzeugmängel bewusst in Kauf genommen.

 

Sein Argument, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Gewichtsaufschriften angebracht sein hätten müssen, vermag ihn schon deshalb nicht zu entschuldigen, weil die Unkenntnis einer Bestimmung nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Von einem Kraftfahrzeuglenker ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten. Eine Unkenntnis von Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes kann bei Lenkern von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem Lenker zumutbar, sich erforderliche Fachkenntnisse über eine Ladung entweder selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes zu vermeiden (VwGH 4.7.1997, 97/03/0030).

 

Nach § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gegenständlich liegen solche Ungehorsamsdelikte nach § 5 Abs.1 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet. Dies ist dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen in der Berufung nicht gelungen. Er hat damit die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, wobei zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.  

 

6. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Fahrzeugmängel eine potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher aus generalpräventiven Gründen entsprechend strenge Strafen geboten.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt – soweit aus dem Verwaltungsakt entnommen werden kann – verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich unbescholten. Dies kommt ihm als Strafmilderungsgrund zugute.

Erschwerend war der Umstand zu werten, dass der Berufungswerber im Zuge einer einzigen Fahrt acht strafbare Delikte begangen hat. 

Gemäß den Schätzungen der Bundespolizeidirektion Linz, welchen er nicht widersprochen hat, verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

Für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sieht § 134 Abs.1 KFG je eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

Den Umstand der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigend, erscheint eine Reduzierung der festgelegten Strafe hinsichtlich Punkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses auf das im obigen Spruch festgelegte Ausmaß geboten und vertretbar.  Die nunmehr festgelegte Strafe stellt ein Mindestmaß dar, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Die übrigen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens und unter Bedachtnahme auf die angenommene soziale und wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers durchaus als angemessen. Sie liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind nach Maßgabe der Kriterien des § 19 VStG nicht als überhöht anzusehen. Sie wurden damit tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Herabsetzung dieser Geldstrafen war hier auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die (nunmehr festgesetzte) Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

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