Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210488/7/Kü/Hu

Linz, 22.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. C S, H, S, vertreten durch Prof. DI E B, M, S, vom 30. Jänner 2006 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. Jänner 2006, Zl. BauH-3/05, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2006 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Fakten 1) bis 7) verhängten Geldstrafen auf jeweils 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Stunden herabgesetzt werden.

             Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe      bestätigt, dass gemäß § 44a Z3 VStG die Strafnorm zu lauten hat:      „§ 57 Abs.1 Z10 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994“.

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf insgesamt 210 Euro (7 x 30 Euro) herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. Jänner 2006, Zl. BauH-3/05, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 57 Abs.1 Z11 und § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 sieben Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C P S E in S,  P, als Bauauftraggeberin (Konsenswerberin) für das Bauvorhaben „Umbauarbeiten am Objekt P“, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass zumindest bis zum 5.1.2005 durch oa. Firma

1.      das Abnahmeattest der Fluchtwegorientierungsbeleuchtungsanlage  (gem. Punkt 3 des Baubewilligungsbescheides) der Baubehörde nicht vorgelegt wurde, obwohl dies als  baubehördliche Anordnung in Pkt. I.2.a) – mit Frist bis zum 31.3.2002 – des Bescheides des Magistrates Steyr, Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten vom 26.2.2002, Zl.: BauH-239/00, angeordnet wurde;

2.      das Abnahmeattest über die Brandrauchentlüftung (gem. Punkt 4 des Baubewilligungsbescheides) der Baubehörde nicht vorgelegt wurde, obwohl dies als baubehördliche Anordnung in Pkt. I.2.b) – mit Frist bis zum 31.3.2002 – des Bescheides des Magistrates Steyr, Fachabteilung für Baurechts­angelegenheiten vom 26.2.2002, Zl.: BauH-239/00, angeordnet wurde;

3.      der Brandschutzplan (gem. Punkt 19 des Baubewilligungsbescheides) der Baubehörde nicht vorgelegt wurde, obwohl dies als baubehördliche Anordnung in Pkt. I.2.c) – mit Frist bis zum 31.3.2002 – des Bescheides des Magistrates Steyr, Fachabteilung für Baurechts­angelegenheiten vom 26.2.2002, Zl.: BauH-239/00, angeordnet wurde;

4.      der Abnahmebefund der Gasfeuerungsanlagen der Baubehörde nicht vorgelegt wurde, obwohl dies als baubehördliche Anordnung in Pkt. I.2.d) – mit Frist bis zum 31.3.2002 – des Bescheides des Magistrates Steyr, Fachabteilung für Baurechts­angelegenheiten vom 26.2.2002, Zl.: BauH-239/00, angeordnet wurde;

5.      das Attest/Ausführungsbestätigung über die Bodenbeläge in den Stiegenhäusern und Hauptgängen (Baustoffklasse A) der Baubehörde nicht vorgelegt wurde, obwohl dies als baubehördliche Anordnung in Pkt. I.2.e) – mit Frist bis zum 31.3.2002 – des Bescheides des Magistrates Steyr, Fachabteilung für Baurechts­angelegenheiten vom 26.2.2002, Zl.: BauH-239/00, angeordnet wurde;

6.      die Bestätigung über die Erfüllung sämtlicher weiterer Bescheidauflagen  der Baubehörde nicht vorgelegt wurde, obwohl dies als baubehördliche Anordnung in Pkt. I.2.f) – mit Frist bis zum 31.3.2002 – des Bescheides des Magistrates Steyr, Fachabteilung für Baurechts­angelegenheiten vom 26.2.2002, Zl.: BauH-239/00, angeordnet wurde;

7.      das Attest/Ausführungsbestätigung der G-30-Verglasung des nordöstlich gelegenen Stiegenhauses (Punkt 12 des Baubewilligungsbescheides) der Baubehörde nicht vorgelegt wurde, obwohl dies als baubehördliche Anordnung in Pkt. I.2.f) – mit Frist bis zum 31.3.2002 – des Bescheides des Magistrates Steyr, Fachabteilung für Baurechts­angelegenheiten vom 26.2.2002, Zl.: BauH-239/00, angeordnet wurde.

 

Die unter 1. bis 7. angeführten Tatbestände stellen eine Übertretung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung dar.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass von der Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten des Magistrates Steyr der erkennenden Behörde mit Schreiben vom 5.1.2005 angezeigt worden sei, dass durch die oa. Firma baubehördliche Anordnungen nicht gemäß des Bescheides der Baubehörde vom 26.2.2002 (Zl. BauH-239/00) erfüllt würden. Nach telefonischer Rückfrage vom 30.1.2006 bei der Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten sei der erkennenden Behörde mitgeteilt worden, dass bis dato gegenständliche baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt worden seien. Gemäß § 57 Abs.1 Z11 der Oö. Bauordnung begehe eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfülle.

 

Der Beschuldigte sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der oa. Firma und daher für die begangene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Infolge Außerachtlassens der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt habe der Beschuldigte verkannt, dass er durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht habe und müsste als Grad des Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden.

 

Als straferschwerend sei zu werten, dass der Beschuldigte bereits in einem Fall wegen der Übertretung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung bestraft worden sei. Weiters sei der lange Zeitraum der Nichterfüllung gegenständlicher baubehördlicher Anordnungen als straferschwerend zu werten. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt.

 

2.   Dagegen wurde rechtzeitig vom Vertreter des Bw Berufung erhoben und folgende Gründe dargestellt:

-          Laut Aussage des damals (2002) betrauten Betriebsleiters (seit 2003 nicht mehr bei der Firma S im Arbeitsverhältnis) seien die Unterlagen, die überhaupt erstellbar gewesen seien, eingereicht worden, so auch vier Sätze der Brandschutzplanserie des aktuellen Zustandes.

-          Auf Wunsch der zum Zeitpunkt schon eingemieteten Parteien (siehe Brandschutzplan) seien damals von der Kanzlei des Vertreters die verfügbaren Daten verarbeitet worden, Feuerlöscher vorgeschlagen, eingetragen etc., obwohl sie dazu nicht beauftragt gewesen seien.

-          Punkt 1. sei nach wie vor nicht darstellbar, da alle betroffenen Räumlichkeiten leer stehen würden.

-          Wie aus dem Brandschutzplan ersichtlich sei, seien entsprechende RWAs an den vorgeschriebenen Punkten installiert worden.

-          Der Brandschutzplan liege seit 2002 auf.

-          Gasfeuerungsanlage sei keine installiert, nur ein zentraler Zählerverteilerraum vorgesehen.

-          Atteste Bodenbeläge/Stiegenhäuser und in den Hauptgängen seien 2002 vorgelegt worden.

-          Atteste G-30-Verglasung Stiegenhaus sei 2002 vorgelegt worden.

 

Allgemein sei ersichtlich, dass alle eventuell kritischen Bauzonen (Anwendungszonen) bis zum Stichtag nicht in Benützung gegangen seien. Um einen klaren Abschluss definieren zu können, würde eine kurze Begehung mit eventuell erforderlichen Festlegungen erbeten werden, um aktuelle erforderliche Attestnachreichungen kurzfristig einleiten zu können.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die gegenständliche Berufung mit Schreiben vom 16. Mai 2006 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe bezogen auf die einzelnen Spruchpunkte verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2006, an der der Vertreter des Bw teilgenommen hat und der Bausachbearbeiter des Magistrates Steyr als Zeuge einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C P S E (im Folgenden C) mit Sitz in P, S.

 

Der C wurde mit Bescheiden des Magistrates Steyr vom 21. Dezember 2000 und 25. Mai 2001, Zl. BauH-239/00, die Baubewilligung für das Bauvorhaben – Durchführung von Umbaumaßnahmen – Einbau von Büro- und Geschäftsräumlichkeiten im bestehenden Objekt S, P, auf der Baufläche …, EZ …, KG S, erteilt.

 

Von der C wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2001 der Behörde die Fertigstellung des Bauvorhabens angezeigt. Dieser Fertigstellungsanzeige war ein Bauführerbefund und eine Bestätigung über ein Elektroabnahmeprotokoll angeschlossen. Mit weiterem Schreiben vom 23.1.2002 wurde ein Bauführerbefund über die Hauskanalanlage vorgelegt. In diesem Schreiben wurde weiters mitgeteilt, dass die Blitzschutzanlage von der Firma L errichtet wurde, und wurde weiters ausgeführt, dass eine Bescheinigung eines Rauchfangkehrers nicht erforderlich ist, da die Gasheizungsanlagen von den einzelnen Mietern eingebaut werden.

 

Auf Grundlage dieser Baufertigstellungsanzeige wurde von der Baubehörde das Benützungsbewilligungsverfahren eingeleitet. Dabei wurde vom Sachverständigen geprüft, welche Atteste und Befunde noch vorzulegen sind. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Benützungsbewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 26. Februar 2002, BauH-239/00 Ki, festgehalten. Im Auflagepunkt 2. lit.a bis g dieses Bescheides wurde festgehalten, welche Befunde/Atteste/Ausführungsbestätigungen der Baubehörde des Magistrates der Stadt Steyr unverzüglich, bis spätestens 31. März 2002, vorzulegen sind. Es handelte sich dabei um

-          Abnahmeattest der Fluchtwegorientierungsbeleuchtungsanlage gemäß Punkt 3. des Baubewilligungsbescheides

-          Abnahmeattest über die Brandrauchentlüftung (Punkt 4. des Baubewilligungsbescheides)

-          Brandschutzplan (Punkt 19. des Baubewilligungsbescheides)

-          Abnahmebefund der Gasfeuerungsanlagen

-          Attest/Ausführungsbestätigung über die Bodenbeläge in den Stiegenhäusern und Hauptgängen (Baustoffklasse A)

-          Bestätigung über die Erfüllung sämtlicher weiterer Bescheidauflagen

-          Attest/Ausführungsbestätigung der G-30-Verglasung des nordöstlich gelegenen Stiegenhauses (Punkt 12. des Baubewilligungsbescheides).

 

Bis zu der im Benützungsbewilligungsbescheid festgelegten Frist, dem 31. März 2002, wurden der Baubehörde keine der geforderten Atteste und Ausführungsbestätigungen vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 29. April 2002 teilte die Baubehörde der C mit. dass die Auflagen des Benützungsbewilligungsbescheides bislang nicht erfüllt wurden, da keine Unterlagen vorgelegt wurden. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben eine Nachfrist von 14 Tagen zur Vorlage der Unterlagen gesetzt.

 

Von der C wurde auf dieses Schreiben nicht reagiert.

 

Mit Eingabe vom 19.9.2002 teilte Prof. DI B der Baubehörde mit, dass er im Auftrag des Bw tätig ist und ein Ansuchen um Änderungsgenehmigung im Bereich der Firma Z einbringen wird. In der Folge wurde von der Baubehörde mit Herrn Prof. DI B telefonischer Kontakt gepflegt und ihm mitgeteilt, welche entsprechenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt wurden. Mit Fax-Schreiben vom 28. Mai 2003 wurde Herrn Prof. DI B unter Auflistung der fehlenden Unterlagen mitgeteilt, dass die Unterlagen nach wie vor nicht vorliegen. Gleichzeitig teilte die Baubehörde mit, dass auch keinerlei Unterlagen bei der Gewerbebehörde aufgefunden werden konnten.

 

Das Schreiben der C vom 23. Mai 2002 an die Baubehörde mit dem Betreff „Fertigstellung laut Bescheid“ sowie das Schreiben von Prof. DI B datiert mit 4.10.2002 an den Magistrat der Stadt Steyr finden sich im Akt der Baubehörde nicht. Der Baubehörde wurden von der C bis zum 5.1.2005 keine der in der Benützungsbewilligung vorgeschriebenen Atteste und Bestätigungen vorgelegt.

 

Am 15.2.2006 hat bei der Baulichkeit ein Lokalaugenschein im Beisein von Prof. DI B stattgefunden. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins sollte festgestellt werden, welche Befunde und Atteste der Baubehörde unbedingt vorzulegen sind. Bei dieser Begehung konnte auch festgestellt werden, dass im Bereich des nordöstlich gelegenen Stiegenhauses eine G-30-Verglasung eingebaut wurde.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Sachbearbeiters der Baubehörde, der im Zuge der mündlichen Verhandlung unter Durchsicht des Originalaktes angegeben hat, dass entsprechende Atteste und Unterlagen, die im Benützungsbewilligungsbescheid vom 26. Februar 2002 gefordert wurden, der Baubehörde nicht vorgelegt wurden. Der Zeuge vermittelte dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber einen glaubwürdigen Eindruck insbesondere auch dahingehend, dass er über die Zentralregistratur des Magistrates der Stadt Steyr Nachforschungen über das Einlangen von Schriftstücken getätigt hat, dabei aber immer wieder auf die Auskunft gestoßen ist, dass keine derartigen Unterlagen vorgelegt wurden. Dies wurde ihm von der Registratur auch schriftlich bestätigt. Außerdem hat der Zeuge auch glaubwürdig angegeben, dass er mit Kollegen der Gewerbeabteilung Kontakt gehabt hat und auch von diesen erfahren hat, dass bei der Gewerbebehörde keine entsprechenden Atteste und Befunde eingelangt sind. Insgesamt betrachtet steht es daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat unstrittig fest, dass innerhalb der von der Baubehörde gesetzten Frist für die Vorlage genau aufgelisteter Atteste, Befunde und Ausführungsbestätigungen bzw. bis Jänner 2005 von der C keine derartigen Unterlagen zur Vorlage gelangt sind.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 57 Abs.1 Z10 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung wer bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes oder mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere der Einsichtnahme in den Akt der Baubehörde und der Darstellungen des einvernommenen Zeugen steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat unbestritten fest, dass vom Bw keine der im Punkt 2. des Benützungsbewilligungsbescheides vom 26.2.2002 vorgelegten Unterlagen der Baubehörde bis zumindest 5.1.2005 vorgelegt wurden. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist daher als gegeben zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass bereits vor der Erteilung der Benützungsbewilligung diverse Unterlagen der Baubehörde vorgelegt wurden. Er bezieht sich darauf auf ein Attest über die Blitzschutzanlage und über die Bestätigung der Hauskanalanlage bzw. das Nichterfordernis der Bescheinigung des Rauchfangkehrers. Zu diesen Unterlagen ist festzuhalten, dass vom Vertreter der Baubehörde im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, dass diese Unterlagen vorgelegt wurden. Aus diesem Grunde wurde daher die Vorschreibung dieser Unterlagen auch nicht in den Benützungsbewilligungsbescheid aufgenommen. Vom Vertreter des Bw wurden in der mündlichen Verhandlung weiters Gründe dargestellt, warum diverse Atteste und Abnahmebefunde betreffend Gasfeuerungsanlagen, Fluchtwegsorientierungsbeleuchtungsanlage, Brandrauch­entlüftung, nicht vorgelegt wurden. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass diesbezüglich kein Schriftverkehr mit der Baubehörde nachgewiesen werden konnte und deshalb dem Bw vorwerfbar ist, diese Punkte nicht im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens bzw. nach Ausstellung der Benützungsbewilligung abschließend abgeklärt zu haben. Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Bw finden sich Brandschutzpläne nicht im Behördenakt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass dem Bw mit seinem Vorbringen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, vielmehr davon auszugehen ist, dass der Bw keine Sorge dafür getragen hat, die behördlichen Auflagen in der Benützungsbewilligung vorschreibungsgemäß zu erfüllen. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch subjektiv vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diverse in der Benützungsbewilligung geforderte Unterlagen zwar rechtzeitig erstellt wurden, dies gilt insbesondere für die Brandschutzpläne, allerdings aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Baubehörde nicht vorgelegt wurden. Auch hat es offensichtlich Abstimmungsprobleme dahingehend gegeben, dass Gasfeuerungsanlagen nicht vom Konsenswerber, sondern von den einzelnen Mietern eingebaut werden sollen und dies vom Bw der Baubehörde nicht entsprechend kommuniziert wurde. Auf Grundlage dieser Überlegungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Würdigung des Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie dem längeren Zeitraum der Nichterfüllung davon aus, dass die Übertretungen nicht in jenem Ausmaß zu ahnden sind, wie von der Erstbehörde vorgenommen. Auch bei der vorgenommenen Reduzierung der verhängten Geldstrafen ist die einschlägige Vormerkung entsprechend berücksichtigt und erscheint jene Sanktion gesetzt, die dem Bw die Strafbarkeit seines Verhaltens nachhaltig vor Augen führt. Jedenfalls gereicht auch das nunmehr festgesetzte Strafmaß zur Annahme, dass der Bw in Hinkunft behördlichen Vorschreibungen entsprechendes Augenmerk schenkt und daher von der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen abgehalten wird.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafen war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

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