Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222113/5/Bm/Rd/Sta

Linz, 22.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn J H, I, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. September 2006, Ge96-2-2006-GRM, wegen Übertretungen der GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 und  § 13 Abs.3 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. September 2006, Ge96-2-2006-GRM, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen zu 1) und 2) von jeweils 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) von jeweils 60 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 368 iVm § 113 Abs.7 GewO 1994 idgF iVm dem Bescheid der BH Wels-Land vom 20.2.2006, Ge20-153-2005-RE und 2) § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 2, § 81 GewO 1994  verhängt, weil er

1) als Gewerbeinhaber in Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs.1 GewO 1994, Ziffer 2, beschränkt auf kleine Imbisse und den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart Cafe, für die Einhaltung der Bestimmung der Sperrzeiten-Verordnung 1978 sowie der Gewerbeordnung dafür verantwortlich ist, dass in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.2.2006, Ge20-153-2005-RE, unter Vorschreibung von Auflagen genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage mit dem Standort in K, S, als Zubau beim Nahversorgungsmarkt auf dem Grundstück Nr. , KG S, Gemeinde K, folgende gewerbebehördliche Auflagenpunkte nicht eingehalten wurden (kraft der dinglichen Bescheidwirkung ist der Berufungswerber als Inhaber der zitierten Betriebsanlagengenehmigung und daraus berechtigt und verpflichtet):

In der Nacht vom 22.12.2005 auf 23.12.2005 wurde den Gästen das Verweilen in dieser Betriebsanlage bis 1.00 Uhr gestattet, obwohl die mit Bescheid vorgeschriebenen täglichen Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt und gewerbebehördlich genehmigt worden sind.

2) Weiters hat der Berufungswerber zu verantworten, dass am 23.12.2005 den Gästen das Verweilen im Lokal bis 1.00 Uhr gestattet wurde und durch diese Ausdehnung der anlagenrechtlich festgelegten Sperrstunde auf 1.00 Uhr (im abgeschlossenen Betriebsanlagenverfahren wurde die Betriebszeit im Zeitraum von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr beantragt) somit eine

            -           wegen einer möglichen Gefährdung ihres Lebens oder ihrer                           Gesundheit, des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn oder                                   Kunden

            -           wegen einer möglichen Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm,                   Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise

konsenslos geänderte Betriebsanlage betrieben wurde, ohne die dafür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin Folgendes ausgeführt:

"Ich erhebe Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Sep. 2006, Ge96-2-2006-GRM.

Begründung: Bei meiner Rechtfertigung bei Fr. Mag. G R wurde mir von dieser mitgeteilt, dass das Strafverfahren wegen eines Formfehlers eingestellt wird.

Weiters möchte ich hiemit mein Einkommen bekanntgeben: kein Einkommen".

 

3. Nach Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 63 Abs.23 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Berufungswerber wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 28. November 2006 gemäß § 13 Abs.3 AVG eingeladen, die Berufung dahingehend zu ergänzen, dass für die Berufungsbehörde erkennbar ist, aus welchen konkreten inhaltlichen Gründen das von der belangten Behörde erlassene gegenständliche Straferkenntnis nicht gerechtfertigt ist. Als Frist hiefür wurden dem Berufungswerber zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

 

Laut Zustellvermerk am Postrückschein wurde das Schriftstück am 1. Dezember 2006 vom Mitbewohner der Abgabestelle übernommen und gilt damit als zugestellt. Es begann daher mit 1. Dezember 2006 die Frist von zwei Wochen zu laufen und endete diese am 15. Dezember 2006.

 

Bis zum heutigen Tag wurde vom Berufungswerber die in der Aufforderung vom 28. November 2006 geforderte inhaltliche Begründung nicht nachgereicht, weshalb sich die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig erweist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bismaier

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum