Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161941/2/Fra/Sta

Linz, 26.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau M B, P, 39 R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt vom 18. Dezember 2006, VerkR96-2114-2006, betreffend Übertretung des § 7 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene       Straferkenntnis bestätigt.

II.                  Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs-           senat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe      (7,20 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin des Fahrzeuges, Kennzeichen ZT, Personenkraftwagen M1, S T, g, am 15.5.2006 um 17.22 Uhr auf der B bei km 32, Linkskurve, Fahrtrichtung K, Gemeinde K, dieses nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, weil sie die Fahrbahnmitte grundlos um die halbe Fahrzeugbreite überfahren hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Polizeiinspektion K vom 2.6.2006 zu Grunde, wonach der Beamte F H den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wahrgenommen hat. Unter der Rubrik "Tatbeschreibung" heißt es:

"Abfahrendes Fahrzeug. Der Lenker überfuhr die Fahrbahnmitte um die halbe Fahrzeugbreite. Eine Anhaltung war aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich. Standort des Beamten: B bei Straßenkilometer 32."

 

In Beantwortung der Lenkeranfrage der belangte Behörde vom 26.7.2006, VerkR96-2114-2006, teilte die nunmehrige Bw der Behörde mit, dass sie selbst das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat.

 

Im Einspruch vom 10.9.2006 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 8.8.2006 stellt die Bw das Überfahren der Fahrbahnmitte nicht in Abrede. Sie führt jedoch an, dass eine Katze von rechts in Richtung Fahrbahn gelaufen sei und sie deshalb nicht voraussehen habe können, ob die Katze die Fahrbahn überqueren würde. Da sie in einer komplett übersichtlichen, lang gezogenen Linkskurve unterwegs gewesen sei und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer ein wenig nach links ausweichen habe können, habe sie sich für das Überfahren der Fahrbahnmitte entschieden, um eine Kollision mit der Katze zu vermeiden. Diesem Vorbringen steht allerdings die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers laut Niederschrift der belangten Behörde vom 2. November 2006, VerkR96-2114-2006GG, entgegen. Der Meldungsleger führte Folgendes aus:

"Aus Fahrtrichtung der Beschuldigten gesehen, bin ich am rechten Fahrbahnrand – wie üblich – gestanden. Ich hatte daher auch klare Sicht auf den rechten Fahrbahnrand bzw. auf den rechten Fahrstreifen. Ich kann ausschließen, dass eine Katze vom rechten Fahrbahnrand kommend, die Straße überquert hat oder überqueren wollte. Bei einer wie von der Beschuldigten beschriebenen Verkehrssituation wird von mir keine Anzeige erstattet. Diese Verkehrssituation, welche von der Beschuldigten im Einspruch beschrieben wurde, war nicht gegeben. Ich halte meine Anzeige vom 2.6.2006 vollinhaltlich aufrecht und erhebe diese zu meiner Zeugenaussage."

 

Wenn daher die belangte Behörde der Aussage des vernommenen Zeugen folgte, kann ihre Beweiswürdigung nicht als unschlüssig qualifiziert werden. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis diesbezüglich insbesondere aus, dass auf Grund des Lichtbildes des Anzeigelegers als auch auf Grund der Lichtbilder, welche die Bw der Behörde vorlegte, zu erkennen ist, dass vom Standort des Zeugen aus dieser sehr wohl sehen hätte können, wenn eine Katze vom rechten Straßenrand kommend (aus Fahrtrichtung der Bw gesehen) die Fahrbahn überqueren hätte wollen. Der Zeuge schließt jedoch dies in seiner Zeugenaussage aus. Dass die Bw die Fahrbahnmitte überfahren habe, wird von ihr selbst nicht in Abrede gestellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat findet keinen vernünftigen Grund, weshalb der Meldungsleger einer ihm unbekannten Fahrzeuglenkerin einen unrichtigen Sachverhalt unterstellen soll. Zudem ist bei seiner Aussage zu beachten, dass er auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Position als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Der Bw hingegen kann in ihrer Stellung als Beschuldigte eine derartige Pflicht nicht auferlegt werden. Wenn sich die Bw fragt, wie man ein Kennzeichen ablesen, Automarke und Farbe notieren und das Umfeld das Straße im Auge behalten kann, ist dazu festzuhalten, dass sich der Meldungsleger Elemente wie Automarke etc. auch erst nachträglich aus der Zulassungsdatei besorgt haben kann. Wenn sie weiters die Frage stellt, wie man trotzdem laut Lenkererhebung nicht wusste, ob es sich um eine Freilandstraße oder um Ortsgebiet handelt, muss dem entgegengehalten werden, dass hier nicht das Orts-, sondern das Gemeindegebiet Königswiesen gemeint ist.

 

Da es der Bw sohin nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 VStG zu entkräften, war hinsichtlich der Schuldfrage spruchgemäß zu entscheiden.

 

Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation der Bw tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Der Strafbemessung ist daher zu Grunde zu legen, dass die Bw wie sie in ihrem Berufungsschriftsatz vorbringt, Hausfrau ist, zur Hälfte eine kleine Landwirtschaft besitzt und kein regelmäßiges Einkommen hat. Sie hat den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1989 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der landwirtschaftliche Betrieb einen Einheitswert von 43.000 S aufweist.

 

Zutreffend hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung kann sohin nicht konstatiert werden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum