Linz, 28.02.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S H W, vertreten durch Rechtsanwälte H & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.12.2006, VerkR96-3121-2006 wegen Übertretungen der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist betreffend die Punkte 1) bis 3) – durch Zurückziehen der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO)
wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
(Punkte 1. – 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)
- Geldstrafe (1162 + 220 + 220 =)……………………………........ 1.602,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………........... 160,20 Euro
1.762,20 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (384 + 96 + 96 =) ....... 576 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Tatort: Gemeinde S., L ... A. Straße bei km .....
Tatzeit: 08.10.2006, 05:15 Uhr.
Fahrzeug: Kennzeichen PE- ..., Personenkraftwagen, (Marke), (Farbe)
1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt
der Atemluft von 0,81 mg/l.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 99 Abs.1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
2) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem
Verkehrsunfall beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne
unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter
unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.
Beschädigt wurde ein Eisengeländer, welches am Gehsteigrand der A.straße
auf Höhe des einmündenden Fußweges über die A. angebracht war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 99 Abs.2 lit. e i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO
3) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden
und haben keine Maßnahmen getroffen, die zur Vermeidung von Schäden für
Personen oder Sachen notwendig gewesen wäre, obwohl solche zu befürchten
waren. Sie unterließen es die Unfallstelle abzusichern oder diese zu säubern.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs. 1 lit. b StVO
4) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden
und haben an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch
Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und
geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs. 1 lit. c StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von | Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
1162,00 | 384 Stunden | § 99 Abs. 1 lit. a StVO |
220,00 | 96 Stunden | § 99 Abs. 2 lit. e StVO |
220,00 | 96 Stunden | § 99 Abs. 2 lit. a StVO |
250,00 | 96 Stunden | § 99 Abs. 2 lit. a StVO |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
185,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2037,20 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.1.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 23.2.2007 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ua. der Bw, dessen Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Der Bw hat dabei betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (= Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1, § 31 Abs.1 und § 4 Abs.1 lit.b StVO) die Berufung zurückgezogen.
Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. ist somit das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:
Die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO erfolgte, da der Bw durch Verlassen der Unfallstelle es unmöglich gemacht haben soll, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
Gemäß – durch Zurückziehen der Berufung in Rechtskraft erwachsenen – Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Bw – zur Tatzeit und am Tatort – in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,81 mg/l) ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes KFZ gelenkt.
Die körperliche und geistige Verfassung des Bw zum Zeitpunkt des Lenkens bzw. Verkehrsunfall ist somit rechtskräftig festgestellt.
Dadurch ist die dem Bw in Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gegenstandslos (geworden).
In diesem Punkt war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler