Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161945/5/Kof/Be

Linz, 28.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S H W, vertreten durch Rechtsanwälte H & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.12.2006, VerkR96-3121-2006 wegen Übertretungen der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom  23.2.2007  einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Das  erstinstanzliche  Straferkenntnis  ist  betreffend  die  Punkte  1)  bis  3) –  durch  Zurückziehen  der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Betreffend  Punkt 4)  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung  nach  § 4 Abs. 1 lit. c  i.V.m.  § 99 Abs. 2 lit. a StVO)

wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 VStG;  § 66 Abs.1 VStG

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

(Punkte  1. – 3.  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses)

-          Geldstrafe (1162 + 220 + 220 =)……………………………........ 1.602,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………........... 160,20 Euro

                                                                                                                1.762,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt  (384 + 96 + 96 =) .......  576 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

Tatort:   Gemeinde S.,    L ...    A. Straße  bei  km .....

Tatzeit:  08.10.2006, 05:15 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen PE- ...,  Personenkraftwagen,  (Marke),  (Farbe)

 

1)   Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten

      Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt

      der Atemluft von 0,81 mg/l.

 

      Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

      § 99 Abs.1 lit. a  i.V.m.  § 5 Abs. 1 StVO

 

 2)  Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem

       Verkehrsunfall beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne

       unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter

       unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.

       Beschädigt wurde ein Eisengeländer, welches am Gehsteigrand der A.straße

       auf  Höhe des einmündenden Fußweges über die A.  angebracht war.

 

       Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

       § 99 Abs.2 lit. e   i.V.m.  § 31 Abs. 1 StVO

 

3)   Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden

       und haben keine Maßnahmen getroffen, die zur Vermeidung von Schäden für

       Personen oder Sachen notwendig gewesen wäre, obwohl solche zu befürchten

       waren. Sie unterließen es die Unfallstelle abzusichern oder diese zu säubern.

 

       Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs. 1 lit. b StVO

 

4)    Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden

        und haben an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch

        Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und

         geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.

 

        Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs. 1 lit. c StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1162,00

384 Stunden

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO

  220,00

 96 Stunden

§ 99 Abs. 2 lit. e StVO

  220,00

 96 Stunden

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

  250,00

 96 Stunden

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

185,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt daher  2037,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.1.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 23.2.2007 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ua. der Bw, dessen Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten  Behörde  teilgenommen  haben.

 

Der Bw hat dabei betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (= Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1, § 31 Abs.1 und  § 4 Abs.1 lit.b  StVO)  die  Berufung  zurückgezogen.

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. ist somit das erstinstanzliche Straferkenntnis in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses  ist auszuführen:

Die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO erfolgte, da der Bw durch Verlassen der Unfallstelle es unmöglich gemacht haben soll, seine  körperliche  und  geistige  Verfassung  zum  Unfallszeitpunkt  festzustellen.

 

Gemäß – durch Zurückziehen der Berufung in Rechtskraft erwachsenen – Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Bw – zur Tatzeit und  am  Tatort  –  in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,81 mg/l)  ein  dem  Kennzeichen  nach  näher  bestimmtes  KFZ  gelenkt.

 

Die körperliche und geistige Verfassung des Bw zum Zeitpunkt des Lenkens bzw. Verkehrsunfall  ist  somit rechtskräftig festgestellt.

Dadurch ist die dem Bw in Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur  Last  gelegte  Verwaltungsübertretung  gegenstandslos  (geworden).

 

In diesem Punkt war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis  aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für  jede  dieser  Beschwerden  ist  eine  Gebühr  von  180 Euro  zu  entrichten.

 

Mag. Kofler

 

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