Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161962/14/Kof/Be

Linz, 27.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H L-M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16.1.2007, VerkR96-2-2007 – Punkte 2. und 3., wegen Übertretung der §§ 5 Abs.2 und 97 Abs.5 StVO,  nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2007, einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

I.

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben  und  das  Verwaltungsstrafverfahren  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 24, 45 Abs.1 VStG;    § 66 Abs.1 VStG

 

II.

Betreffend das Verwaltungsstrafverfahren nach § 97 Abs.5 StVO wird der Berufung  stattgegeben  und  das  erstinstanzliche  Straferkenntnis  aufgehoben.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – Punkte 2. und 3. (nicht jedoch Punkt 1.) auszugweise  –  wie folgt erlassen:

 

"2.  Sie haben sich am 30.12.2006 um 22.10 Uhr auf der Pyhrnpaß-Straße B 138  bei Strkm. 64,57 im Gemeindegebiet von Roßleithen nach der Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken des PKW mit dem Kennzeichen LI-.... in einem alkoholbeeinträchtigten  Zustand  befunden  haben.

3.  Sie haben am 30.12.2006 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen LI-.... um 21.39 Uhr auf der Abfahrtsrampe C A9/48 der Pyhrnautobahn A9 bei km 0,380 und um 21.40 Uhr auf der Pyhrnpaß-Straße B 138 bei Strkm. 64,0 im Gemeindegebiet von Roßleithen dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten           nicht  Folge  geleistet,  weil  Sie  die  Fahrt  ununterbrochen  fortgesetzt  haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 2. § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO

zu 3. § 97 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe in Euro

Ersatzfreiheitsstrafe

gem. §

Zu 2.                    1.162,00

14 Tage

99 Abs. 1 lit. b StVO

Zu 3.                       220,00

4 Tage

99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gem. § 64 VStG zu zahlen:

116,20 Euro + 22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, das sind 10 % der Strafe."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  25.1.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 26.2.2007 wurde vom UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ua. der Bw, dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die amtshandelnden Polizeibeamten, Insp. D. B. und GI. H. G., PI K. teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Berufungswerbers sowie seines Rechtsvertreters:

 

"Nach der 1. Aufforderung zum Alkotest habe ich in den Alkomat "hineingeblasen", auf dem Display wurde nichts angezeigt.

Nach der 2. Aufforderung habe ich wiederum "hineingeblasen", auf dem Display sind einige "Sterndl" aufgeschienen.

Nach der 3. Aufforderung habe ich wiederum "hineingeblasen", auf dem Display sind wiederum einige "Sterndl" aufgeschienen.

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat daraufhin dies als Verweigerung des Alkotests gewertet.

Die Art und Weise, wie ich "hineingeblasen" habe wurde vom amtshandelnden Polizeibeamten nicht beanstandet.

Ich habe das Hineinblasen keineswegs vorgetäuscht, sondern ordnungsgemäß durchgeführt.

Ich habe ihm mehrfach erklärt, dass ich nicht verweigert hätte und ersuchte um Einsichtnahme in den Teststreifen. Dieses Ersuchen wurde mir nicht gestattet.

Es war auch kein Teststreifen vorhanden bzw. wurde meines Wissens auch kein Teststreifen ausgedruckt.

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat mir anschließend den Führerschein abgenommen.

Bei der Amtshandlung habe ich nichts gesagt betreffend einen allfälligen Defekt des Alkomaten."

 

Anmerkung: In den nachfolgenden Zeugenaussagen wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Zeugenaussage des Herrn Insp. D. B.:

 

Ich bin seit ca. 3 Jahren im Verkehrsüberwachungsdienst und verwende seit dieser Zeit auch den Alkomat.

Bei Durchschnittsbetrachtung ergehen von mir pro Monat ca. 3 Aufforderungen  zum Alkotest.

Im gegenständlichen Fall haben wir den Alkomat im Streifenwagen mitgeführt und den Bw am Ort der Anhaltung zum Alkotest aufgefordert.

Ich habe dem Bw den Ablauf des Alkotests erklärt.

Der Bw hat bewusst ca. 6 bis 7 Fehlversuche durchgeführt, z.B. "ansaugen" anstatt "hineinblasen" oder das Mundstück angesetzt aber nicht "hineingeblasen".

Bei einigen der Fehlversuche sind am Display "Sterndl" aufgeschienen, allerdings nicht genug für einen gültigen Versuch. In so einem Fall ist am Teststreifen ersichtlich, entweder "Blaszeit zu kurz" oder "Blasvolumen zu gering".

In der Anzeige habe ich diese Fehlversuche nicht detailliert beschrieben.

Nach Beendigung dieser ca. 6 bis 7 Fehlversuche wurde mit dem Ausdruck des Teststreifens begonnen, kurz nach Beginn des Ausdrucks hat das Gerät abgeschaltet.

Dies ist bei von mir vorgenommenen Alkomatmessungen das erste mal passiert.

 

Aus meiner Sicht lag eine Alkotestverweigerung eindeutig vor und bestand keine Veranlassung zur nächstgelegenen Polizeiinspektion, wo ein Alkomat sich befindet, zu fahren (das wäre die PI W. gewesen, welche ca. 1 km vom Ort der Amtshandlung entfernt ist).

Über die Anfrage warum im Protokoll die Tatsache dass das Gerät nach Beginn des Ausdrucks abschaltete nichts aufgenommen wurde, gebe ich an, dass ich dies heute nicht mehr weiß.

Dieser Alkomat wurde – wie ich durch eine Anfrage an meiner Dienststelle erheben konnte – im Jänner 2007 wieder geeicht und ist dieses Gerät nach wie vor im Einsatz.

 

Zeugenaussage des Herrn GI H. G.:

 

"Ich bin seit ca. 20 Jahren im Verkehrsüberwachungsdienst und verwende den Alkomat von Anfang an, somit seit ca. Ende der 80er Jahre.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bw von meinem Kollegen Insp. B. zum Alkotest aufgefordert. Ich befand mich in unmittelbarer Nähe und konnte erkennen,  dass  der  Bw  ca. 5 bis 6  Blasversuche  vorgenommen  hat.

Soweit ich es gesehen habe, hat der Bw entweder gar nicht hineingeblasen oder "angesaugt" anstelle hineingeblasen oder "vorbeigeblasen".

Das Display des Alkomaten habe ich nicht gesehen.

Während des Ausdruckens des Teststreifens schaltete das Gerät ab, sodass auch kein Teststreifen ausgedruckt wurde.

In den mehr als 15 Jahren, in denen ich mit dem Alkomat Alkotests durchführe, habe  ich  dies  zum  ersten  mal  erlebt.

Von mir wurde nicht vorgeschlagen zur nächst gelegenen Dienststelle  (die Polizeiinspektion W. ist ca. 1 km vom Ort der Amtshandlung entfernt) zu  fahren  um  den  Alkomattest  neu  durchzuführen  bzw.  zu  wiederholen."

 

Aus den Zeugenaussagen der beiden amtshandelnden Polizeibeamten ergibt  sich somit, dass der Teststreifen zwar vorhanden sein könnte bzw. müsste,  jedoch  nicht  vorhanden  ist.

 

Somit fehlt der schlüssige Beweis, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Alkotestverweigerung  tatsächlich  begangen  hat.

 

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 VStG einzustellen  und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu  bezahlen  hat.

 

II.  Zum Verwaltungsstrafverfahren nach § 97 Abs.5 StVO:

 

Für das Nichtanhalten um 21.39 Uhr und um 21.40 Uhr – an jeweils näher bezeichneten, verschiedenen Straßenstellen – somit für zwei verschiedene Delikte, wurde eine Gesamtstrafe verhängt.

Dies widerspricht der Judikatur des VwGH; z.B. Erkenntnis vom 19.10.2004, 2002/03/0305 uva.

 

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 StVO war daher der Berufung  stattzugeben  und  das  erstinstanzliche  Straferkenntnis  aufzuheben.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung

eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder  Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum